Fragen zur Nutzung des RAL-Gütezeichens bei Zwischenhandel von Kompost und Gemischen

Ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen hat an die Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (BGK) die Anfrage gerichtet, ob es möglich sei, gütegesicherte Komposte unterschiedlicher Herkunft (Kompostierungsanlagen) mit einander zu mischen und als eigenes Produkt (des Lohnunternehmens) mit Gütezeichen zu vermarkten.

In ihrer Antwort hat die BGK zu dieser Fragestellung grundsätzlich folgende Möglichkeiten aufgezeigt:

Variante 1: Das Unternehmen handelt mit gütegesicherten Komposten eines oder mehrerer Hersteller, ohne die einzelnen Herkünfte untereinander oder mit anderen Stoffen zu vermischen. In diesem Fall können die Erzeugnisse unter Angabe des Herstellers oder der BGK-Nr. der Kompostanlage mit dem RAL-Gütezeichen ausgewiesen werden, soweit das Recht zur Führung des RAL-Gütezeichens seitens des jeweiligen Herstellers besteht und das Produkt als gütegesichert abgegeben worden ist.

Die ordentliche Mitgliedschaft des Unternehmens in einer Gütegemeinschaft ist dabei nicht erforderlich. Die fördernde Mitgliedschaft wird empfohlen. Für die düngemittelrechtliche Warendeklaration kann das Unternehmen auf die Empfehlungen der den jeweiligen Herstellern vorliegenden Prüfdokumente der Bundesgütegemeinschaft zurückgreifen.

Wenn das Unternehmen Letztabgeber der Erzeugnisse ist, gehen die Nachweispflichten des § 11 Abs. 2 BioAbfV vom Hersteller auf ihn über mit der Folge, dass – soweit eine Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlichen oder gärtnerische genutzten Böden erfolgt – nicht mehr der Hersteller, sondern der Zwischenhändler als Letztabgeber das Lieferscheinverfahren nach § 11 Abs. 2 BioAbfV durchführen und den zuständigen Behörden die Lieferscheine unter Angabe der Flurstücksnummern melden muss. Von diesen Nachweispflichten sowie von den Bodenuntersuchungen nach § 9 Abs. 2 BioAbfV ist der Letztabgeber befreit, wenn eine solche Befreiung für den Hersteller des jeweiligen Erzeugnisses vorliegt. In diesem Fall muss der Letztabgeber der zuständigen Behörde nur noch eine Zusammenstellung (z. B. der Lieferscheine) mit den Namen und Anschriften der Abnehmer, der jeweiligen Mengen sowie des Datums der Abgabe zur Kenntnis bringen.

Variante 2: Das Unternehmen stellt aus gütegesicherten Komposten mehrerer Hersteller ein eigenes Mischprodukt her. In diesem Fall kann das Unternehmen z. B. in der Warendeklaration darauf hinweisen, dass das Erzeugnis (ausschließlich) unter Verwendung von RAL gütegesicherten Komposten hergestellt wurde. Eine Ausweisung des Gemisches mit dem RAL-Gütezeichen selbst ist nicht möglich.

Die ordentliche Mitgliedschaft in einer Gütegemeinschaft ist nicht erforderlich. Eine fördernde Mitgliedschaft wird empfohlen. Da für die düngemittelrechtliche Warendeklaration nicht auf die Überwachungsdokumente der Gütegemeinschaft zurückgegriffen werden kann, müssen die erforderlichen Angaben durch eigene Untersuchungen des Unternehmens abgesichert werden.

In dieser Variante handelt es sich bei den Erzeugnissen um „Gemische“ im Sinne des § 2 Nr. 5 Bioabfallverordnung mit der Folge, dass das Unternehmen als Letztabgeber nicht nur den Nachweispflichten des § 11 Abs. 2 BioAbfV unterliegt, sondern als Gemischhersteller auch den Untersuchungspflichten nach § 4 BioAbfV (Gehalte an Schwermetallen, PH-Wert, Salzgehalt, organischer Substanz, Trockenrückstand und Fremdstoffe). Eine Befreiung von diesen Untersuchungspflichten ist nach der Bioabfallverordnung nicht möglich. Eine Befreiung von den Nachweispflichten nach § 11 Abs. 2 inklusive Befreiungen von Bodenuntersuchungen nach § 9 Abs. 2 ist möglich, wenn das Gemisch selbst einer Güteüberwachung einer Gütegemeinschaft unterliegt (siehe folgende Variante 3).

Variante 3: Das Unternehmen stellt aus gütegesicherten Komposten oder aus solchen, die den Anforderungen des § 4 Absätze 3 u. 4 BioAbfV entsprechen, ein eigenes Gemisch her und unterstellt dieses Gemisch der RAL-Gütesicherung. In diesem Fall muss das Unternehmen ordentliches Mitglied einer Gütegemeinschaft werden und Antrag auf Gütesicherung stellen. Nach Vergabe des Gütezeichens kann das Gemisch mit dem Gütezeichen ausgewiesen werden und die zuständige Behörde den Gemischhersteller von den Nachweispflichten gemäß § 11 Abs. 3 BioAbfV befreien. Der Gemischhersteller bekommt dann von der Bundesgütegemeinschaft für sein Gemisch regelmäßig alle Prüfdokumente (Untersuchungsberichte, Fremdüberwachungszeugnisse) mit Angaben zur Warendeklaration sowie Anwendungsempfehlungen nach guter fachlicher Praxis. Besondere Anforderungen der Bundesgütegemeinschaft, z. B. in Bezug auf den Nachweis der hygienischen Unbedenklichkeit, bleiben dem Bundesgüteausschuss im Einzelfall vorbehalten. (KE)

H&K 01-2-104

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