Abfallgebühren müssen Anreiz zur Vermeidung und Verwertung bieten

Die baden-württembergischen Kommunen müssen bei der Gestaltung ihrer Abfallgebühren einen Anreiz für die Vermeidung und Verwertung schaffen. Die Abfallgebühr sei rechtlich zu beanstanden, wenn sie sich nur an der Zahl der im Haushalt lebenden Personen orientiere – sogenannter personengebundener Haushaltsmaßstab – und keinen Anreiz zur Vermeidung, Verwertung, oder Trennung von Müll biete. Mit dieser Begründung hat der zweite Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem Normenkontrollbeschluss vom 11.10.2004 die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Göppingen teilweise für nichtig erklärt (Az.: 2 S 1998/02).

Die aufgrund dieses Beschlusses geänderte Satzung des Kreises sah vor, dass die Jahresabfallgebühr sich nur nach der Zahl der im Haushalt lebenden Menschen bemisst, sofern dieser lediglich einen Abfallbehälter mit einem Mindestvolumen von 120 Litern bei 14-tägiger Leerung verwendet. Der personengebundene Tarif wurde erst bei Nutzung eines größeren
oder zusätzlichen Behälters von einem an den Gefäßen orientierten Tarif ersetzt. Wegen dieser Satzung hatte ein Einwohner einer kreisangehörigen Gemeinde einen Normenkontrollantrag beim VGH gestellt.

Der VGH sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen Paragraph 2 Abs. 1 Satz 2 des Landesabfallgesetzes. Danach sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Gebührentatbestände so ausgestalten, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben. Die Regelung verpflichtet den Entsorgungsträger dazu, die Gebührenerhebung für die Abfallentsorgung nicht mehr allein auf die Deckung der Kosten der kommunalen Abfallentsorgung auszurichten, sondern daneben auch auf eine Verhaltenssteuerung in Richtung Abfallvermeidung und Abfallverwertung hinzuwirken. (KE)

Quelle: H&K 05_1_031

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