Wer muss den Lieferschein ausfüllen?

Nach § 11 Abs. 2 BioAbfV ist jede Abgabe zur Aufbringung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden mit einem Lieferschein zu dokumentieren. Danach ist das Lieferscheinverfahren bei jeder „letzten Abgabe“ vorgeschrieben, d. h. die Abgabe zur unmittelbaren Aufbringung. Bei der Abgabe von Bioabfällen an einen Zwischenhändler greift das Lieferscheinverfahren daher nicht, da der Bioabfall/Kompost bzw. das Gemisch noch nicht „zur Aufbringung“ abgegeben wird.

Beim Einschalten von Zwischenhändlern ist derjenige, der das Erzeugnis zur tatsächlichen Aufbringung abgibt, verpflichtet, den Lieferschein auszustellen.

Für den bundeseinheitlichen Vollzug der Verordnung wurde ein Musterlieferschein erarbeitet, dessen Verwendung empfohlen wird. Der Musterlieferschein ist den Hinweisen zum Vollzug der Bioabfallverordnung als Anlage 5 beigefügt. Er kann auch als Word-Dokument oder als Word-Dokumentenvorlage den Verpflichteten zur Verfügung gestellt werden (kann bei den obersten Landesbehörden angefordert werden).

Bioabfallbehandler, die nach § 11 Abs. 3 von Nachweispflichten der Verordnung befreit sind, müssen weder selbst noch im Zwischenhandel einen solchen Lieferschein ausfüllen. § 11 Abs. 3 Satz 3 ist in diesen Fällen entsprechend zu beachten. (KE)

Quelle: H&K 00-3-178

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