Speiseabfälle dürfen ab November 2006 nicht mehr verfüttert werden

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sieht derzeit keine Möglichkeit, die am 31. Oktober 2006 auslaufende Übergangsregelung für die Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen zu verlängern. Das geht aus einer Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs im Verbraucherschutzministerium, Matthias Berninger, auf eine Anfrage des Abgeordneten Gunter Krichbaum hervor (Drs. 15/5885).

Die Europäische Kommission und die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten lehnten eine solche Verlängerung des Zeitraums ab, so der Staatssekretär. Damit gelten ab dem 01. November 2006 die in der „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte” festgelegten Vorgaben ohne Ausnahme.

Die EU-Kommission hatte in ihrer Entscheidung 2003/328/EG vom 12. Mai 2003 beschlossen, den Betreibern von Betrieben und Einrichtungen bis zum 31. Oktober 2006 unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Zulassungen für die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in für Schweine bestimmten Futtermitteln zu erteilen.

Die Überwachung eines zukünftigen Verfütterungsverbots obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden der Länder, so Berninger in seiner Antwort. Ein mögliches Verbot der Ausfuhr von Speiseabfällen in Drittstaaten, in denen ein solches Verwendungsverbot nicht besteht, müsse auf Gemeinschaftsebene noch eingehend geprüft werden, erläutert der Parlamentarische Staatssekretär weiter.

Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushalten, Großküchen, Kantinen und Catering-Einrichtungen (Material der Kategorie 3) sind für die Verwendung in Biogas-/Kompostierungsanlagen zugelassen.

Wichtige rechtliche Hinweise zur Verwertung der Inputmaterialien enthalten die seitens des Bundesumweltministeriums und des Bundesverbraucherschutzministeriums am 08. April 2004 herausgegebenen Unterlagen zu „Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 und des zu ihrer Durchführung dienenden nationalen Rechts auf Biogas- und Kompostierungsanlagen“.

Weitere Informationen: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 11055 Berlin, Tel.: 01888/3 05-0, Fax: 01888/3 05-20 44, E-mail: service@bmu.bund.de sowie Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Postfach 14 02 70, 53107 Bonn, Tel.: 01888/5 29-0, Fax: 01888/5 29-4262, E-mail: poststelle@bmvel.bund.de. (KE)

Quelle: H&K 05_3_185

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