Verwertung von Kofermenten in Biogasanlagen: Wann gilt die Bioabfallverordnung?

Werden in Biogasanlagen neben Wirtschaftsdüngern (z. B. Gülle) auch Kofermente (z. B. Bioabfälle) eingesetzt, hat der Betreiber die Bestimmungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) zu beachten.

Bioabfälle gemäß Bioabfallverordnung sind unter anderem Fettabfälle, Inhalte aus Fettabscheidern und Flotate, Küchen- und Kantinenabfälle, Garten- und Parkabfälle, Marktabfälle, getrennt erfasste Bioabfälle (Biotonne), Reststoffe aus der Nahungsmittelverarbeitung sowie überlagerte Lebensmittel, Brennschlempen, Futtermittelabfälle, Ölsaatenrückstände, Molke, Treber und Trester.

Werden solche Bioabfälle, egal in welchen Mengen, als Ausgangsstoff mit verwendet, greifen unter der Voraussetzung, dass die erzeugten Gärprodukte auf landwirtschaftlich, gartenbaulich oder forstwirtschaftlich genutzten Böden aufgebracht werden, unter anderem folgende Pflichten:

  1. Die Biogasanlage muss gegenüber der zuständigen Behörde die hygienische Wirksamkeit des eingesetzten Behandlungsverfahrens nachweisen bzw. nachgewiesen haben (Prozessprüfung oder von der Behörde statt dessen aufgegebenen Alternativnachweise).
  2. Die erzeugten Gärprodukte müssen von unabhängigen Prüflaboratorien regelmäßig auf hygienische Parameter, Schwermetalle, Nährstoffe und weitere Parameter untersucht werden.
  3. Vor dem ersten Aufbringen solcher Gärprodukte auf landwirtschaftliche, gartenbaulich oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen muss von diesen Flächen eine Analyse auf Schwermetalle gemacht und der zuständigen Behörde berichtet werden, es sei denn, die Gärprodukte unterliegen einer unabhängigen Gütesicherung (z. B. der RAL-Gütesicherung Gärprodukt).
  4. Für jedes Aufbringen solcher Gärprodukte muss ein flächenspezifischer Verwertungsnachweis erfolgen, mit dem den zuständigen Behörden die Fläche mit Flurstücknummer angezeigt und weitere Angaben über die Qualität und Menge der aufgebrachten Gärprodukte gemacht werden, es sei denn, die Gärprodukte unterliegen einer unabhängigen Gütesicherung (z. B. der RAL-Gütesicherung Gärprodukt)

Des weiteren sind für Biogasanlagen folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

  1. Sobald Klärschlamm mit eingesetzt wird, gelten nicht mehr die Bestimmungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) sondern die der Klärschlammverordnung (AbfKlärV). Die o.g. Befreiungsmöglichkeiten von Nachweispflichten aufgrund einer Gütesicherung gelten dann nicht mehr.
  2. Führt die Kofermentation von Bioabfällen mit Wirtschaftsdüngern in den erzeugten Gärprodukten zu einer Überschreitung der Kupfer- und Zinkgrenzwerte, muss bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BioAbfV beantragt werden.
  3. Werden Bioabfälle eingesetzt, die nicht in Anhang 1 BioAbfV enthalten sind, kann die zuständige Behörde nach Prüfung der Eignung Ausnahmen zulassen. Hierzu muss ebenfalls ein Antrag gestellt werden.
  4. Handelt es sich bei den erzeugten Gärprodukten um einen Sekundärrohstoffdünger im Sinne der Düngemittelverordnung, was i.d.R. der Fall ist, muss er beim Inverkehrbringen als solcher gekennzeichnet und mit einer düngemittelrechtlichen Warendeklaration versehen werden.

Für eine Vorab-Bewertung betroffener Bioabfälle oder Wirtschaftsdünger können sich Mitglieder der RAL-Gütegemeinschaften an Ihre Gütegemeinschaft oder den für sie zuständigen Qualitätsbetreuer wenden. (Ki)

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