Die europäische Kommission bemängelt, dass der in der Abfallrahmenrichtline (AbfallRRL) festgeschriebene Vorrang der stofflichen Verwertung (Recycling) vor der sonstigen Verwertung (z.B. energetische Verwertung) im deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetz nur ungenügend umgesetzt ist.
In Ihrem Mahnschreiben vom 20. Februar 2014 kritisiert die Kommission u.a., dass nach § 7 KrWG die Verwertung zwar allgemein Vorrang vor der Beseitigung habe, zwischen den verschiedenen Verwertungsmaßnahmen aber nicht unterschieden werde.
Quelle: H&K aktuell 8/9 2014