Neue Düngemittelverordnung in Kraft

Die Novelle der „Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (kurz. Düngemittelverordnung –DüMV) ist am 4.12.2003 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und einen Tag danach in Kraft getreten (BGBl Teil I, Seiten 2373-2437).

Ziele der Novelle der Düngemittelverordnung sind u.a.:
Ausbau eines hohen Schutzniveaus

  • Aufnahme zusätzlicher Ausgangsstoffe und Düngemittel
  • Erhöhung der Flexibilität für die Hersteller
  • Anpassung an andere Rechtsbereiche


Die neue Düngemittelverordnung gilt für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel.

  • Düngemittel sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen zu ernähren.
  • Bodenhilfsstoffe sind Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf den Boden einzuwirken.
  • Kultursubstrate sind Pflanzenerden, die dazu bestimmt sind, Pflanzen als Wurzelraum zu dienen.
  • Pflanzenhilfsmittel sind Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf Pflanzen einzuwirken.


Die neue Düngemittelverordnung kann in einer Leseversion des Bundesgesetzblattes im Internet unter www.bgbl.de eingesehen werden. Klicken Sie dazu auf der sich öffnenden Startseite den Link „BGBL online“ (rechts oben) und auf der sich dann öffnenden Seite „Nur-Lese-Version“ (links Mitte). In der BGBl Ausgabe Nr.57 vom 4. Dezember 2003 klicken Sie dann unter „Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln ...“ den Link „pdf“. (KE/KI)


Düngemitteltypen für organische und organisch-mineralische Düngemittel neu definiert

Mit der neuen Düngemittelverordnung werden die bisherigen 27 organischen und organisch-mineralischen Düngemitteltypen der Abschnitte 3 und 3a des Anhang 1 der bisherigen Verordnung zusammengefasst. Zukünftig wird es für organische Düngemittel nur noch sieben verschiedene Düngemitteltypen geben. Dies sind:

  • Organische Einnährstoffdünger
  • Organischer N - Dünger
  • Organischer P – Dünger
  • Organischer K – Dünger

Mindestgehalt: 3% TM des typbestimmenden Nährstoffs

Organische Zweinährstoffdünger

  • Organischer NP - Dünger
  • Organischer NK – Dünger
  • Organischer PK – Dünger

Mindestgehalte: 1 % N, 0,3 % P2O5 oder 0,5 % K2O der typbestimmenden Nährstoffe

Organische Dreinährstoffdünger

  • Organischer NPK – Dünger

Mindestgehalte: 1 % N, 0,3 % P2O5 und 0,5 % K2O.

Ergänzende Angaben zu den Typbezeichnungen:

Werden dem Düngemittel mineralische Stoffe aus Anhang 2 Tabelle 12 b zugegeben, ist nach den Vorgaben der neuen Verordnung in der Typenbezeichnung das Wort „Organischer“ durch das Wort „Organisch-mineralischer“ zu ersetzen. Entgegen der bisherigen Verfahrensweise ist somit diese Ergänzung der Typbezeichnung nicht mehr an bestimmte Nährstoffgehalte, sondern stattdessen an die Verwendung bestimmter mineralischer Ausgangsstoffe gekoppelt.

Für flüssige organische NP-, und NPK-Dünger mit Trockenmassegehalten von höchstens 10 % existierten bislang separate Düngemitteltypen. In der neuen Fassung der Düngemittelverordnung ist der Zusatz „flüssig“ nun für alle Typenbezeichnungen vorgesehen. Er muss zukünftig verwendet werden, wenn ein Düngemittel bis zu 15 % Trockenmasse enthält. Im Einzelfall ist der Zusatz auch für Düngemittel mit mehr als 15 % Trockenmassegehalt zulässig. Hierbei muss der flüssige Aggregatzustand durch wissenschaftlich anerkannte Methoden festgestellt werden.
Wie werden Komposte und Gärprodukte eingeordnet?
Nach einer Auswertung der BGK werden zukünftig ca. 75% aller gütegesicherten Komposte dem Düngemitteltyp „Organischer NPK-Dünger“ entsprechen. Dies sind deutlich weniger als nach den bisher geltenden Regelungen. 15 % aller Komposte sind nach der neuen Verordnung den Zweinährstoffdüngern zuzuordnen. Hierbei wird der Typ „Organischer PK-Dünger“ den größten Anteil ausmachen.

Der Anteil an Kompostchargen die nicht den genannten Typen der neuen Düngemittelverordnung entsprechen und i.d.R. als Bodenhilfsstoff in Verkehr zu bringen sind, reduziert sich von bislang 16% auf unter 10%.

Für die Gärprodukte ergeben sich durch die Neuregelung kaum Änderungen. Sie werden wie bisher fast ausschließlich den flüssigen oder festen Dreinährstoffdüngern (Organischer NPK-Dünger) entsprechen.

Alle RAL-gütegesicherten Produktionsanlagen werden nach der Umstellung der ZASLab – Laborsoftware der Bundesgütegemeinschaft im ersten Halbjahr 2004 automatisch Untersuchungsberichte mit den neuen Typenbezeichnungen und Deklaration nach den Vorgaben der neuen Düngemittelverordnung erhalten. (KI)


Kompost - Bodenhilfsstoff oder Düngemittel? Neue DüMV schafft Wahlmöglichkeiten

Nach den Vorgaben der bisherigen Düngemittelverordnung sind Komposte mit Nährstoffgehalten unter 0,5% N, 0,3% P2O5 bzw. 0,5% K2O als Bodenhilfsstoff einzustufen. Dieser Gruppe sind 16% aller Komposte zuzuordnen.

Die neue Düngemittelverordnung legt nun geänderte Nährstoffschwellen für die Zuordnung fest. Durch die Neuordnung entsteht eine Schnittmenge, die in Teilbereichen die Einordnung als Bodenhilfsstoff oder als Düngemittel zulässt (siehe Tabelle). Ursache hierfür sind folgende Punkte:

  • Anhebung der Höchstgehalte für Bodenhilfsstoffe auf 1,5% N (mit mehr als 10 % in CaCl2 löslich), 0,5% P2O5 bzw. 0,75% K2O, 0,3 % S, 10 % basisch wirksame Bestandteile (bwB) bewertet als CaO.
  • Beibehaltung der Mindestgehalte für die Düngemitteltypen (außer bei N):
    1,0 % N, 0,3 % P2O5, 0,5% K2O
  • Zuordnungsmöglichkeit von Komposten zu den Zweinährstoffstoffdüngern (z. B. organischer PK-Dünger), auch wenn ein Nährstoff die Mindestgehalte nach Spalte 2 der u. g. Tabelle unterschreitet.

Tabelle: Nährstoffgehalte (in % TM) zur Abgrenzung zwischen Bodenhilfsstoffen (BHS) und Düngemitteln (DM) nach neuer DüMV




* Wenn nur ein Wert unterschritten wird, ist noch die Einstufung als Zweinährstoffdünger möglich. Zusätzlich gelten Höchstgrenzen für Schwefel (max. 0,3 % S i.d.TM) und für basisch wirksame Bestandteile (max. 10 % bwB i.d.TM).
Durch die Neuregelung wird der Anteil an Komposten, die nur als Bodenhilfsstoff in Verkehr gebracht werden dürfen auf unter 10% reduziert.

Bei wenigen Herstellern ergibt sich dabei voraussichtlich das Problem, dass Stoffe, deren Anwendungsempfehlungen zu einer Aufbringung von mehr als 50 kg N, 30 kg P2O5, 50 kg K2O oder 15 kg S je ha führen würden, nicht als Bodenhilfsstoffe in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 3 Absatz 2 DüMV). (KI)


Kennzeichnung von Düngemitteln und deren Anbietern

Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr gebracht, müssen sie nach den Bestimmungen der Düngemittelverordnung gekennzeichnet sein (Warendeklaration).

Auch beim Hersteller unverpackt gelagerte Ware muss gekennzeichnet sein, sofern sie zur Abgabe bestimmt ist (§ 6 Abs. 4 DüMV neu). Im Rahmen der regelmäßigen Güteüberwachung durch eine Gütegemeinschaft wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Probenahmen stets aus abgabefertiger Ware zu erfolgen haben.

Beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder Behältnissen müssen die Angaben auf der Verpackung oder einem Aufkleber oder Anhänger angegeben sein. In anderen Fällen (lose Ware) müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, bei Packungen von mehr als 100 kg können sie es.
Kennzeichnung von Düngemitteln: Bei der Kennzeichnung von Komposten und Gärprodukten sind anzugeben:

  • Bezeichnung (nach Anlage 3 Nr. 1.1 DüMV)
  • Nährstoffgehalte (nach Anlage 3 Nr. 1.2 und Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 7.2 DüMV)
  • Gehalte nach Tabelle 1 (falls Deklarationsschwelle zutrifft)
  • Organische Substanz (bewertet als Glühverlust)
  • Zusammensetzung (nach Anlage 1 Abschn. 3 Ziffer 7.4 DüMV)
  • Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung
  • Nettogewicht
  • Inverkehrbringer (falls abweichend auch den Hersteller)

Kennzeichnung von Bodenhilfsstoffen: Bei der Kennzeichnung von Kompost sind anzugeben:

Bezeichnung als Bodenhilfsstoff

  • Art und Zusammensetzung (nach Anlage 4 Ziffer 1.2)
  • Wirkungsbereich (z.B: „zur Erhöhung des Humusgehaltes“)
  • Nährstoffgehalte (N, P2O5, K2O soweit > 0,1 % TM)
  • Organische Substanz (bewertet als Glühverlust)
  • basisch wirksame Bestandteile (soweit > 5 % TM)
  • Gehalte nach Tabelle 1 (falls Deklarationsschwelle zutrifft)
  • Nettogewicht oder Volumen (nach Anlage 4 Ziffer 1.4)
  • Inverkehrbringer


Angaben von Inhaltsstoffen erfolgen grundsätzlich in der Frischsubstanz. Dies gilt auch dann, wenn z.B. Deklarationsschwellen in der Trockenmasse bestimmt sind. Die Toleranzen nach § 7 und Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 9 DüMV sind zu beachten. Sie werden von der Düngemittelverkehrskontrolle bei Prüfungen der ordnungsgemäßen Warendeklaration herangezogen.

Werden in Düngemitteln Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung oder Bioabfälle in Sinne der Bioabfallverordnung eingesetzt, ist bei den Angaben zur sachgerechten Anwendung zu vermerken: „Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.

Werden Düngemittel oder Bodenhilfsstoffe schriftlich angeboten, genügt es, wenn bei Düngemitteln im Angebot die Typenbezeichnung und der Inverkehrbringer (falls abweichend zusätzlich der Hersteller) und bei Bodenhilfsstoffen die Bezeichnung und der Inverkehrbringer angegeben sind. Werden Stoffe nach Tabellen 8 bis 12 DüMV verwendet, sind diese Stoffe anzugeben. Näheres regelt § 6 Absätze 5 und 6 DüMV.

Weitere Informationen geben die zuständigen Stellen der Düngemittelverkehrskontrolle der Länder sowie die Regionalberater und Geschäftsstellen der Gütegemeinschaften. (KE/KI)


Übergangsfristen der Düngemittelverordnung

Auch nach dem Inkrafttreten der neuen Düngemittelverordnung können Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel noch befristet nach den Anforderungen der bisherigen Düngemittelverordnung vom 4.8.1999, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.12.2001, in Verkehr gebracht werden. Die neue Verordnung sieht in §10 hierfür eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Verkündung vor.

Kompost- und Gärproduktproduzenten können innerhalb der dreijährigen Übergangsfrist somit selbst entscheiden, ob bei Inverkehrbringen die Regelungen der bisherigen oder der neuen Düngemittelverordnung Anwendung finden sollen. Die im Rahmen der RAL-Gütesicherung nach bisherigen Recht erstellten Dokumente behalten also weiterhin ihre Gültigkeit. Die Bundesgütegemeinschaft wird die Dokumente und die enthaltenen düngemittelrechtlichen Warendeklarationen im Laufe des ersten Halbjahres 2004 auf die Regelungen der neuen Verordnung umstellen .

Eine weitere Übergangsfrist gilt für den Einsatz von Polyacrylamiden. Polyacrylamide werden häufig als Flockungshilfsmittel z. B. in Kläranlagen eingesetzt. Nach § 2 Nr. 5 und § 3 Abs.1 Nr. 8 der neuen Verordnung dürfen solche Aufbereitungshilfsmittel bei der Herstellung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nicht mehr verwendet werden. Das endgültige Verbot vom Polyacrylamiden tritt aber erst nach Ablauf der in § 10 beschriebenen Übergangsfrist von 10 Jahren in Kraft. (KI)


Anpassung von Prüfdokumenten der RAL-Gütesicherungen an die DüMV im 1. Halbjahr 2004

Mit der Novelle der Düngemittelverordnung wird auch eine Anpassung der verschiedenen Prüfdokumente der RAL-Gütesicherungen erforderlich. Zu den Anpassungen im einzelnen:

Betriebsfragebogen 2004:
Mit dem Betriebsfragebogen 2004 werden die verwendeten Ausgangsstoffe nunmehr nach den Vorgaben der neuen Düngemittelverordnung abgefragt. Die möglichen Stoffbezeichnungen werden dann in einer Liste vorgegeben. Den neuen Betriebsfragebogen erhalten die Betreiber turnusgemäß zum Jahreswechsel von ihrer Gütegemeinschaft.

Untersuchungsberichte:
Die Untersuchungsberichte werden den Betreibern gütegesicherter Produktionsanlagen vom beauftragten Prüflabor für jede untersuchte Charge zugesendet. Die Erstellung der Untersuchungsberichte erfolgt über die ZASLab, eine speziell für die Gütesicherung entwickelte Software, die den Laboren für zur Verfügung gestellt wird.

Die Neuregelungen der Düngemittelverordnung erfordern eine umfangreiche Anpassung dieser Software. Das hierfür erforderliche Update wird den Prüflaboren im ersten Halbjahr 2004 zugesendet. Die bisherigen Berichte erhalten bis zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit (Inanspruchnahme der Übergangsfrist)

Fremdüberwachungszeugnisse:
Die zum Jahreswechsel 2003/2004 turnusgemäß zu versendenden Fremdüberwachungszeugnisse werden eine Warendeklaration gemäß der bisherigen Düngemittelverordnung enthalten.

Ab Mitte 2004 können den Betreibern gütegesicherter Produktionsanlagen nach der Anpassung der ZAS-Datenbank auf Nachfrage Fremdüberwachungszeugnisse auf Basis der neuen Regelungen zugesandt werden. Ansonsten gibt es Fremdüberwachungszeugnisse nach neuem Düngemittelrecht ab 2005. (KI)

Quelle: H&K 03_4_237

Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

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