Reduktion von Endproduktprüfungen nach der BioAbfV bei hygienischer Unbedenklichkeit erfolgreich

Wie die GfA Gesellschaft für Abfallwirtschaft Lüneburg mbH mitteilt, wurde im zweiten Anlauf die beantragte Reduzierung hygienischer Endproduktprüfungen erreicht. Ein erster Antrag war aufgrund eines Widerspruches der Landwirtschaftskammer Hannover als zuständiger landwirtschaftlicher Fachbehörde zurückgewiesen worden. Nach näherer Dokumentation des Verfahrensablaufes der betroffenen Kompostierungsanlage sowie Ausräumung einiger Missverständnisse, zu deren Klärung die Bundesgütegemeinschaft dem Anlagenbetreiber behilflich sein konnte, hat die Bezirksregierung Lüneburg dem Antrag stattgegeben. Für die Produktionsanlage reduziert sich damit die Anzahl durchzuführender Endproduktprüfungen auf hygienisch relevante Parameter (keimfähige Samen, austriebfähige Pflanzenteile und Salmonellen) von 17 auf 12 Analysen je Jahr.

Im Bescheid der zuständigen Behörde heißt es: „Auf Ihren Antrag vom 05.03.2001 lasse ich eine Ausnahme von den Anforderungen des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit dahingehend zu, dass die Anzahl dieser Prüfungen der Anzahl von Prüfungen auf Schadstoffe und weitere Parameter nach § 4 angepasst wird. Die Zulassung dieser Ausnahme kann jederzeit widerrufen werden. Die Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Verwaltungsgebühren entnehmen Sie bitte dem beigefügten Kostenfestsetzungsbescheid.“

In der Begründung wird hierzu näher ausgeführt: „Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen und tierärztlichen Fachbehörde bei aerober, anaerober Behandlung, oder anderweitiger Hygienisierung von Bioabfällen Ausnahmen von den in Anhang 2 der Bioabfallverordnung enthaltenen Anforderungen zulassen, sofern nach Beschaffenheit und Herkunft der Abfälle eine Beeinträchtigung seuchen- und phytohygienischer Belange nicht zu erwarten ist. Durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. haben Sie nachgewiesen, dass die hygienischen Endproduktprüfungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 BioAbfV kontinuierlich zu unverdächtigen Ergebnissen führten. Eine Beeinträchtigung der hygienischen Anforderungen ist daher nicht erwarten. Die Landwirtschaftskammer Hannover – Bezirksstelle Uelzen -, das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg sowie mein Fachdezernat für Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz haben keine Bedenken gegen die beantragte Anpassung.“

Weitergehende Hinweise und Erklärungen finden interessierte Betreiber und Behörden: Sonderausgabe des Informationsdienstes Humuswirtschaft & Kompost der Bundesgütegemeinschaft zur Bioabfallverordnung

  • Seite 55 unten: Fundstelle in „Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung“, in der das o. g. Procedere zugelassen wird

  • Seite 102: Musterantrag auf Anpassung der Anzahl hygienischer Endproduktprüfungen
  • Seite 103: Muster-Bescheinigung (der Bundesgütegemeinschaft) über kontinuierlich unverdächtige Ergebnisse der hygienischen Endproduktprüfungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 BioAbfV.

Die Sonderdokumentation zur Bioabfallverordnung ist den Mitgliedern und zuständigen Behörden kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. Sie kann jedoch auch bei der Bundesgütegemeinschaft angefordert werden.

Weitere Information: Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V., Schönhauser Straße 3, 50968 Köln, Telefon: 0221/934700-75, Telefax: 0221/934700-78,
eMail: info@BGKeV.de, Internet: www.BGKeV.de. (KE)

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