Nähere Abgrenzung der Eigenverwertung

Unter dem Begriff „Eigenverwertung“ fällt die Aufbringung von auf betriebseigenen Böden angefallenen pflanzlichen Bioabfällen auf betriebseigene Böden (incl. Pachtflächen). Eigenverwertung liegt auch dann vor, wenn bei gärtnerischen Dienstleistungen (z. B. Flächenpflege) anfallende Bioabfälle im jeweiligen Gartenbaubetrieb oder landwirtschaftlichen Betrieb auf eigenen Flächen (incl. Pachtflächen) verwertet werden.

Keine Eigenverwertung liegt dagegen in Fällen vor, bei denen z. B. fremde Pflanzenabfälle gesammelt und auf eigenen Flächen verwertet werden. In diesen Fällen gelten die Anforderungen der Bioabfallverordnung, im Falle von Garten- und Parkabfällen mindestens die Einhaltung der Grenzwerte an Schwermetallen, Fremdstoffen und Steinen des § 4 bei der Verwetung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Böden auch die Flächennachweise nach § 11 Abs. 2 (Lieferscheine nach Anlage 5 der „Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung). (KE)

Quelle: H&K 00-3-163

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