Grenzwerte der RAL-Gütesicherung Gärprodukte gelten auch bei Verwendung von Gülle

Wird Gülle der direkten landwirtschaftlichen Verwertung zugeführt, gelten die Grenzwerte der BioAbfV nicht, da Gülle kein Bioabfall im Sinne der Verordnung ist. Wird Gülle dagegen in einer Biogasanlage mit Bioabfällen vermischt, handelt es sich bei dem daraus entstehenden Gärprodukt insgesamt um einen „behandelten Bioabfall“, für den die Schwermetallgrenzwerte der BioAbfV gelten. Werden diese überschritten, ist eine Verwertung solcher Gärprodukte auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen verboten.

Gem. § 4 Abs.4 Satz 4 BioAbfV kann die zuständige Behörde allerdings Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob solche Erzeugnisse auch gütesicherbar sind bzw. von Trägern der regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaften), wie sie im § 11 Abs. 3 BioAbfV genannt sind, güteüberwacht werden können.

Die Bundesländer haben sich im Rahmen ihrer Beratungen zu den Hinweisen zum Vollzug der Bioabfallverordnung zur Frage der Gütesicherung solcher Erzeugnisse wie folgt eingelassen: „Es wäre ein Widerspruch, wenn Ausnahmen von den Mindestanforderungen zugelassen würden (z. B. eine Überschreitung einzelner Schwermetallgehallte), die im übrigen auch nur im Einzelfall gegenüber dem Anlagenbetreiber ausgesprochen werden können, und gleichzeitig eine Gütesicherung im Sinne der BioAbfV anzunehmen wäre. In solchen Fällen würde nicht die Güte der Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung gesichert, sondern lediglich die Einhaltung zugelassener Ausnahmen, also eine mindere Bioabfall-Qualität.“

Der Bundesgüteausschuss der Bundesgütegemeinschaft Kompost hat sich nunmehr im Rahmen von Anträgen zur RAL-Gütesicherung Gärprodukte mit den aufgezeigten Sachverhalten befasst und festgestellt, dass eine Vergabe des Gütezeichens aus vorgenannten Gründen sowie aus Gründen der Güte- und Prüfbestimmungen nicht möglich ist.

Gleichwohl ist der Bundesgüteausschuss der Auffassung, dass eine regelmäßige Güteüberwachung und Ausweisung geprüfter Qualitäten auch für solche Anlagen sinnvoll ist.

Aus diesem Grunde bietet die Bundesgütegemeinschaft solchen Anlagenbetreibern eine „Gütesicherung mit Bescheinigung“ an: Soweit nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens der Gütesicherung festgestellt wird, dass die Überschreitung von Kupfer und/oder Zink ursächlich und allein durch die Verwendung von Gülle verursacht wird, bei Anwendung der betroffenen Gärprodukte nach guter fachlicher Praxis bei Nährstoffmengen von 150 kg N, 75 kg P2O5 und 150 kg K2O je ha die zulässigen Schwermetallfrachten der BioAbfV sicher unterschritten werden und mit Ausnahme der unvermeidbaren Überschreitungen von Kupfer und Zink sämtliche Anforderungen der Gütesicherung Gärprodukte (RAL-GZ 256/1) eingehalten werden,


kann die Vergärungsanlage das Anerkennungsverfahren regulär abschließen und in das Überwachungsverfahren der Gütesicherung übernommen werden.

Statt des Gütezeichens erhält der Anlagenbetreiber dann eine „Bescheinigung der Gütesicherung mit herkunftsbedingt erhöhten Gehalten an Schwermetallen“ mit folgendem Inhalt:

Beurteilung der herkunftsbedingt erhöhten Gehalte an Schwermetallen
Beurteilung des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,
Bestätigung der regelmäßigen Güteüberwachung durch die Gütegemeinschaft sowie der Einhaltung der sonstigen Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen (RAL-GZ 256/1).

Die „Bescheinigung der Gütesicherung mit herkunftsbedingt erhöhten Gehalten an Schwermetallen“ kann gegenüber der zuständigen Behörde

a) als Grundlage einer Ausnahmegenehmigung für die Verwertung solcher Gärprodukte im Sinne des § 4   Abs. 3 Satz 4 BioAbfV sowie


b) als Grundlage für evtl. Befreiungen von Nachweispflichten gemäß § 11 Abs. 3 BioAbfV

herangezogen werden.

Während von einer Ausnahmegenehmigung nach a) durch die zuständige Behörde auszugehen ist, wird eine Befreiung von Nachweispflichten nach b) mit der Behörde im Einzelfall zu klären sein. Schließlich ist anzunehmen, dass auch die zuständige Behörde Interesse an einer freiwilligen externen Gütesicherung von Behandlungsanlagen und der darin erzeugten Gärprodukte hat. Deshalb kann es sein, dass die zuständige Behörde im Einzelfall trotz vorgenannter Sachverhalte Befreiungen von Nachweispflichten nach § 11 Abs. 3 BioAbfV gewährt und für die Abgabe solcher Erzeugnisse anstatt des Gütezeichens die Kennzeichnung der „Gütesicherung mit herkunftsbedingt erhöhten Schwermetallen“ auferlegt.

H&K 00-4-223

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