Klärschlammkompost bleibt Abfall und unterliegt weiter dem Abfallrecht. Auf dieses Ergebnis kann ein Rechtsstreit zusammengefasst werden, der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 15.12.2006 (AZ: 7C4.06) festgestellt wurde. Das Regime des Abfallrechts endet bei der Verwertung von Klärschlammkompost erst mit dessen Aufbringen auf geeignetem Boden. Die Herstellung von Klärschlammkompost allein stellt lediglich einen Teilschritt des Verwertungsvorganges dar.
Ausgangspunkt des Rechtsstreites war folgendes: Ein Betreiber von Kompostierungsanlagen erklärte sich nicht mit der Vorgabe eines sachsen-anhaltinischen Landkreises einverstanden, für den von ihm erzeugten Klärschlammkompost vereinfachte Nachweise für überwachungsbedürftige Abfälle zu führen. Der Klärschlamm sollte bei der Rekultivierung im Landschaftsbau eingesetzt werden. Zielgerichtet hergestellter Kompost, so die Argumentation, der den düngemittelrechtlichen Anforderungen entspricht und als Düngemittel oder Bodenhilfsstoff in Verkehr gebracht wird, sei kein „Abfall“ mehr sondern „Produkt“.
Wie schwierig die Frage zu entscheiden war, belegt schon die Tatsache, dass die Klage des Kompostherstellers vom zuständigen Verwaltungsgericht abgewiesen, in der Berufungsinstanz jedoch vom OVG Magdeburg angenommen wurde. Das BVerwG wies die Klage in der Revisionsinstanz nun endgültig ab.
Dabei wurden im Urteil des OVG Magdeburg, bei dem die Einstufung von Klärschlammkompost als „Produkt“ zunächst bestätigt wurde, wechselseitig durchaus einleuchtende Argumente vorgebracht.
Der Landkreis, für den der Klärschlammkompost Abfall ist, führte an, dass Klärschlämme unter die Entledigungsfiktion des KrW-/AbfG fielen, weil sie nicht gezielt für bestimmte Nutzungen erzeugt würden, sondern als Rückstände der Wasserreinigung und –aufbereitung entständen. Das in Rede stehende Produkt entspreche der Definition des „Klärschlamms“ nach der Klärschlammverordnung, und das Verarbeitungsverfahren sei ein solches nach Anhang II B zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, R3. Die bloße Aufbereitung und Kompostierung zusammen mit anderen Stoffen nehme dem Klärschlammkompost nicht die Abfalleigenschaft. Die Verwertung sei mit der Kompostierung noch nicht abgeschlossen, sondern erst mit der Aufbringung auf den Boden. Auf das Düngemittelrecht sei zudem kein Bezug zu nehmen, weil dort nur Anforderungen an den Stoff gestellt würden, ohne dass dadurch die abfallrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen würden.
Demgegenüber hatte das OVG die Abfalleigenschaft des Klärschlammkompostes
u. a. aus folgenden Gründen in Frage gestellt:
- Klärschlamm ist, auch wenn er verwertet werden soll, nach der Grunddefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zunächst Abfall und zähle zur Abfallgruppe Q 9 des Anhanges 1 zum KrW-/AbfG. Wenn der Klärschlamm in einer Behandlungsanlage aber „verwertet“ wird, ist der Betreiber der Anlage hinsichtlich des erzeugten Kompostes nicht mehr als Abfall-Besitzer im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG anzusehen und damit auch nicht mehr zu Nachweisführungen im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG verpflichtbar.
- Nach geltendem Abfallrecht endet das abfallrechtliche Regime, wenn die Verwertung durchgeführt worden ist. Auszugehen ist dafür von § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG. Danach ist der Verwertungsprozess abgeschlossen, wenn Stoffe aus dem Abfall gewonnen werden, welche Rohstoffe ersetzen und wenn dieses Hauptzweck der Maßnahme ist. Dies sei hier der Fall, da der gewonnene Kompost verkehrsfähig ist.
- Das Regime des Abfalls kann allerdings bestehen bleiben, wenn der frühere Abfall (Klärschlamm) durch das Verwertungsverfahren (Kompostierung) seine Schädlichkeit nicht so verloren hat, dass das Produkt ohne weiteres wieder verwendet werden kann. Hiervon könne im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden, da der Klärschlammkompost sowohl die materiellen Anforderungen der Klärschlammverordnung, als auch die entsprechenden bodenschutzrechtlichen und düngemittelrechtlichen Anforderungen erfüllt.
- Zudem sei die Klärschlammverordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Klärschlammkompost nicht im Geltungsbereich der Verordnung (landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden) aufgebracht werde.
Zusammenfassend ging das OVG davon aus, dass der Klärschlamm die Abfall-Eigenschaft, welche die strittige Nachweispflicht auslöst, durch die Kompostierung verliert. Besorgnisse mangelnder Umweltverträglichkeit wurden nicht erkannt.
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in der Berufungsinstanz gegenteilig entschieden:
- Das BVerwG war der Auffassung, dass es sich im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) bei dem Vorgang um eine stoffliche Verwertung handelt, bei der die „Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke“ (in diesem Fall „für andere Zwecke“) gegeben ist (§ 4 Absatz 3 Satz 1 KrW-/AbfG). Hier bedürfe der Abfall bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolges der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten.
- „Die Abfalleigenschaft“, so das BVerwG wörtlich, „eines nunmehr zu anderen Zwecken genutzten Stoffes endet dann nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwertung des Abfalls (für den anderen Zweck) sichergestellt sein“. Erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls endet das Regime des Abfallrechts.
- Die Pflicht zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle entfalle nicht bereits deshalb, weil der Vorgang der Kompostierung in der Kategorie R 3 des Anhanges II B benannt und der Komposterzeuger deshalb kein Besitzer von Abfällen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 NachwV mehr ist. Die Kompostierung führe nicht bereits zu einem fertigen Produkt als Ergebnis eines abgeschlossenen Verwertungsverfahrens. Dies mag bei einer Verarbeitung nicht belasteter Stoffe der Fall sein. Bei Stoffen, die mit Schadstoffen befrachtet sind, hängt dies aber von der jeweiligen Güte des Produktes ab, somit von Wertungen, die über den Anhang II B hinausreichen.
- Das Ende der Abfalleigenschaft trete auch nach europarechtlichem Verständnis erst mit der tatsächlichen Verwertung ein. Eine bloße Vorbehandlung von Abfällen wird nicht als ausreichend erachtet.
Mit dem Urteil des BVerwG wird die vom BMU vertretene Rechtsauffassung bestätigt, dass die Abfalleigenschaft von Kompost erst mit dessen ordnungsgemäßen Aufbringen auf der Fläche endet. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich, wie in diesem Fall, um Klärschlammkompost handelt oder um Komposte oder Gärrückstände aus Bioabfällen. Selbst die Tatsache, dass diese Erzeugnisse i. d. R. als nach Düngemittelrecht anerkannte Düngemittel oder Bodenhilfsstoffe in Verkehr gebracht werden, ändert nach Auffassung des BMU an der juristischen Abfalleigenschaft nichts.
Nicht zuletzt aus diesem Grunde hat der Verordnungsgeber in der Bioabfallverordnung für gütegesicherte Komposte und Gärprodukte umfangreiche Befreiungstatbestände von abfallrechtlichen Nachweispflichten vorgesehen. Diese sollen dafür sorgen, dass solche gütegesicherten Erzeugnisse de jure zwar nicht „als“ Produkte, in der Praxis aber „wie“ Produkte gehandelt und gehandhabt werden können.
Im Übrigen hat das BMU angekündigt, im Rahmen der Novelle der Klärschlammverordnung auch Erzeugnisse aus oder mit Klärschlämmen, die sich einer freiwilligen Gütesicherung unterstellen, von verschiedenen abfallrechtlichen Nachweispflichten auszunehmen.
Wie aus deutscher Sicht die Quadratur des Kreises allerdings bei der Abfallrahmenrichtlinie gelingen soll, bei der die Definition der Produkteigenschaft - u. a. von Kompost - eines der erklärten Ziele der Kommission ist, bleibt abzuwarten. Auf Sicht dürfte aber klar sein, dass ein europäischer Flickenteppich, bei dem verkehrsfähige Komposte in einem Mitgliedsstaat Produkt und in einem anderen Abfall sind, nicht Bestand haben kann. (KE)
Quelle: H&K aktuell 05/2007