Durchführung von Konformitätsprüfungen nach Fristablauf der Bioabfallverordnun

Konformitätsprüfung nach dem Hygiene-Baumusterprüfsystem (HBPS) der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (BGK) dienen dem Nachweis, dass das eingesetzte Behandlungsverfahren (Baumuster) grundsätzlich geeignet ist, die Anforderungen der Hygiene zu erfüllen. Im Rahmen der RAL-Gütesicherung Kompost ist für diesen Nachweis entweder eine direkte Prozessprüfung oder – soweit das Baumuster als hygienisch geprüftes Verfahren bei der Bundesgütegemeinschaft bereits gelistet ist – eine Konformitätsprüfung erforderlich. Baumusterprüfungen und Konformitätsprüfungen sind im Hygiene-Baumusterprüfsystem beschriebenen (siehe Seite 90). Das aktuelle Verzeichnis hygienisch geprüfter Baumuster ist auf Seite 160 dokumentiert.

Die am 01.10.1998 Inkraft getretene Bioabfallverordnung verlangt für jede Behandlungsanlage (Kompostierungsanlage, Vergärungsanlage) eine direkte Prozessprüfung und lässt Konformitätsprüfungen als Alternative nur für einen inzwischen abgelaufenen Übergangszeitraum zu. Da bei den RAL-Gütesicherungen für Kompost und für Gärprodukte die Bestimmungen der Bioabfallverordnung mitgeltende Anforderungen sind, bedeutet dies, dass die Bundesgütegemeinschaft Konformitätsprüfungen im Rahmen dieser Gütesicherungen künftig nur in folgenden Fällen durchführt:

  • Wenn der Antrag auf Konformitätsprüfung bis zum 31.03.2000 gestellt ist und das eingesetzte Behandlungsverfahren im Verzeichnis hygienisch geprüfter Baumuster gelistet ist,
  • wenn bei späterer Antragstellung eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde, gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV vorliegt und diese nicht zu einer Beeinträchtigung der Befreiungsoptionen von Nachweispflichten nach § 11 Abs. 3 BioAbfV führt,
  • wenn die Bioabfallverordnung auf Grund § 10 Abs. 1 oder 2 für die betreffende Behandlungsanlage eine direkte Prozessprüfung nicht vorsieht,
  • wenn die Rechtsbestimmungen aus anderen Gründen eine direkte Prozessprüfung nicht vorsehen.


In allen anderen Fällen sind im Rahmen der genannten RAL-Gütesicherungen direkte Prozessprüfungen gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 BioAbfV erforderlich. Die Durchführung von Konformitätsprüfungen setzt im übrigen voraus, dass die indirekte Prozessprüfung (Temperatur/Zeit-Protokolle) in die Gütesicherung einbezogen ist. Damit ist gewährleistet, dass die Anforderungen der Hygiene nicht nur einmalig, sondern kontinuierlich geprüft werden. Aus diesem Grunde führt die Bundesgütegemeinschaft Konformitätsprüfungen ausschließlich bei solchen Behandlungsanlagen durch, die der RAL-Gütesicherung unterliegen.

Quelle: Hygiene-Baumusterprüfsystem (HBPS), 2. Auflage. Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V, Tel: 0221/934700-75, eMail: info@bgkev.de (KE)


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