Überforderung durch Grenzwerte der AbfKlärV aufgezeigt

Der Verein zur Gütesicherung von Veredelungsprodukten aus Abwasserschlamm (VGVA) vertritt Kompostierungsunternehmen, die Komposte aus Abwasserschlämmen herstellen und der RAL-Gütesicherung AS-Humus (RAL-GZ 258) unterliegen. Die Gütesicherung erfolgt unter dem Dach der Bundesgütegemeinschaft Kompost und wird analog der Gütesicherung Kompost (RAL-GZ 251) durchgeführt.

In der Diskussion um die Novelle der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) hat sich der VGVA in einer Stellungnahme zu den geplanten Grenzwerten für potentielle Schadstoffe (Schwermetalle, organische Schadstoffe) positioniert. Grundlage der Positionierung war die Auswertung der Analysen von Klärschlämmen, die auf Anlagen der Mitglieder des VGVA für die Herstellung von Klärschlammkomposten eingesetzt werden bzw. von denen Analysen zur Kenntnis vorliegen.

Nach den vorliegenden Ergebnissen überschreiten 166 von insgesamt 337 Klärschlämmen die anvisierten neuen Grenzwerte für die 7 Schwermetalle sowie für AOX, PCB und PCDD/PCDF. Hierbei kommt es zu Überschreitungen von jeweils mindestens einem, mitunter auch von mehreren Parametern. Nach diesen Ergebnissen würden bei Umsetzung der in der Novelle geplanten abgesenkten Grenzwerte rund 50 % der bislang zu Komposten aufbereiteten Schlämme nicht mehr stofflich verwertet werden können.

Der VGVA kritisiert, dass die v. a. von der Gütesicherung erwartete Gewährleistung der Einhaltung von Grenzwerten auf dieser Basis nicht länger darstellbar sei. Bei der Grenzwertfestlegung sei prinzipiell zu beachten, dass die gemessenen Durchschnittswerte in der Praxis um rund 50 % unter den Grenzwerten liegen müssten, um Effekte von Einzelwertüberschreitungen, die aufgrund von Unterschieden in der Materialzusammensetzung sowie typischen Fehlerspannen bei der Probenahme und Analyse auftreten, mit der gebotenen Sicherheit einhalten zu können. Mit den vorgeschlagenen, in Größenordnungen abgesenkten Werten, würde die notwendige, sichere rechtliche Basis für die Klärschlammverwertung in Frage gestellt.

Voraussetzung für die Weiterführung der stofflichen Verwertung sei, so der VGVA, die Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Vorsorge-Anforderungen einerseits und den Zielen der Kreislaufwirtschaft und des Ressourcenschutzes andererseits. Nach Auffassung des VGVA wird diese Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Eckpunktepapier des BMU nicht ausreichend gewahrt. So würde insbesondere die Bedeutung der Rückgewinnung von Phosphat nicht hinreichend berücksichtigt.

Die Bedeutung der Ressource Phosphor wird zwar gesehen, allerdings ist und bleibt die P-Rückgewinnung aus Klärschlamm nach einer thermischen Behandlung ein komplexer und teurer Prozess. Er ist zwar grundsätzlich technisch machbar, aber keinesfalls großtechnisch als Stand der Technik zu bezeichnen, da bisher nur Pilotversuche durchgeführt wurden. Darüber hinaus wäre als Voraussetzung der Wiedergewinnung ohnehin eine Monoverbrennung erforderlich. Diese wird derzeit jedoch kaum praktiziert und ist auch für die Zukunft nicht absehbar. Damit ist und bleibt die Direktanwendung von Komposten sowie geeigneten Klärschlämmen die Methode erster Wahl.

Unterschätzt wird nach wie vor auch der mögliche Beitrag von Klärschlammkomposten als Humuslieferant und seine damit verbundene Wirkung für die Bodenfruchtbarkeit, etwa zum Erhalt einer guten Bodenstruktur und einer verbesserten Wasserspeicherfähigkeit. Gerade vor diesem Hintergrund können Komposte aus Abwasserschlamm zu Recht als Veredelungsprodukte bezeichnet werden. Aufgrund der hohen Anteile an stabiler organischer Substanz, die auch aus der Mitverarbeitung von holzigen Garten- und Parkabfällen resultiert, die bei der Kompostierung als Stützmaterial mit eingesetzt werden, weisen Komposte ein deutlich höheres Humusreproduktionspotential auf, als die Klärschlämme, aus denen sie hergestellt sind.

Auch im Hinblick auf die Hygiene können Komposte aus Abwasserschlamm als „Veredelungsprodukte“ bezeichnet werden, da sie über die Kompostierung einer Behandlung zur Hygienisierung unterzogen worden sind und gegenüber den Ausgangsschlämmen einen deutlich besseren hygienischen Status aufweisen.

Der VGVA weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass eine Ableitung der neu vorgeschlagenen Grenzwerte aus human- und ökotoxikologischer Sicht nach wie vor nicht gegeben ist. Das Ziel, längerfristig keine wesentliche Erhöhung von Schadstoffgehalten im Boden zuzulassen, sei zwar richtig. Die Beachtung des Nachhaltigkeitsprinzips kann jedoch nicht allein auf die Betrachtung von Schadstoffkonzentrationen fokussiert werden, ohne die tatsächlich ausgebrachten Frachten zu berücksichtigen. Diese sei bei der Anwendung von Klärschlammprodukten eher gering. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass es sich etwa bei Kupfer und Zink nicht nur um Schwermetalle, sondern auch um essentielle Pflanzennährstoffe handelt.

Insgesamt unterstützt der VGVA die Bestrebungen der Klärschlammverordnung, die Anwendung von Erzeugnissen aus Klärschlamm im Hinblick auf die Vorsorge sicher zu machen. Klärschlämme mit erhöhten Schadstoffgehalten sollten nicht auf Flächen verwertet werden. Diese Ziele würden vom VGVA bereits seit Jahren über die freiwillige RAL-Gütesicherung AS-Humus mit Anforderungen umgesetzt, die über die Anforderungen der Verordnung deutlich hinausgehen. Diese Sicherungssysteme müssten allerdings planbar und gewährleistbar bleiben und nicht durch Überforderungen in Frage gestellt werden.

Die Stellungnahme des VGVA und die Auswertung der Analysenergebnisse der in der Klärschlammkompostierung eingesetzten Schlämme sind beim VGVA, Estern 41, 48712 Geschert zu erhalten. (KE/KR/BER)

Quelle: H&K 1/2007, S. 29

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