Für Bioabfälle incl. Komposte und Gärrückstände sowie Gemische im Sinne der Bioabfallverordnung (BioAbfV) sind zusätzliche Nachweise nach der Nachweisverordnung (NachwV) nicht erforderlich. Dies geht aus den „Hinweisen zum Vollzug“ der Bioabfallverordnung hervor. Dort wird erläutert, dass das in der Bioabfallverordnung geregelte Nachweisverfahren Vorrang vor der Nachweisverordnung hat und abschließend geregelt ist.
Unberührt hiervon bleiben Regelungen zum fakultativen Nachweisverfahren des § 45 KRW-/ABFG und des § 26 NachwV. (KE)
Quelle: H&K 00-3-162