Bestimmungen der TA Luft für Kompostanlagen

Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - trat zum 01. Oktober 2002 in Kraft. Sie löste damit das aus dem Jahre 1986 stammende Regelwerk ab. Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Bau und den Betrieb von Kompostierungsanlagen sind in der TA Luft (TAL) unter der Nr. 5.4.8.5 aufgeführt. Die nachfolgenden 5 Kapitel erläutern die Auswirkungen auf Kompostanlagen und zeigen die Umsetzung am Beispiel der Bundesländer Hessen und Nordrhein-Westfalen.


1. Anforderungen der TA Luft

Die Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) wurde am 30. Juli 2002 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und trat zum 01. Oktober 2002 in Kraft. Die neue TA Luft 2002 (TAL) löste damit das aus dem Jahre 1986 stammende Regelwerk ab.

Die TA Luft konkretisiert als Allgemeine Verwaltungsvorschrift die im Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegten allgemeinen Anforderungen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen bei der Errichtung und beim Betrieb, insbesondere von genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie dient der Ermessenslenkung der Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Sachverhaltsermittlung in Genehmigungsverfahren und bei der Anlagenüberwachung.

Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Bau und den Betrieb von Kompostierungsanlagen sind in der TA Luft unter der Nr. 5.4.8.5 zusammengefasst und von den zuständigen Behörden bei der Genehmigung bzw. der Nachrüstung von Kompostierungsanlagen im o.g. Sinne der Ermessenslenkung zu beachten.

Mindestabstand

Bei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von 3.000 Mg je Jahr oder mehr soll bei der Errichtung ein Mindestabstand

  1. bei geschlossenen Anlagen (Bunker, Haupt- u. Nachrotte) von 300 m,
  2. bei offenen Anlagen (Mietenkompostierung) von 500 m
  3. zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.

Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn die Emissionen an Geruchsstoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden oder das geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird. Die durch die Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitungsrechnung festzustellen. Die Eignung ist der zuständigen Fachbehörde nachzuweisen.

Bauliche und Betriebliche Anforderungen

Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:

  1. Auf der Grundlage der prognostizierten monatlichen Auslastung ist eine ausreichende Dimensionierung insbesondere der Lagerkapazität vorzusehen. Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass ein Eindringen von Sickerwässern in den Boden vermieden wird.
  2. Aufgabebunker sind geschlossen mit einer Fahrzeugschleuse zu errichten. Bei geöffneter Halle und beim Entladen der Müllfahrzeuge sind die Bunkerabgase abzusaugen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
  3. Anlagen sollen möglichst geschlossen ausgeführt werden. Dies gilt insbesondere für solche Anlagen, die geruchsintensive nasse oder strukturarme Bioabfälle (z.B. Küchen- oder Kantinenabfälle) oder Schlämme verarbeiten. Bei einer Durchsatzleistung der Anlagen von 10.000 Mg je Jahr oder mehr sind die Anlagen (Bunker, Hauptrotte) geschlossen auszuführen.
  4. Die bei der Belüftung der Mieten auskondensierten Brüden und die anfallenden Sickerwasser dürfen bei offener Kompostierung nur dann zum Befeuchten des Kompostes verwendet werden, wenn Geruchsbelästigungen vermieden werden und der Hygienisierungsablauf nicht beeinträchtigt wird.
  5. In geschlossenen oder offenen Anlagen mit einer Absaugeinrichtung sind staubhaltige Abgase an der Entstehungsstelle, z.B. beim Zerkleinern, Absieben oder Umsetzen, soweit wie möglich zu erfassen. Abgase aus Reaktoren und belüfteten Mieten sind einem Biofilter oder einer gleichwertigen Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Biofilter sind einer regelmäßigen Leistungsüberprüfung zu unterziehen, um ihre bestimmungsgemäße Reinigungsleistung zu gewährleisten. Dies kann z.B. durch eine mindestens jährliche Prüfung der Einhaltung der Geruchsstoffkonzentration von 500 GE/m3 im Abgas erfolgen.


Gesamtstaub

Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.

Geruchsintensive Stoffe

Bei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von 10.000 Mg je Jahr oder mehr dürfen die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen im Abgas die Geruchsstoffkonzentration 500 GE/m3 nicht überschreiten.

Keime

Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind zu prüfen.

Fristen

Für die Umsetzung der Anforderungen bei Altanlagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.10.2007.

Die derzeitige Diskussion über die Sinnhaftigkeit bestimmter nachträglicher Auflagen für Altanlagen sowie Möglichkeiten der Auslegung der Bestimmungen im Rahmen gegebener Ermessenspielräume, wird im wesentlichen durch die genannte Fristsetzung ausgelöst.

Quelle: Gemeinsames Ministerialblatt vom 30. Juli 2002 (GMBl. 2002, Heft 25 - 29, S. 511 - 605). Bezug: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln, Tel.: 0221/94 37 30 sowie im Internet unter www.bmu.de. (SR)



2. Umsetzung der TA Luft: Erfahrungen aus Hessen

Im Rahmen des 17. Kasseler Abfallforums hat der Abteilungsleiter Abfallwirtschaft, Bergbau, Klima- und Immissionsschutz im hessischen Umweltministerium, Edgar Freund, einen Überblick über die aktuelle Situation gegeben, die sich für Kompostierungsanlagen aus den Vorschriften der TA-Luft 2002 ergeben.

In einer für das Bundesland Hessen durchgeführten Situationsanalyse hat sich gezeigt, dass die Umsetzung der TA Luft durch nachträgliche Anordnungen für bestehende Anlagen, vor allem bei offener Mietenkompostierung, erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Dies betrifft insbesondere die Forderungen nach bestimmten Mindestabständen zwischen Anlage und Wohnbebauung, einem geschlossenem Aufgabebunker mit Fahrzeugschleuse sowie der geschlossenen Ausführung der Anlage (Bunker, Hauptrotte).

In Hessen werden gegenwärtig 93 Kompostierungsanlagen betrieben, von denen 60 ausschließlich Grünabfall, 20 Bio- und Grünabfall und 7 Anlagen Bio-, Grünabfall sowie andere gewerbliche Abfälle kompostieren. 45 Anlagen haben eine Anlagenkapazität < 3.000 t/a, 30 Anlagen verarbeiten zwischen 3.000 und 10.000 t/a und 17 Anlagen verfügen über eine Kapazität > 10.000 t. In 17 Anlagen wird Bioabfall in einer Halle angeliefert. Über einen Bunker und eine Fahrzeugschleuse verfügt nur eine einzige Anlage. 70 Anlagen werden als offene Mietenkompostierung geführt, 20 betreiben eine geschlossene Intensivrotte mit offener Nachrotte, 3 Kompostwerke sind als geschlossene Anlage ausgeführt.

Insgesamt sind 47 Anlagen von den Anforderungen der TA Luft betroffen. 27 Anlagen verfügen über keinen geschlossenen Bunker-/Annahmebereich. Hierbei handelt es sich überwiegend um offene, teilweise überdachte Mietenkompostierungen. Da die Übergangsfrist für die Umsetzung von Anforderungen der TA Luft bei Altanlagen am 30.10.07 endet, stellt sich die Frage nach dem behördlichen Ermessensspielraum bei nachträglichen Anordnungen.

Nach der Systematik und den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der TA Luft kann von einer nachträglichen Anordnung (Nachrüstung) nach § 17 Abs. 1 BlmSchG in begründeten „atypischen“ Fällen abgesehen werden. Bei der Prüfung des konkreten Einzelfalls sind dabei auch die Erfordernis und die Erfüllbarkeit der Maßnahmen zu prüfen.

Bei einem „atypischen Fall“ handelt es sich um einen Sachverhalt, den der Vorschriftengeber bei der generellen Betrachtung nicht regeln konnte oder wollte. So können z. B. Anlagen technische Besonderheiten aufweisen, die nicht mit typischen Anlagen zu vergleichen sind. Auch können umgebungsbedingte Besonderheiten einen atypischen Sachverhalt begründen, etwa die topografische Lage der Anlage oder deren Entfernung zur Wohnbebauung.

Bei der Prüfung, ob Maßnahmen bei Vorliegen eines atypischen Einzelfalls notwendig und umsetzbar sind, können neben der grundsätzlichen Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen folgende Sachverhalte berücksichtigt werden:

Mindestabstand zwischen Anlage und Wohnbebauung
Bei der Errichtung einer Anlage sind die Mindestabstände nach Nr. 5.4.8.5 der TA Luft einzuhalten. Sie gelten allerdings lediglich für die Planung und den Bau von neuen Kompostierungsanlagen. Die Mindestabstände sind dabei für zwei Behandlungskonzepte festgelegt. Neben den geschlossenen Anlagen sind weiterhin offene Anlagen (Mietenkompostierung) zulässig.

Anforderungen an Aufgabebunker oder Annahmebereich
Die Forderung, Aufgabebunker geschlossen mit einer Fahrzeugschleuse zu errichten, ist auf geschlossene Kompostierungsanlagen zu beziehen. Bei offenen Anlagen gibt es keine Aufgabebunker, weil die angelieferten Bioabfälle in der Regel auf einer flachen Annahmefläche abgeladen, gesichtet und direkt verarbeitet werden. Die betriebliche Notwendigkeit eines Aufgabebunkers für die Abfallbehandlung und eines Annahmebereichs für die Bioabfallkompostierung sind ggf. im Einzelfall zu prüfen.

Aufgabebunker werden eingesetzt, um angelieferte Abfälle zu sammeln und für die Behandlung vorrätig zu halten. Dies ist mit einer reinen Annahmefläche für Bioabfälle, die arbeitstäglich verarbeitet werden, nicht vergleichbar. Auch die jeweils zu erwartenden Geruchsemissionen sind nicht vergleichbar. Deshalb sollten bauliche Anforderungen für Aufgabebunker nicht unmittelbar auf Annahmebereiche übertragen werden.

Diese Sichtweise wird auch von den weitergehenden Anforderungen für Anlagen zur mechanischen Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlich zusammengesetzten Abfällen gestützt.

So müssen nach Nr. 5.4.8.11.1 der TA Luft Entladestellen, Aufgabe- oder Aufnahmebunker sowie andere Einrichtungen für Anlieferung, Transport und Lagerung als geschlossene Räume mit Schleusen ausgeführt werden. Neben dem Bunker wird hier auch explizit ein geschlossener Anlieferungsbereich gefordert. Bei Kompostierungsanlagen wird hingegen lediglich der Aufgabebunker genannt, der geschlossen auszuführen ist, nicht jedoch andere Betriebsbereiche, die geschlossen und mit einer Schleuse errichtet werden sollen.

Soweit ein Aufgabebunker nicht vorhanden oder erforderlich ist, gibt es folglich auch keine sachliche Notwendigkeit für eine Einhausung des Annahmebereichs mit Fahrzeugschleuse.

Quelle: Bio- und Restabfallbehandlung IX, Tagungsband, ISBN 3-928673-45-9. Bezug: Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH, Werner-Eisenberg-Weg 1, 37213 Witzenhausen, Tel: 05542/93 80-0, Fax: 05542/938077, E-Mail: info@abfallforum.de, Internet: www.abfallforum.de. (SR)


3. Umsetzung der TA Luft: Empfehlungen in NRW

Um einen landesweit möglichst einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, hat das Umweltministerium Nordrhein-Westfalen seinen zuständigen Behörden einen Leitfaden zur Umsetzung der TA-Luft (TAL) an die Hand gegeben. Die Konkretisierungen beziehen sich auf genehmigungsbedürftige Kompostanlagen (Durchsatzleistung > 3.000 t/a an zu behandelnden Abfällen), für die im speziellen Teil unter Nr. 5.4.8.5 der TA-Luft Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen enthalten sind. Tatsächlich lassen einige Ausführungen Interpretation zu.

Offene/geschlossene Bauausführung
nach Nr. 5.4.8.5 TAL - „Bauliche und betriebliche Anforderungen“, Buchstaben b und c)
Allgemeines: In Kompostierungsanlagen werden in erster Linie pflanzliche Abfälle unter aeroben Milieubedingungen zu Kompost umgesetzt. Dabei kann es zu Staub-, Keim- und insbesondere Geruchsemissionen kommen. Im Vergleich zu Gerüchen nähern sich Keime und Staub im Umfeld von Kompostierungsanlagen i.d.R. mit zunehmendem Abstand eher der Hintergrundbelastung an. Es ist davon auszugehen, dass bei einer nicht erheblichen Geruchsbelästigung keine nachteiligen Auswirkungen durch Keime oder Staub eintreten. Bei den Emissions- und Immissionsbetrachtungen von Kompostierungsanlagen sind Gerüche daher von vorrangiger Bedeutung, was auch in der TAL Berücksichtigung findet.

Kompostierungsanlagen setzen sich zusammen aus einem Annahmebereich (einschließlich dazugehöriger Verfahrensschritte wie Transport und Aufbereitung), einem Hauptrottebereich und einem Nachrottebereich.

Kompostierungsanlagen sollen gemäß TAL möglichst geschlossen ausgeführt werden. Dies gilt entsprechend Nr. 5.4.8.5 TAL insbesondere für solche Anlagen, die geruchsintensive nasse oder strukturarme Bioabfälle (z. B. Küchen- oder Kantinenabfälle) oder Schlämme verarbeiten. Diese Forderung wird in der TAL für Annahme- und den Hauptrottebereiche von „großen“ Anlagen noch stärker formuliert. Gemäß TAL sind diese Bereiche bei Anlagen von 10.000 t/a und mehr geschlossen auszuführen.

Ausnahmeregelungen zur geschlossenen Bauausführung
Atypischer Einzelfall: In atypischen Einzelfällen kann von den o.a. Forderungen der TAL, den Annahme- und Hauptrottebereich geschlossenen auszuführen, abgewichen werden, um unverhältnismäßige Anordnungen zu vermeiden.
Ein atypischer Einzelfall kann z.B. vorliegen:

  • wenn eine Anlage ausschließlich Grün- und Gartenabfälle kompostiert
  • oder der in der Nr. 5.4.8.5 TAL geforderte Mindestabstand von 500 m zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung wesentlich überschritten wird und der Betreiber anhand von Fahnenmessungen oder Berechnungen den Nachweis durch einen Sachverständigen erbringt, dass die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen in der Wohnnachbarschaft auch unter ungünstigen meteorologischen Bedingungen als irrelevant einzustufen sind.


Bei Neuanlagen, die einer der beiden o.a. Kategorien entsprechen, kann nur auf eine geschlossene Bauausführung verzichtet werden, wenn durch andere Maßnahmen, wie z. B. Saugbelüftung der Hauptrotte mit Abluftreinigung, eine weitgehende Minderung erreicht wird. Zudem ist im Rahmen des Genehmigungsantrags anhand einer gutachterlichen Geruchsprognose der Nachweis zu erbringen, dass die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen in der Wohnnachbarschaft auch unter ungünstigen meteorologischen Bedingungen als irrelevant einzustufen sind.

Bei der Beurteilung von Kapazitätserweiterungen finden die o.g. Regelungen für bestehende Anlagen Anwendung, wenn die Erweiterung zu keinem relevanten Anstieg der Emissionen führt.

Kleine Anlagen: Darüber hinaus können bei „kleinen“ Anlagen mit einer Durchsatzleistung von weniger als 10.000 t/a folgende Gründe für ein Abweichen von der Forderung einer geschlossenen Ausführung sprechen:

  • Außer Grün- und Gartenabfällen wird keine oder nur eine sehr geringe Menge an sonstigen Bioabfällen behandelt.
  • Es werden überwiegend Grün- und Gartenabfällen kompostiert, zudem wird durch andere Maßnahmen eine weitgehende Emissionsminderung erreicht (z.B. Saugbelüftung Hauptrotte mit Abluftreinigung).


Stand der Technik für die offene Mietenkompostierung: Bei einem Verzicht auf eine geschlossene Ausführung muss die Anlage zumindest den Stand der Technik für die offene Mietenkompostierung gemäß VDI 3475 Blatt 2 entsprechen und es muss zu jeder Jahreszeit sichergestellt werden, dass ein ausreichender Strukturanteil im Inputstrom der Anlage vorhanden ist oder durch entsprechende Bevorratung bereitgestellt wird.

Zudem sind überwachungs- und organisatorische Maßnahmen erforderlich. Hierzu zählen insbesondere:

  • Ausschluss von in Gärung befindlichen Abfällen,
  • Mengenbegrenzung für strukturarme Materialien wie Grasschnitt bzw. die Forderung einer arbeitstäglichen Verarbeitung dieser Materialien unmittelbar nach der Anlieferung.


Geschlossene Ausführung der Nachrotte: Bei Kompostierungsanlagen sind vorrangig Annahme- und Hauptrottebereiche geschlossen auszuführen. Ob bzw. in wieweit überdies auch die Nachrotte geschlossen auszuführen ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Kriterium hierfür kann der nach der Hauptrotte erreichte Rottegrad sein. Der in der VDI-Richtlinie 3475 angegebene Rottegrad von III kann hier als Orientierungswert dienen. Ist dieser Rottegrad erreicht, kann in der Regel von einer geschlossenen Ausführung der Nachrotte abgesehen werden. Ggf. kann alternativ zu einer geschlossenen Ausführung eine Überdachung in Kombination mit einer Zwangsbelüftung der Nachrotte zur Emissionsminderung ausreichend sein.

Mindestabstand: Bei neu zu errichtenden Anlagen sind die Regelungen der Nr. 5.4.8.5 TAL zum Mindestabstand zu beachten (Annahmebereich, Haupt- und Nachrotte).

Alternativverfahren bei der Hauptrotte

Die Abdeckung von aktiv belüfteten Hauptrottemieten mit einer semipermeablen Membran kann im Einzelfall als geschlossenes System für diesen Hauptrottebereich anerkannt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass damit eine entsprechende Reduzierung der Geruchsemissionen erreicht wird. Dazu ist die Vorlage eines allgemeinen Gutachtens für das jeweilige System sowie ein standortspezifisches Gutachten für den Einsatz in der konkreten Anlage erforderlich.

Spezielle Anforderungen an den Annahmebereich

In Nr. 5.4.8.5 TAL - „Bauliche und betriebliche Anforderungen“ Buchstabe b – wird u.a. eine geschlossene Ausführung des Aufgabebunkers und die Errichtung einer Fahrzeugschleuse gefordert.

Wie oben bereits dargestellt, ist der Begriff „Aufgabebunker“ weit auszulegen und wird deshalb treffender als Annahmebereich bezeichnet. Zum Annahmebereich gehören Entladestellen, Aufgabe- und Annahmebunker oder andere Einrichtungen für Anlieferung, Transport und Lagerung der Einsatzstoffe sowie die Aufbereitung der Einsatzstoffe (insbesondere Zerkleinerung).

Für den Annahmebereich ist die Frage einer geschlossenen Bauausführung nicht gesondert zu prüfen. Vielmehr ist eine Prüfung für die Gesamtanlage vorzunehmen. Diese Prüfung beinhaltet auch die Prüfung einer geschlossenen Ausführung des Annahmebereiches.

Für den geschlossenen Annahmebereich sind nach TAL Fahrzeugschleusen zu errichten. Alternativ zu baulichen Fahrzeugschleusen können gleichwertige Verfahren zur Emissionsminderung eingesetzt werden. Die Eignung ist ggf. durch ein spezifisches Gutachten für die konkrete Anlage nachzuweisen.

Als Alternativen sind grundsätzlich geeignet:

  • horizontale und vertikale Luftschleieranlagen in Verbindung mit automatisch schließenden Toren und einer Absaugeinrichtung (vorrangig als Objektabsaugung).


Bei bestehenden Anlagen mit einer Hallenluftabsaugung, die dem Stand der Technik gemäß VDI 3475 entspricht (z. B. mindestens zweifacher Luftwechsel pro Stunde vorrangig als Objektabsaugung während der Betriebszeiten in Verbindung mit kurzen Türöffnungszeiten durch automatisch schließende Schnelllauftore), kann auf eine Nachrüstung verzichtet werden, wenn durch den Betreiber der Nachweis erbracht wird, dass in der Halle bei geschlossenen Toren ein leichter Unterdruck und bei geöffneten Toren eine nach innen gerichtete Luftströmung sichergestellt ist.

Für eine effektive Emissionsminderung ist es entscheidend, dass die Tore möglichst geschlossen gehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass es nicht zum Durchzug durch gleichzeitig geöffnete Tore kommt. Die Hallenluftabsaugung sollte vorrangig als punktuelle Absaugung an den Emissionsschwerpunkten (Objektabsaugung) erfolgen.


Biofilter

(Nr. 5.4.8.5 TAL - „Bauliche und betriebliche Anforderungen“, Buchstabe e)
Für die Einhaltung der Geruchsstoffkonzentrationen am Biofilter ist ein
Emissionsgrenzwert von 500 GE/m³ zu fordern. Die Einhaltung des Grenzwertes ist grundsätzlich durch eine jährliche Messung von einem Sachverständigen nachweisen zu lassen. Auf Antrag kann im Einzelfall dieser Turnus auch verlängert werden. Kriterium dafür kann der Nachweis einer ausreichenden Wartung und eines ordnungsgemäßen Betriebs sein. Spätestens jedoch nach 3 Jahren ist der Nachweis der Einhaltung des
Emissionsgrenzwertes zu erbringen.

Staubmessungen
(Nr. 5.4.8.5 TAL - Gesamtstaub)
Die Abfallkompostierung erfolgt in der Regel als offene Mietenkompostierung oder als geschlossene Kompostierung mit Abluftbehandlung mittels Flächenbiofilter. Staubmessungen entsprechend der Richtlinie 2066 Blatt 1 ff bzw. DIN EN 13284 sind bei den offenen Mieten und den offenen Biofiltern nicht möglich, da keine definierten Abgasquellen vorliegen.

Bei der Abluftbehandlung wird durch die Kombination von Wäscher / Befeuchtungseinrichtung und Biofilter der Staubanteil in der Abluft stark herabgesetzt, so dass der in der TA Luft enthaltene Grenzwert von 10 mg/m³ bei ordnungsgemäßem Betrieb eingehalten wird. Von Staubmessungen kann daher in diesen Fällen abgesehen werden.

Verminderung der Keimemissionen
(Nr. 5.4.8.5 TAL - Keime)
Bei Kompostierungsanlagen variiert das Keimspektrum in Art und Menge zwischen Anlieferung, den einzelnen Behandlungsschritten und der biologischen Abluftreinigung. Die in der benachbarten Wohnbebauung messbaren Keimimmissionen sind zudem von der unmittelbaren Witterung, der Jahreszeit und dem Gesamtjahresklima abhängig. Grundsätzlich soll mit den Emissionsminderungsmaßnahmen die Hintergrundkonzentration in den relevanten Beurteilungsgebieten erreicht werden.

Während der Annahme und Hauptrotte gehen Keimemissionen verstärkt mit Geruchsemissionen einher. Sofern ausreichende Maßnahmen zur Geruchsminderung ergriffen werden, kann davon ausgegangen werden, dass auch die Keimemissionsminderung ausreichend ist.

Die Umsetzvorgänge bei der offenen Nachrotte und die Konfektionierung (Siebvorgänge) können zu erheblichen Keimemissionen führen. Ein relevanter Teil der emittierenden Mikroorganismen ist an Staubpartikel gebunden. Für die genannten Bereiche sind daher die möglichen Maßnahmen zur Staubvermeidung bzw. –abscheidung anzuwenden (z. B. Windschutz, Sprühnebel).

Die v. g. Ausführungen beziehen sich auf luftgetragene Keime. Hinsichtlich der Seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit (z. B. Salmonellen) ist die Bioabfallverordnung zu beachten.


4. Argumentationshilfe zur TA Luft


Vor der Verfügung nachträglicher Anordnungen gemäß TA Luft 2002 erhalten Anlagenbetreiber in vorgeschalteten Anhörungen Gelegenheit, eigene Belange in das Verwaltungsverfahren einzubringen. So werden etwa in Sachsen Betreiber von Kompostierungsanlagen derzeit von den zuständigen Behörden zu entsprechenden Anhörungen eingeladen. Auch in anderen Bundesländern haben Anlagenbetreiber die Möglichkeit, ihre jeweiligen Gegebenheiten darzustellen.

Die Gütegemeinschaft Kompost Sachsen-Thüringen e.V. hat vor diesem Hintergrund eine Argumentationshilfe für Anlagenbetreiber erstellt. Ein erster Entwurf aus dem Jahr 2004 wurde inzwischen wesentlich ergänzt und wird aufgrund anhaltender Diskussionen über spezifische Fallbeispiele laufend fortgeschrieben.

Im allgemeinen Teil wird u.a. auf die Begriffsdefinition der schädlichen Umwelteinwirkungen im § 3 (1) BImSchG verwiesen. Dort heißt es: „Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.“ Es sind also explizit die „erheblichen“ Immissionen, die als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet werden. Wie diese bewertet werden können, wird näher ausgeführt.

Unter den zahlreich angesprochenen Einzelpunkten wird u.a. auch auf die Bestimmung eingegangen, dass das Einhausungsgebot insbesondere für Anlagen gilt, die „geruchsintensive, nasse oder strukturarme Bioabfälle (z.B. Küchenabfälle) oder Schlämme verarbeiten“. Hierzu wird ausgeführt, dass dies nicht, wie vielfach angenommen, auf Bioabfälle aus der getrennten Sammlung aus Haushaltungen (Biotonne) per se zutrifft.

Als Beispiel für geruchintensive nasse oder strukturarme Bioabfälle werden in der TA-Luft Küchen- und Kantinenabfälle angeführt. Küchen- und Kantinenabfälle unterlagen, wenn sie aus dem gewerblichen Bereich stammen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der TA-Luft dem Tierkörperbeseitigungsgesetz. Nur in wenigen Kompostanlagen durften sie mit entsprechenden Ausnahmegenehmigungen nach einer entsprechenden Aufbereitung verarbeitet werden. Verfolgt man die Historie der Abfallbezeichnung „Küchen- und Kantinenabfälle“ bis zum Abfallartenverzeichnis der LAGA zurück, stehen Küchen- und Kantinenabfälle mit dem LAGA-Abfallschlüssel 91202 in der Untergruppe Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle. Damit ist eine Kompostierung der in der TA-Luft als Beispiel für geruchintensive nasse oder strukturarme Bioabfälle genannten Küchen- und Kantinenabfälle in den meisten Kompostanlagen ausgeschlossen.

Der typische Bioabfall aus der getrennten Sammlung von Haushaltungen (Biotonne), unterscheidet sich von den beispielhaft genannten Küchen- und Kantinenabfällen wesentlich. Bioabfälle aus der Biotonne bestehen i.d.R. nur zu ganz geringen Anteilen aus strukturarmen Küchenabfällen. In Abhängigkeit von der Bebauungsstruktur des Erfassungsgebietes besteht Bioabfall aus der Biotonne zum überwiegenden Teil vielmehr aus Grün- und Gartenabfällen. Insoweit ist immer auch zu prüfen, ob relevante Anteile an „geruchsintensiven, nassen oder strukturarmen Bioabfällen“ im Sinne der TA-Luft überhaupt vorliegen. Die Biotonne allein ist dafür jedenfalls kein Indiz.

Die Argumentationshilfe kann über die u.g. Adresse bezogen werden. Um die Fortschreibung zu unterstützen, sind betroffene Anlagenbetreiber aufgerufen, sich an der Fortschreibung mit eigenen oder bekannten Fallbeispielen zu beteiligen.

5. Umsetzungsfristen der TA Luft

Mit der Verabschiedung der TA Luft im Jahr 1999 und der Novellierung in 2002 begann der Countdown für die Umsetzung eines vorsorgeorientierten Immissionsschutzes, der sich im Bereich der Kompostwirtschaft zu einer unternehmerischen Belastungsprobe entwickeln kann.

Von der Rechtssystematik ist die TA Luft eine reine Verwaltungsvorschrift und nur unmittelbar bindend für die Behörden selbst. Sie wird aber von den Gerichten als weitgehend verbindliche Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen gewertet und ermöglicht den zuständigen Behörden, nachträgliche Anordnungen gegenüber dem Anlagenbetreiber zu treffen, um eine Anpassung an den Stand der Technik zu realisieren. Damit entwickelt sie eine gehörige Dynamik in Richtung Standardisierung und Angleichung der Bewertungskriterien, die gewollt ist und seitens der Kompostwirtschaft auch begrüßt wird. Zweifelhaft ist jedoch, ob die vorhandenen Interpretationsspielräume sinnvoll genutzt werden und wie mit offensichtlichen Schwächen der Verwaltungsvorschrift umgegangen wird.

Hilfreich sind daher Auslegungshilfen, wie sie etwa in NRW erarbeitet wurden (Kapitel 3), oder Argumentationshilfen, die von Betreiberseite zusammengetragen werden (Kapitel 4). Neben der Diskussion über die materiellen Anforderungen ist aber v.a. auch die Frage der Umsetzungsfristen von Bedeutung.

Da bei vielen Anlagen Anforderungen offen geblieben sind, die bereits unter der alten TA Luft hätten umgesetzt werden sollen (die Behörden sahen vielfach von der Umsetzung einzelner zweifelhafter Detailvorgaben wie Einhausung und Schleuse ab), ist vorgesehen, erforderliche Maßnahmen nach der novellierten TAL 2002 nun zeitgleich durchzuführen.

Als Maximalfrist besteht eine Frist von 3 Jahren. Allerdings hat es der Vorschriftengeber versäumt, den Beginn der Frist zu bestimmen. Es fragt sich daher, ob auf das Inkrafttreten der TA Luft abzustellen ist und die Frist am 30.09.2005 endet oder nicht.

So könnte ebenso auf das Datum der Bekanntgabe oder die Bestandskraft einer Anordnung abgestellt werden. Sieht sich ein Anlagenbetreiber bislang keiner bestandskräftigen Anordnung gegenüber, sprechen daher gute Argumente dafür, dass nicht der 30.09.2005, sondern mindestens die allgemeine Umsetzungsfrist bis zum 30.10.2007 einschlägig ist.

Weitere Informationen erhalten Sie in der BGK-Geschäftsstelle.

Quelle: H&K 2/2005

Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

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