Vollzugsdefizit: Betrieb von Kompostanlagen ohne Nachweis der Hygiene unzulässig

Kompostierungsanlagen, die den Nachweis über eine erfolgreiche direkte Prozessprüfung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 oder eine vergleichbare Hygieneprüfung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 (Bescheinigung der Konformität bzw. Zwischenbescheinigung) nicht erbracht haben, dürfen ab dem 01.04.00 die erzeugten Komposte nicht mehr in den Verkehr bringen, d. h. abgeben. Das Verbot ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 Düngemittelverordnung (DüMV), die für das Inverkehrbringen von Sekundärrohstoffdünger und Bodenhilfsstoffe die materiellen Produktanforderungen der §§ 3 und 4 BioAbfV, d. h. die Anforderungen an die Hygiene und Schadstoffgrenzwerte, voraussetzt.

Seit Inkrafttreten der Bioabfallverordnung im Oktober 1998 hat sich zunehmend ein 2-Klassen-System von Anlagen entwickelt: Auf der einen Seite stehen Anlagen, die den Anforderungen an die Hygiene nachkommen und auf der anderen Seite solche, die keine Anstalten machen, diese zu erfüllen. Die damit einhergehende Wettbewerbsverzerrung gerät zunehmend zum Schaden ordnungsgemäß betriebener Anlagen.

Ordnungsgemäß betriebene Anlagen erfüllen nicht nur die Vorgaben ihrer Betriebsgenehmigung sowie die hygienischen Nachweise der BioAbfV. Sie sind vielfach sogar Entsorgungsfachbetrieb oder nach ISO 9000 ff. zertifiziert und/oder führen das RAL-Gütezeichen Kompost der Bundesgütegemeinschaft. In Ausschreibungen haben solche Anlagen nach dem Stand der Technik, die den rechtlichen Vorgaben genügen, oft aber keine Chance gegen jene, deren Betrieb vielleicht genehmigt ist, wo jedoch die geltenden Rechtsanforderungen, wie die Nachweise zur Hygiene, nicht erfüllt werden.

Es kann nicht sein, dass die Nicht-Beachtung von Genehmigungsauflagen und/oder Rechtsanforderungen Vorteile verschafft und die nach den geltenden Rechtsbestimmungen betriebenen Anlagen entsprechende Nachteile hinnehmen müssen. Sinn und Zweck von Rechtsbestimmungen werden so auf den Kopf gestellt. Die beinahe schon inflationäre Konkurrenz und ein oft ruinöser Preiskampf bei der Bioabfallbehandlung begünstigen Billiganbieter, die Genehmigungs- und Rechtsanforderungen in der Praxis allzu häufig einfach ignorieren oder von diesen „nichts wissen“. Solche „Schutzbereiche falsch verstandener Deregulierung“ sind konsequent zu schließen!

Angemahnt wird ein Vollzugsdefizit der zuständigen Behörden: Anlagen, von denen bekannt ist, dass Anforderungen der Genehmigung oder Anforderungen der Bioabfallverordnung nicht eingehalten werden, müssen eng befristete Auflagen zur Einhaltung der Rechtsanforderungen erhalten oder die Anlagen müssen geschlossen werden. Zu den Rechtsanforderungen gehören neben den Genehmigungsauflagen vor allem der Nachweis einer direkten Prozessprüfung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 oder die Bescheinigung über den Nachweis der Vergleichbarkeit der Hygiene nach § 3 Abs. 8 Nr. 3 BioAbfV. In jedem Fall gelten diese Anforderungen für Anlagen, die nicht nach § 10 Abs. 1 BioAbfV von Hygienenachweisen befreit sind, also Anlagen, die außer Garten- und Parkabfälle auch andere Bioabfälle annehmen und verwerten. (KE)

Quelle: H&K 00-3-167

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