Stellungnahme der Bundesgütegemeinschaft zum Entwurf der neuen Düngeverordnung

Die Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. BGK hat zum Entwurf der neuen Düngeverordnung (DüV) eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Die ausführliche Stellungnahme kann auf der Homepage der BGK www.Kompost.de, Rubrik Infodienst/Stellungnahmen abgerufen werden. (Link zur Stellungnahme)

Schwerpunkt der Stellungnahme ist die Forderung, die sogenannte gute fachliche Praxis der Düngung um die Zweckbestimmung der Versorgung des Bodens mit organischer Substanz zu erweitern. Bislang beschränkt sich der Begriff der Düngung im wesentlichen nur auf die Versorgung der Pflanzen und des Bodens mit Nährstoffen. Diese Definition greift zu kurz. Düngung nach guter fachlicher Praxis - und dies ist der Regelungsgegenstand der DüV – umfasst nicht nur die klassische Düngung im Sinne der Nährstoffversorgung, sondern auch eine fachlich begründete Humusversorgung mit dem Ziel der Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden.

Bereits im Bundes-Bodenschutzgesetz ist in § 17 Absatz 2 zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft bestimmt, dass der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz, zu erhalten ist. Auch die Vorgaben zu Cross Compliance, die den Landwirt u.a. im Rahmen der Düngung auf eine ausgeglichene Humusbilanz verpflichten, legen die Erweiterung der Definition des Begriffes „Düngung“ nahe.

Die Erweiterung des Begriffs der Düngung ist geeignet, die berechtigte Forderung einer ausgeglichenen Humusbilanz in der Praxis und im Vollzug besser als bislang durchzusetzen. Dies tut auch Not, wenn man sich vor Augen hält, dass sich die negative Wirkung anhaltender Humusbilanzdefizite nur in Zeiträumen von Jahrzehnten auswirkt. Die dann auftretenden Störungen wesentlicher Bodenfunktionen sind dann nicht mehr kurzfristig zu beheben.

Dass die Relevanz dieser Sachverhalte nicht aus der Luft gegriffen ist, ergibt sich z.B. aus der Humusbilanz sächsischer Ackerböden. Für diese hat die zuständige Landesanstalt für Landwirtschaft festgestellt, dass bereits 46 % der Flächen negative oder stark negative Humusbilanzen aufweisen. Dies ist ein ernst zu nehmendes Signal in Richtung einer nachhaltigen Verschlechterung der Böden und eine Aufforderung, der Humusbilanzierung mehr Aufmerksamkeit zu schenken.

Im Gegensatz dazu sind negative Auswirkungen einer Mangelversorgung mit Pflanzennährstoffen ganz direkt und unmittelbar spürbar. Der Landwirt hat jetzt und sofort entsprechende Ertragseinbußen. Mit Maßnahmen der Düngung kann er den negativen Auswirkungen kurzfristig und wirksam begegnen. Erfordernis und Erfolg der „Düngung“ als Pflanzenernährung sind also evident und unmittelbar begreifbar.

Ertragseinbußen auf Grund einer Mangelversorgung mit Humus spürt der Landwirt dagegen nicht unmittelbar. Diese sind vielmehr schleichend, bauen sich über viele Jahre langsam auf und führen am Ende zur Degeneration der Böden und der Bodenfruchtbarkeit.

Dieser Gefahr kann vorgebeugt werden, indem in der Düngeverordnung eine ausreichende Versorgung des Bodens mit organischer Substanz ausdrücklich in die gute fachliche Praxis der „Düngung“ eingebunden wird. In der gegenwärtigen Entwurfsfassung ist dies in der erforderlichen Konsequenz leider (noch) nicht der Fall.

Aufgrund der relativen „Verborgenheit“ von negativen Auswirkungen anhaltender Humusbilanzdefizite auf die Bodenfruchtbarkeit ist festzustellen, dass diese Aspekte in der Praxis und im Vollzug häufig nicht erkannt und deshalb auch wenig anerkannt werden. Gerade daraus ergibt sich für den Verordnungsgeber aber eine besondere Verantwortung der Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen. Die Düngeverordnung ist hierbei der ordnungspolitische Dreh- und Angelpunkt. Sie ist der Ort, wo die allgemeinen Vorgaben düngemittel- und der bodenschutzrechtlichen Bestimmungen der guten fachlichen Praxis konkretisiert werden können und müssen.

Weitere Information erhalten Sie bei der BGK-Geschäftsstelle

Quelle: H&K 05_8_03

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