Hygienische Unbedenklichkeit geschredderter unbehandelter Grünabfälle nicht gesichert

Geschredderte und unbehandelte Garten- und Parkanfälle dürfen bekanntlich ohne Untersuchungen und ohne Behandlung (= Hygienisierung) ausgebracht werden. Aufgrund § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 BioAbfV ist dies zulässig. Die zunehmend praktizierte Verfahrensweise bedeutet jedoch nicht, dass die Anforderungen an die hygienische Unbedenklichkeit nicht eingehalten werden müssten. Die Anforderungen an die hygienische Unbedenklichkeit müssen im Gegenteil sehr wohl eingehalten werden - nur der Nachweis darüber ist nicht zu führen.

Werden geschredderte und unbehandelte Garten- und Parkabfällen zwecks Verwertung in den Verkehr gebracht (was mit Ausnahme der Eigenverwertung regelmäßig der Fall ist), müssen sie aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 2 DüMV hygienisch unbedenklich sein. Unbedenklich sind solche Grünabfälle, wenn die produktseitigen Anforderungen des § 3 BioAbfV eingehalten werden. Werden in den Grünabfällen dagegen Salmonellen oder mehr als 2 keimfähige Samen oder austriebfähige Pflanzenteile je Liter gefunden, ist das Material nicht mehr als unbedenklich einzustufen und darf nach Düngemittelrecht nicht in den Verkehr gebracht werden.

Liegen z. B. Anhaltspunkte vor, dass mehr als 2 keimfähige Samen oder austriebfähige Pflanzenteile je Liter enthalten sind, ist das Material in phytohygienischer Hinsicht nicht mehr unbedenklich. Dabei ist nicht die Tatsache des Vorhandenseins von keimfähigen Samens oder austriebfähigen Pflanzenteilen das ausschlaggebende Faktum, sondern die Schlussfolgerung, dass, soweit „Unkrautsamen“ noch keimfähig sind, davon ausgegangen werden muss, dass auch phytohygienische Krankheitserreger, wie Feuerbrand, Kraut- und Knollenfäule u. a. noch infektiös sind und verbreitet werden können. Die Untersuchung von keimfähigen Samen und austriebfähigen Pflanzenteilen dient lediglich als Indikator phytohygienischer Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgüteausschuss der Bundesgütegemeinschaft bereits vor geraumer Zeit festgestellt, dass geschredderte und unbehandelte Garten- und Parkabfällen nicht nach RAL gütegesichert werden können. Gütegesicherte Erzeugnisse setzten nämlich voraus, dass die hygienische Unbedenklichkeit vom Abgeber gewährleistet werden kann. Eine solche Gewährleistung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Grünabfälle einer hygienisch wirksamen Behandlung (z. B. einer Rotte bei >550 C über 2 Wochen) unterzogen werden.

Durch eine hygienisch wirksame Behandlung von geschredderten Grünabfällen können bestehende Produkthaftungsrisiken beim Erzeuger/Abgeber vermieden werden. Diese Risiken werden bei der Auftragsvergabe von den in der Regel öffentlich-rechtlichen Entscheidungsträgern mit Blick auf die billigste Verwertungsdienstleistung leider jedoch allzu häufig ausgeblendet.

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Quelle: H&K 00-4-237

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