Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. - Stellungnahme zum Entwurf der Novelle der Düngemitteverordnung (Entwurf, Stand: 28.06.2002)

Bei Düngemitteln, die nach Maßgabe des § 2 zugelassen sind, gehen wir davon aus, dass die Anforderungen nach Nr. 2 a) bb) (keine langfristige Anreicherung unerwünschter Stoffe in der Umwelt) erfüllt sind. Diese Schlussfolgerung legt auch die vorläufige Begründung der Verordnung in Teil A letzter Absatz nahe. Es wäre hilfreich, wenn diese Schlussfolgerung in der Begründung noch einmal deutlicher herausgestellt werden würde. Ansonsten kann es sein, dass langfristig geringfügige Erhöhungen solcher Stoffe in der Umwelt, die auch beim Einsatz zugelassener Düngemittel und zulässigen Ausgangsstoffen rechnerisch darstellbar sind, als Anreicherung im Sinne der o.g. Nr. 2 a) bb) missgedeutet werden. Düngemitteln, die zu Anreicherungen im Sinne der Verordnung führen, ist dagegen die Zulassung zu verweigern oder zu entziehen.

§ 2 Nr. 2 c) und § 3 Abs. 1 Nr.4 (Seiten 7 und 9)
Die Formulierung sollte wie folgt geändert werden: „ ... ; davon ausgenommen sind Klärschlämme, die im Sinne der Klärschlammverordnung unterliegen und Bioabfälle, die im Sinne der Bioabfallverordnung unterliegen;“ (Ergänzungen kursiv gestellt)
Begründung: Die derzeit bestehende Formulierung „ ... die der ... unterliegen“ schließt nur diejenigen Stoffe ein, die im Geltungsbereich der jeweiliger Verordnung tatsächlich verwertet werden. Nur diese „unterliegen“ der jeweiligen Verordnung. Die vorgeschlagene Formulierung schließt dagegen alle Klärschlämme oder Bioabfälle im Sinne der Begriffsbestimmung der jeweiligen Verordnung ein.

§ 2 Nr. 4 (Seite 8)
Nach Nr. 4 müssen tierische Ausgangsstoffe die Grenzwerte für organische Schadstoffe nach § 4 Abs.10 AbfKlärV (PCDD/F, PCB) einhalten. Dies ist für Fette problematisch, weil sich PCB in der Nahrungskette im Fettgewebe spezifisch anreichern. In üblichen Fisch- und Milchfetten werden 10 mg/kg nachgewiesen, in Butter 17 mg/kg. Der Grenzwert der AbfKlärV liegt derzeit bei 0,2 mg/kg TM. Daten über Gehalte an PCB in Fetten, die üblicherweise in Vergärungsanlagen eingesetzt werden, liegen nicht vor. Aus diesem Grunde besteht die Gefahr, dass eine nicht bekannte Menge an Fetten nach Tabelle 12 Nr. 3, möglicherweise sogar der Großteil, den Grenzwert für PCB nicht einhalten. Fette sind jedoch einer der wichtigsten Ausgangsstoffe für Vergärungsanlagen.

Die Anwendbarkeit des PCB-Grenzwertes der AbfKlärV ist aufgrund der o.g. Anreicherungskette für Fette generell in Frage zu stellen. Die angegeben Werte für Fette sind in einer Fachinformation des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen dokumentiert. Der Grenzwert der AbfKlärV gilt für das Endprodukt. Er ist auf Fette im Sinne der Tabelle 12 Nr. 3 (aus der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln ohne Risikomaterial) nicht übertragbar. Grenzwerte für Lebensmittel betragen z.B. 0,3 mg/kg für Fisch oder 0,6 mg/kg für Dorschleber, und das in der Frischmasse (!).
Aus vorgenannten Gründen wird empfohlen, Fette im Sinne der Tabelle 12 Nr. 3 von der Anwendung der Grenzwerte der AbfKlärV auszunehmen oder diese Grenzwerte so anzupassen, dass eine Verwertung von Fetten im Sinne der Tabelle 12 Nr. 3 sicher möglich ist.

§ 2 Nr. 5 (Seite 8)
Der generelle Ausschluss von Polyacrylaten als Aufbereitungsmittel ist nicht sinnvoll. Polyacrylate werden nicht nur in Kläranlagen, sondern auch in Biogasanlagen als Entwässerungshilfsmittel eingesetzt. Auch in Fettabscheidern werden Polyacrylate zugesetzt um eine bessere Abtrennung der Fette zu erreichen. Für den Betreiber einer Biogasanlage, der Stoffe aus Fettabscheidern annimmt, ist aber nicht erkennbar, ob Polyacrylate eingsetzt wurden. Polyacrylate sind nach heutigem Wissen für die Umwelt unbedenklich. Die eingesetzten Mengen sind im Verhältnis zu den Mengen an Düngemitteln, in denen sie enthalten sein können, vernachlässigbar. Der produktionstechnische Nutzen im Sinne des § 2 Nr. 2 a) cc) bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 c) für eine bessere Abtrennung von Fetten ist dagegen hoch.
Aus vorgenannten Gründen wird empfohlen, Polyacrylate als Aufbereitungsmittel zuzulassen.

§ 3 Abs. 1 Nr. 7 (Seite 9)
Die in Tabelle 11 b genannten tierischen Stoffe sind als Ausgangsstoffe für Düngemittel grundsätzlich zulässig. Dass diese Stoffe bei Bodenhilfsstoffen grundsätzlich nicht einsetzbar sein sollen ist nicht verständlich.
In der Regel werden Stoffe nach Tabelle 11 b in Bodenhilfsstoffen nur in geringen Mengen eingesetzt. Ein Einsatz in höheren Mengen würde zu einer Erhöhung der Nährstoffgehalte und damit zur Einstufung als Düngemittel führen (siehe § 3 Abs. 2 Satz 1).
Weiterhin entsteht durch das Verbot eine Regelungslücke für Stoffe, die nur in geringem Maße tierische Ausgangsstoffe nach Tabelle 11b enthalten und anhand der Nährstoffgehalte als Bodenhilfsstoff einzuordnen sind. Diese Stoffe könnten dann nicht mehr in Verkehr gebracht werden, obwohl die einzelnen Ausgangsstoffe grundsätzlich zulässig sind.
Aus vorgenannten Gründen wird empfohlen, in Bodenhilfsstoffen den Einsatz von Ausgangsstoffen nach Tabelle 11 b zuzulassen.

§ 3 Abs. 2 Satz 1 (Seite 9)
Gegenüber der zuletzt diskutierten Entwurfsfassung wird nun bestimmt, dass ein Inverkehrbringen als Bodenhilfsstoff nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Konzentrationen über den nach Nr. 1 - 5 genannten Werten liegen, sondern auch dann, wenn „Anwendungsempfehlungen zu einer Aufbringung von mehr als 50 kg N, 30 kg P2O5, 50 kg K2O oder 15 kg S je ha führen würden.
Bei Komposten mit geringen Nährstoffgehalten (z.B. 0,5 % K2O) werden Aufwandmengen für Kompost als Bodenhilfsstoff damit auf rund 5 t TM/ha begrenzt. Dies ist für die Zweckbestimmung der Anwendung jedoch häufig zu wenig. Zur Versorgung des Bodens mit organischer Substanz werden Aufwandmengen von 7 bis 10 t TM/ha empfohlen (Humusersatz 2,5 - 3,5 t OS/ha). Die in der Begründung festgestellte Absicht, dem Hersteller durch Überschneiden der Konzentrationsgrenzen nach § 3 Abs. 2 und der Typendefinition nach Anlage 1 Abschnitt 3 eine gewisse Wahlmöglichkeit bei der Zuordnung von Stoffen zu ermöglichen, wird durch die o.g. zusätzliche Frachtenregelung ohne Not eingeschränkt.
Aus vorgenannten Gründen wird empfohlen, die in § 3 Abs. 1 enthaltene Frachtenbegrenzung zu streichen. Eine Gefahr der Überdüngung ist deshalb nicht zu besorgen. Überhöhte Frachten werden bereits durch die Bestimmungen der Düngeverordnung ausgeschlossen.

§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 (Seite 9)
Für Bodenhilfsstoffe mit Gehalten von mehr als 0,3 % S aber weniger als 1 % N, 0,3 % P2O5 und 0,5 K2O entsteht eine Regelungslücke, da diese Stoffe weder als Bodenhilfsstoffe noch als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden dürften. Komposte weisen in der Frischmasse bis 0,22 % S auf. Auf die für die Bewertung geltende Trockenmasse umgerechnet sind dies (bei mittleren Trockenmassegehalten) 0,34 % S.
Aus vorgenannten Gründen wird empfohlen, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 zu streichen oder hilfsweise in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln in Anlage 4 Nr. 1.5 lediglich die Deklaration von Schwefel zu verlangen, wenn der Gehalt größer als 0,3 % in der TM beträgt.

§ 7 Abs. 2 (Seiten 12 und 13)
In Spalte 2 sollte für Kultursubstrate ergänzt werden, dass die relativen Werte auf den angegebenen Gehalt zu beziehen sind.
Die Toleranzen für den pH-Wert (0,4 Einheiten) und den Salzgehalt (40 %) sind nach wie vor zu eng gefasst.
Bei Komposten können 24 % der Erzeugnisse die Toleranz für den pH-Wert nicht einhalten.
Für Kultursubstrate ist ein pH-Bereich von 5,0 - 6,5 (Ausnahme Substrate für Moorbeetpflanzen) Stand der Technik. Würde eine Blumenerde mit pH 5,8 deklariert, wäre nach dem Verordnungsentwurf ein Bereich von 5,4-6,2 zulässig, obwohl eine fachgerechte Anwendung auch in einem deutlich weiteren Spektrum gewährleistet ist. Die unnötig enge Eingrenzung des pH-Bereiches führt insbesondere zu Nachteilen für Kultursubstrate mit Kompost, der von „Natur aus“ ein größeres pH-Spektrum (6,0 - 8,5) aufweist als Torf (2,9 - 3,3).
Aus vorgenannten Gründen wird empfohlen, die Toleranz für den pH Wert auf 0,5 Einheiten zu erhöhen und zuzulassen, dass für Kultursubstrate (mit Ausnahme solcher für Moorbeetpflanzen) unabhängig davon ein pH-Bereich von 5,0 - 6,5 zulässig ist.
Beim Salzgehalt wird eine Anpassung der Toleranz entsprechend den Toleranzen der Nährstoffgehalte (50%) empfohlen. Die Harmonisierung ist aufgrund des gegebenen Zusammenhanges von Nährstoffgehalten und Salzgehalten geboten.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird die Sicherheit der Warendeklaration von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln erhöht. Nachteile für die Anwendung ergeben sich nicht.

§ 10 Nr. 1 (Seite 14)
Ergänzung: „ ... entsprechen, dürfen noch bis zum 31.12.2005 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.“ (Ergänzung kursiv gestellt)

Anlage 1 Überschrift (Seite 15)
Der Inhalt der Klammer ist an den Verordnungstext anzupassen. Neue Fassung: (zu § 2, § 4 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1, § 8)

Anlage 1 Vorbemerkungen Nr. 3.1.1 (Seite 16)
Anpassung an den Verordnungstext: „ ... wenn ihre Gehalte in der Trockenmasse Werte nach § 3 Abs. 2 erreichen, ...“

Anlage 1 Vorbemerkungen Nr. 3.1.3 (Seite 16)
Die Ausnahme der Kennzeichnungspflicht von Kupfer und Zink in Wirtschaftsdüngern ist nicht begründbar. Soweit es einen Regelungsbedarf für die Deklaration dieser Elemente gibt, ist dieser Regelungsbedarf unabhängig von der Art des Stoffes. Sollte es keinen Regelungsbedarf geben, gilt dies auch für andere Düngemittel.
Aus vorgenannten Gründen wird empfohlen, die Ausnahme für Wirtschaftsdünger oder die Deklarationspflicht für Kupfer und Zink zu streichen.

Anlage 1 Vorbemerkungen Nr. 3.3 (Seite 16)
Im letzten Satz: ...als „EG-DÜNGEMITTEL“ bezeichnet sind.

Anlage 1 Vorbemerkungen Nr. 3.5 (Seite 16)
Anstelle der Formulierung „des Abschnittes 1 Nr. 7“ muss es heißen: „des Abschnittes 1.7“

Anlage 1 Abschnitt 3, Vorbemerkungen, Nr. 1 (Seite 58)
Steine sind natürliche Bestandteile des Bodens. Eine Begrenzung von Steinen > 5 mm auf 5 % i.d.TM ist daher fachlich nicht zu begründen. Für Komposte ist die entsprechende Begrenzung im Rahmen der RAL Gütesicherung damit begründet, dass solche Komposte auch als Mischkomponente von Kultursubstraten eingesetzt werden. Beim Einsatz in Topfmaschienen sollen Verstopfungen aufgrund zu hoher Gehalte an Steinen ausgeschlossen werden. Eine solche Begründung trifft für den Anwendungszweck von Düngemitteln nach Abschnitt 3 aber nicht zu. Auch andere Begründungen sind nicht ersichtlich.
Aus vorgenannten Gründen wird empfohlen, die Reglementierung des Steingehaltes zu streichen.

Anlage 1 Abschnitt 3 Vorbemerkungen, Nr. 7.5 (Seite 58)
Anpassung an den Verordnungstext: ... Stoffen nach § 2 Nummer 3 mit ...

Anlage 1 Abschnitt 3 Vorbemerkungen (Seite 58)
Die Vorbemerkungen sollten um eine Nr. 10 wie folgt ergänzt werden. „Bei festen Düngemitteln kann abweichend von Anlage 3 Nr.1.4 anstatt des Netto- oder Bruttogewichtes auch das Volumen angegeben werden.“
Begründung: Komposte können sowohl organische Düngemittel als auch Bodenhilfsstoffe sein. Für Bodenhilfsstoffe ist die Angabe des Volumens nach Anlage 4 Nr. 1.4 zulässig. Für organische Düngemittel sollte sie es deshalb auch sein.
Organische und Organisch-mineralische Düngemittel werden häufig nach dem Volumen und nicht nach dem Gewicht abgegeben. Dies ist z. B bei Komposten sinnvoll, weil aufgrund von Schwankungen des Wassergehaltes die Mengenangabe nach dem Gewicht Unsicherheiten unterliegt. Darüber hinaus wird bei der Abgabe loser Ware zur Bemessung der Menge häufig anstelle der Verwiegung das Volumen des Transportbehälters herangezogen.


Anlage 1 Abschnitt 3 Tabelle 3. Organischer N-, P-, K-, NP-, NK, PK- oder NPK-Dünger Spalte 2 (Seite 59)
Die Forderung bei organischen Einnährstoffdüngern nach einem Mindestgehalt von 3 % des Nährstoffes ist zu überprüfen. Es kann sein, dass bei einzelnen Stoffen eine Zuordnung weder als Düngemittel noch als Bodenhilfsstoff möglich ist. Beispiel: Ein Stoff mit < 1 % N, < 0,3 % P2O5 und > 0,75 % K2O kann nicht zugeordnet werden. Erst ab einem Gehalt von 3 % K2O wäre es ein Organischer K-Dünger. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorgabe von 3 % Mindestgehalt bei den organischen Düngern wirklich erforderlich ist oder gestrichen werden kann.

Anlage 1 Abschnitt 3 Tabelle 3. Organischer N-, P-, K-, NP-, NK, PK- oder NPK-Dünger Spalte 5 (Seite 59)
Bei organischen Düngemitteln dürfen keine mineralischen Stoffe nach Tabelle 12 b zugegeben werden. Dies ist nur bei organisch-mineralischen Düngemitteln zulässig. Letztere müssen auch höhere Nährstoffgehalte aufweisen.
Tabelle 12 b enthält jedoch auch Stoffe mit niedrigen Nährstoffgehalten (z. B. Perlite, Heilerde, Rübenerde), die für die Erzeugung eines organisch-mineralischen Mischdüngers wenig geeignet sind. Solche Stoffe werden üblicherweise bei der Erzeugung von organischen Düngemitteln (Komposten) zugesetzt. Darüber hinaus kann bei organischen Düngemitteln auch eine Zugabe von Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1 oder 2 oder von Aschen aus der Verbrennung nach Tabelle 12 Nr. 13 und 14 (zur Verbesserung von Nährstoffverhältnissen) sinnvoll sein, ohne dass auf die Nährstoffgehalte des derzeit vorgesehenen Organisch-mineralischen Düngers aufgedüngt wird. All dies ist nach der derzeitigen Entwurfsfassung der Verordnung aber nicht möglich, obwohl die genannten mineralischen Stoffe zulässig sind.
Aus vorgenannten Gründen wird empfohlen, für Organische N-, P-, K-, NP-, NK, PK-, oder NPK-Dünger auch Stoffe nach Tabelle 12 b zuzulassen, oder einen zweiten Typ Organisch-mineralischer N-, P-, K-, NP-, NK, PK-, oder NPK-Dünger mit Mindestgehalten an Nährstoffen in Höhe von 1 % N, 0,3 % P2O5 oder 0,5 % K2O einzuführen.

Anlage 2 Tabelle 1 Fußnote 1 (Seite 75)
Die Ausnahme der Anwendung von Grenzwerten für Wirtschaftsdüngern ist nicht begründbar. Soweit erforderlich sind, muss dieser Regelungsbedarf unabhängig von der Art des Düngemittels gelten, d.g. auch für Wirtschaftsdünger.
Aus vorgenannten Gründen wird empfohlen, die Fußnote 1 (Ausnahme für Wirtschaftsdünger) zu streichen.

Anlage 2 Tabelle 7 (Seite 79)
Die Ziffern 1 und 2 im Anschluss an die Tabelle sind eindeutiger als Fußnoten darzustellen. In der Spalte 1 ist unter dem Buchstaben a) nicht die Fußnote 1 sondern die Fußnote 2 zu verwenden.

Anlage 2 Tabelle 11 - Nr. 23 (Seite 84)
Als zweiten Spiegelstrich (neu) einfügen: „- auch in flüssiger Form“.
Begründung: Knochen- und Fleischmehle werden Vergärungsanlagen auch in flüssiger Form angeboten.

Ergänzung: „Soweit nicht anaerob behandelt im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ...“ (Ergänzung kursiv gestellt)
Begründung: Bei einer Zugabe zur anaeroben Behandlung sollten die erzeugten Gärprodukte auch auf Grünland oder im Feldfutterbau angewandt werden können. Der Ausschluss dieser großen Anwendungsbereiche wäre für Gärprodukte, die besagte Ausgangsstoffe enthalten, nicht verhältnismäßig.

Anlage 2 Tabelle 11 - Nr. 27 (Seite 84)
Ergänzung des zweiten Spiegelstriches: „ ... der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt haben, oder nach anaerober Behandlung.“ (Ergänzung kursiv gestellt)
Begründung: Blut wird auch Vergärungsanlagen als Ausgangsstoff angeboten. Im übrigen sollte aus Gründen der Hygiene ausgeschlossen sein, dass Blut ohne Behandlung ausgebracht wird (sofern der Abgeber einen Entledigungswillen bestreitet, kann es sein, dass Blut auch ohne Behandlung ausgebracht wird).

Anlage 2 Tabelle 11 - Nr. 40 (Seite 85)
Es wird davon ausgegangen, dass der Begriff der Wirtschaftsdünger auch diejenigen Stoffe (Festmist, Gülle, Jauche, Ernterückstände) einschließt, die als solche Stoffe zwar in der Landwirtschaft anfallen, aufgrund ihrer Menge aber betriebsintern nicht verwertet werden können. Sofern dies nicht zutrifft, müssen solche überschüssigen Wirtschaftsdünger, die dann als Abfall im Sinne des Anhanges 1 Nr.1 (Schlüsselnummer 02 01 06) der BioAbfV anfallen zusätzlich berücksichtigt werden.

Anlage 2 Tabelle 11 - Nr. 45 (Seite 85)
Es wird empfohlen, den Satz „Mischungen nur untereinander oder ... 16, 18, 19“ zu streichen.
Begründung: Die genannten Abwässer sind nur begrenzt mit anderen Stoffen mischbar. Dies gilt auch für Abwässer der Obst-, Gemüse-, und Kartoffelproduktion. In Punkt 48 sind aber Produktionsabwässer aus obst-, gemüse- oder kartoffelverarbeiteten Betrieben nochmals aufgeführt und nicht dahingehend eingeschränkt. Mit welcher Begründung ist die Mischung nur eingeschränkt möglich?

Anlage 2 Tabelle 11 - Nr. 46 (Seite 86)
Auch hier sind die Vorgaben für Mischungen zu überprüfen. Nach dem jetzigen Text dürften z.B. Klärschlämme nicht mit Garten- und Parkabfällen (im Sinne Tabelle 11 Nr. 8) gemischt werden. Dies ist aber bei der Erzeugung von Klärschlammkomposten eine der häufigsten Verfahrensweisen und für die Strukturstabilität der Rottekörper unbedingt erforderlich.

Anlage 2 Tabelle 11 - Nr. 48 (Seite 86)
Die Ergänzung zu Kartoffelschalen sollte wie folgt geändert werden. „Kartoffelschalen aus Schälbetrieben nach anaerober oder thermophiler anaerober Behandlung„
Begründung: Der gestrichene Zusatz ist bedeutungslos, da eine thermophile anaerobe Behandlung auch eine anaerobe Behandlung ist.

Anlage 2 Tabelle 12 - Nr. 3 (Seite 87)
Ergänzen: „Aus der Herstellung von Körperpflegemitteln“
Begründung: Fett und Fettrückstände aus der Herstellung von Körperpflegemitteln werden Vergärungsanlagen angeboten.
Ergänzen: „Inhalte von Fettabscheidern oder Folotate nur, wenn dieses Fett ausschließlich aus der Lebensmittel- oder Futtermittelherstellung, aus Schlachthöfen oder Verarbeitung stammt.“ (Ergänzung kursiv gestellt)
Begründung: Inhalte von Fettabscheidern oder Folotatfette aus Schlachthöfen werden Vergärungsanlagen angeboten.

Anlage 2 Tabelle 12 - Nr. 9 (Seite 87)
In Spalte 2 sind der zweite und dritte Spiegelstrich zu streichen.
Begründung: Die Einschränkung von BAW auf nachwachsende Rohstoffe ist nicht begründbar. Es sollen auch andere nach DIN 54900 zertifizierte BAW zugelassen werden.
Die vollständige Abbaubarkeit ist Bestandteil der DIN 54900. Diese Forderung braucht im dritten Spiegelstrich nicht wiederholt zu werden.

Ergänzung zu Anlage 2 Tabelle 12 a) (Seite 87)
Folgende Ergänzung wird empfohlen: „10. Papier und Pappe. Nur Altpapier, welches nach der Bioabfallverordnung für die Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeignet ist sowie Schlämme aus dem Prozess der Papierherstellung, außer Schlämmen aus der Aufbereitung von Altpapier (Deinkingschlämme, Spukstoffe). Nur zu aeroben Behandlung.“
Begründung: Papier enthält hohe Anteile an organischer Substanz. Aus dieser werden bei der Kompostierung stabile Huminstoffe, die den Boden in seinen physikalischen und biologischen Eigenschaften verbessern und dadurch einen pflanzenbaulichen Nutzen im Sinne des § 2 Nr. 2 a) cc) haben. Auch ein produktionstechnischer Nutzen ist gegeben, da die Zumischung von Papier bei der Kompostierung der Prozesssteuerung dient (Regulation des Wassergehaltes von Rotteausgangsgemischen sowie Regulation der Strukturstabilität des Rottekörpers).

Ergänzung zu Anlage 2 Nr.25 (Seite 88)
Diese Position ist offensichtlich unter c) „Sonstige Zuschlagstoffe“ gefasst. Die Kennzeichnung der Überschrift mit „c)“ fehlt allerdings. Falls dies so zutrifft, wovon wir ausgehen, müssen die Spalten 5 der Organischen- und der Organisch-mineralischen Düngemittel durch folgenden Zusatz ergänzt werden: „Zugabe von Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 12 c)“.

Anlage 4, Überschrift (Seite 92)
Der Inhalt der Klammer ist an den Verordnungstext anzupassen. Neue Fassung: (zu § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 6).

Anlage 4, Nr. 1.5 (Seite 92)
Im letzten Satz werden Wirtschaftsdünger von der Kennzeichnungspflicht für Kupfer und Zink ausgenommen. Dieser Satz ist zu streichen. Begründung siehe Anmerkung zu Anlage 1 Vorbemerkungen Nr. 3.1.3.


Köln, 19.07.2002

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