Garten- und Parkabfälle nicht ohne Nachweise zu verwerten

Zwar sind Garten- und Parkabfälle von den Untersuchungspflichten nach den §§ 3 und 4 BioAbfV freigestellt, nicht jedoch von den entsprechenden materiellen Anforderungen. Dies bedeutet,

dass auch unbehandelte und nicht untersuchte Garten- und Parkabfälle die produktseitigen Qualitätsanforderungen an die Hygiene gemäß § 3 Abs. 2 sowie hinsichtlich der Schad- und Fremdstoffe gemäß § 4 Absätze 3 u. 4 erfüllen müssen,

dass in diesem Zusammenhang nicht nur die Schwermetallgrenzwerte, sondern auch die produkthygienischen Grenzwerte und hierbei insbesondere der materialspezifisch relevante phytohygienische Grenzwert von maximal 2 keimfähigen Samen und austriebfähigen Pflanzenteilen je l eingehalten werden muss,

dass Garten- und Parkabfälle, egal ob nur geschreddert oder kompostiert, den Aufzeichnungspflichten des § 11 Abs. 1 sowie dem Lieferscheinverfahren nach § 11 Abs. 2 (unter besonderer Berücksichtigung des Satzes 2) incl. Mitteilungspflichten an die zuständigen Behörden nach Satz 3 unterliegen, soweit eine Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden erfolgt,

dass sowohl geschredderte als auch kompostierte Garten- und Parkabfälle beim Inverkehrbringen, d. h. bei der Abgabe als Sekundärrohstoffdünger oder Bodenhilfsstoffe gekennzeichnet werden und eine entsprechende düngemittelrechtliche Warendeklaration aufweisen müssen. Letztere schließt unter anderem die Angabe von Gehalten an Pflanzennährstoffen und organischer Substanz etc. ein, so dass die in der BioAbfV vorgesehene Befreiung von Untersuchungspflichten durch das Düngemittelrecht praktisch aufgehoben wird: Ohne Untersuchungen ist eine seriöse Warendeklaration nämlich nicht möglich.

Mit diesen Klarstellungen stellen die „Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung“ klare Anforderungen an die Verwertung von geschredderten oder kompostierten Garten- und Parkabfällen, die keiner Gütesicherung unterliegen.

Darüber hinaus gilt, dass die Aufwandmenge gemäß § 10. Abs. 3 BioAbfV auf maximal 20 t TM/ha in 3 Jahren begrenzt ist. Bis 30 t Trockenmasse dürfen innerhalb von 3 Jahren nur aufgebracht werden, wenn durch Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten werden.

Entsprechendes gilt für weitere Bioabfälle, die nach § 10 Abs. 2 von Behandlungs- und Untersuchungspflichten befreit werden. Siehe hierzu auch die Ausführungen zu § 10 (3) der „Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung“.

Soweit im Rahmen des § 10 Abs.1 und 2 Bioabfälle verwertet werden, die in Anhang 1 Nr.1 Spalte 3 besonders gekennzeichnet sind (z.B. Garten- und Parkabfälle), sind Bodenuntersuchungen vor der erstmaligen Aufbringung nach § 9 Abs. 2 entsprechend Absatz 3 nicht erforderlich. Für alle anderen Bioabfälle, die nach § 10 Abs. 1 und 2 von Behandlungs- und Untersuchungspflichten befreit werden, sind Bodenuntersuchungen nach § 9 Abs. 2 mangels entsprechender Verweisregelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 aber vorgeschrieben.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die o. g. Sachverhalte häufig nicht beachtet oder Anforderungen, wie z. B. die der Hygiene, nicht eingehalten werden. Zuständig für die Überwachung ist hier vor allem die Düngemittelverkehrskontrolle. (KE)

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