Einheitliche Liste zulässiger Ausgangsstoffe

Die Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK) hat eine Liste zulässiger Ausgangsstoffe herausgegeben, die bei der Herstellung von Komposten und Gärprodukten verwendet werden können. Die Liste ist mitgeltende Unterlage der neuen RAL-Gütesicherung Kompost (RAL-GZ 251) sowie der Neufassung der RAL-Gütesicherung Gärprodukt (RAL-GZ 245).

Grundlage der Liste sind die zulässigen Ausgangsstoffe für die Aufbereitung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Tabellen 11 und 12 der Anlage 2 der Düngemittelverordnung (DüMV) sowie die Liste der für eine Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeigneten Bioabfälle gemäß Anhang 1 Bioabfallverordnung (BioAbfV) und zulässige Stoffe der Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsverordnung (TierNebV).

Da die Stofflisten der genannten Rechtsbestimmungen in Bezug auf die Stoffe, die Nomenklatur, den Umfang der Stoffe und die Gliederung nicht übereinstimmen, war es erforderlich, eine einheitliche Liste zu erstellen, auf die im Rahmen der Gütesicherung Bezug genommen werden kann.

Die Nomenklatur der einheitlichen Liste folgt den in der DüMV verwendeten Begrifflichkeiten. Darüber hinaus werden Bezeichnungen verwendet, die in der Praxis üblich sind und die Nomenklatur des Düngemittelrechts weiter untersetzen. Die Verwendung solcher „Arbeitsbegriffe“ erleichtert in vielen Fällen die Zuordnung bestimmter Stoffe zu einem übergeordneten Begriff oder einem zutreffenden Rechtsbereich.

Auf die Gliederung der Stoffe nach den Schlüsselnummern der Abfallverzeichnisverordnung (AVV), wie dies in Anhang 1 der BioAbfV erfolgt, wurde zugunsten einer Gliederung nach der Art und Herkunft der Stoffe bewusst verzichtet. Die Gliederung der einheitlichen Liste orientiert sich an den wesentlichen Stoffgruppen und Herkünften:

1. Organische Reststoffe aus privaten Haushaltungen und Kleingewerbe mit gleichen Ausgangsstoffen
2. Rückstände aus der Lebens-, Genuss- und Futtermittelherstellung oder Futtermittelverarbeitung
3. Rückstände aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung der Lebens-, Genuss- und Futtermittelproduktion
4. Wirtschaftsdünger tierischer und pflanzlicher Herkunft
5. Rückstände aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe
6. Rückstände aus technischen Prozessen
7. Rückstände aus der Forstwirtschaft und Holzverarbeitung
8. Sonstige pflanzliche Materialien
9. Sonstige Rückstände mit organischen Anteilen
10. Mineralische Stoffe

Neben der „Bezeichnung“ des jeweiligen Stoffs in Spalte 2 sind in Spalte 3 zusätzliche Erläuterungen, Anforderungen und Einschränkungen vermerkt. In Hauptspalte 4 erfolgen die Zuordnungen der in Spalte 2 genannten Stoffe zu den einzelnen Rechtsbereichen. Für den Stoff jeweils zutreffende Rechtsbereiche sind mit „x“ markiert. In Bezug auf die Bioabfallverordnung erfolgt zusätzlich die Angabe der Abfallschlüsselnummer nach AVV und in Bezug auf die Düngemittelverordnung eine Angabe, an welcher Stelle der Stoff in den Tabellen 11 und 12 DüMV als zulässiger Ausgangsstoff verzeichnet ist.

In Hauptspalte 5 sind unter dem Kürzel „QS“ weitergehende Hinweise über die Zulässigkeit der bezeichneten Ausgangsstoffe in spezifischen Qualitätssicherungssystemen angeführt. So sind z.B. aufgrund der EU-Ökoverordnung (EWG Nr. 2092/91) für Komposte, die im ökologischen Landbau eingesetzt werden dürfen, im wesentlichen nur pflanzliche Materialien und Bioabfälle aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen (Biotonne) zugelassen. Solche Komposte werden z.B. in der Betriebsmittelliste des Forschungsinstituts für den biologischen Landbau in Frankfurt (FiBL) ausgewiesen und sind (auf Antrag) in den Prüfzeugnissen der RAL-Gütesicherung Kompost speziell gekennzeichnet.

Die einheitliche Liste zulässiger Ausgangsstoffe wird regelmäßig an die Änderungen zutreffender Rechtsbestimmungen angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Homepage der Bundesgütegemeinschaft unter " Gütesicherung" als pdf eingestellt. (KE)

Quelle: H&K 1/2007, S. 13

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