Handlungsbedarf bei der Änderung von Baumustern

Bei Anlagen zu Behandlung von Bioabfällen (Kompostierung, Vergärung) muss entsprechend § 3 Abs. 5 BioAbfV bekanntlich innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage eine „direkte Prozessprüfung“ gemäß Anhang 2 Nr. 2.2.1 BioAbfV durchgeführt werden. Bei Einsatz neuer Verfahren oder wesentlicher technischer Änderungen der Verfahren oder der Prozessführung ist diese Prüfung zu wiederholen. Letzteres kann leicht übersehen werden.

Die Anforderungen betreffen auch bestehende Anlagen, bei denen die zuständige Behörde anstelle der direkten Prozessprüfung eine so genannte Konformitätsprüfung nach den Vorgaben des Hygiene-Baumusterprüfsystems der Bundesgütegemeinschaft Kompost zugelassen hat. Auch in diesen Fällen lösen wesentliche Änderungen von Verfahren der Behandlung (zur Hygienisierung) grundsätzlich das Erfordernis einer direkten Prozessprüfung aus.

Von einer wesentlichen Änderung des Verfahrens oder der Prozessführung im Sinne des § 3 Abs. 5 BioAbfV Satz 2 kann ausgegangen werden, wenn es im Bereich der Behandlung zur Hygienisierung zu Änderungen der Betriebsgenehmigung kommt, etwa aufgrund von Umbauten, Erweiterungen oder Verfahrensänderungen. In diesem Falle steht der Bioabfallbehandler in der Pflicht, eine neue direkte Prozessprüfung durchzuführen und die Ergebnisse der nach der BioAbfV zuständigen Behörde gemäß § 3 Abs. 8 Satz 2 BioAbfV innerhalb von 4 Wochen nach Durchführung der Prüfung vorzulegen. Sinnvoll ist, mit dieser Behörde das Verfahren oder mögliche Alternativen, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV grundsätzlich möglich sind, bereits im Vorfeld abzustimmen.

Bei den RAL-Gütesicherungen für Kompost (RAL-GZ 251) und für Gärprodukte (RAL-GZ 245) sind neben den durch Änderung der Betriebsgenehmigung festgestellten wesentlichen Änderungen auch solche Änderungen relevant, die sich aus Abweichungen vom für die Behandlungsanlage festgestellten Baumuster ergeben. Dies gilt insbesondere für diejenigen Anlagen, die keine direkte Prozessprüfung sondern eine Konformitätsprüfung durchgeführt haben. Abweichungen vom festgestellten Baumuster führen zur Aberkennung des Gütezeichens!

Produktionsanlagen, die der Gütesicherung unterliegen, sind verpflichtet, wesentliche Änderungen von Verfahren der Behandlung zur Hygienisierung (d.h. Änderungen des angewandten und für die Anlage geprüften Baumusters) der Bundesgütegemeinschaft anzuzeigen. Soweit ein Baumuster, dessen Betrieb (durch Konformitätsprüfung oder direkte Prozessprüfung) in der Anlage zugelassen ist, geändert wird, so dass z. B. ein anderes Baumuster zutrifft, ist die Grundlage zur Führung des RALGütezeichens erloschen! Der Gütezeichenbenutzer ist in diesem Fall nicht mehr berechtigt, das Gütezeichen zu führen!

  • Während der Übergangszeit (d.h. bis zur Vorlage einer neuen Konformitätsprüfung oder direkten Prozessprüfung für das geänderte Verfahren/Baumuster) kann das Recht zur Führung des RAL-Gütezeichens von der Bundesgütegemeinschaft gewährt werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Hygiene bestehen und mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Anzeige der wesentlichen Änderung der Behandlung zur Hygienisierung (Baumuster) bei der Bundesgütegemeinschaft. Die Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Prüfung und Zulassung des beabsichtigten neuen Baumusters unmittelbar erfolgen kann.
  • Gewährleistung der Anforderungen an die Prozessführung (Temperatur-/Zeitprotokolle)
  • Gewährleistung der Anforderungen an die Endproduktkontrollen, wobei Salmonellen in jeder Charge zu untersuchen sind und keine Charge einen positiven Befund aufweisen darf. Das Auftreten eines positiven Befundes wird als Anhaltspunkt für mangelnde Hygiene gewertet. Im Gegensatz zu den Regeluntersuchungen entfällt in diesem Fall die Bewertung, nach der ein Positivbefund durch zwei nachfolgende Negativbefunde „geheilt“ werden kann (siehe hierzu auch Seite 42).
  • Soweit sich aus den Temperatur-/Zeitmessungen oder der Endproduktprüfung Anhaltspunkte für mangelnde Hygiene ergeben, wird das Gütezeichen bis zum Abschluss einer erfolgreichen Konformitätsprüfung oder direkten Prozessprüfung für das neue Verfahren ausgesetzt.

Information: Bundesgütegemeinschaft Kompost (BGK), Von-der-Wettern-Straße 25, 51149 Köln, Tel:: 02203/35837-0, Fax: 02203/35837-12, E-Mail: info@kompost.de, Internet: www.kompost.de. (KE)

Quelle: H&K 1/2007, S.40

Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

Von-der-Wettern Str. 25
D-51149 Köln-Gremberghoven

Telefon +49 (0) 22 03 / 358 37 - 0
Telefax +49 (0) 22 03 / 358 37 - 12
E-Mail: info(at)kompost.de