Gewerbeabfallverordnung verabschiedet

Ab 2003 müssen auch Gewerbebetriebe ihren Abfall wie jeder private Haushalt trennen. Dies sieht die neue Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vor, die der Bundestag Mitte Juni verabschiedete (BGBl. I vom 24. Juni 2002, S. 1938). Der Bundesrat hatte der neuen Verordnung bereits Ende April unter Maßgabe von Änderungen zugestimmt. Die Verordnung tritt zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft.

Danach sind bestimmte gewerbliche Siedlungsabfälle als getrennt gesammelte Abfallfraktionen einer Verwertung zuzuführen. Gewerbliche Siedlungsabfälle umfassen gemäß der Verordnung Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis aufgeführt sind. Folgende Abfallfraktionen sind insbesondere von den neuen Regelungen betroffen:

  • biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel 20 01 08 gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis)
  • biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle (Abfallschlüssel 20 02 01)
  • Marktabfälle (Abfallschlüssel 20 03 02)
  • Papier und Pappe (Abfallschlüssel 20 01 01)
  • Glas (Abfallschlüssel 20 01 02)
  • Kunststoffe (Abfallschlüssel 20 01 39) und
  • Metalle (Abfallschlüssel 20 01 40).


Innerhalb der einzelnen Abfallfraktionen können die Erzeuger und Besitzer auch eine weitergehende Getrennthaltung vornehmen.

Ziel der Verordnung ist die schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Anstatt einer Getrennthaltung einzelner Fraktionen ist auch eine gemeinsame Erfassung möglich, wenn die Fraktionen in einer Vorbehandlungsanlage in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert werden können. Für eine gemeinsame Erfassung nicht zugelassen sind dabei biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle sowie Marktabfälle.

Will der Abfallerzeuger gewerbliche Siedlungsabfälle gemischt einer Vorbehandlung (z. B. Sortierung, Zerkleinerung) vor einer weiteren stofflichen Verwertung zuführen, so muss dieses Gemisch eine definierte Zusammensetzung haben. Abfälle mit hohem Flüssigkeitsgehalt und gefährliche Abfälle dürfen nicht in dem Gemisch vorhanden sein, da diese Abfälle die schadlose und hochwertige Verwertung be- oder verhindern könnten. Wären z. B. Bioabfälle mit hohem Wassergehalt in dem Gemisch enthalten, würde die Sortierung nach Ansicht des Gesetzgebers erschwert und für bestimmte Fraktionen verhindert. ill der Abfallerzeuger gewerbliche Siedlungsabfälle gemischt einer energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung zuführen, so dürfen auch in diesem Gemisch u. a. keine biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle sowie Marktabfälle enthalten sein. Dies gilt entsprechend für Abfälle, die aus einer Vorbehandlungsanlage einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Dieser Ausschluß ist nach Auffassung des Gesetzgebers erforderlich, da biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle sowie Marktabfälle wegen ihres hohen Wassergehalts nicht hochwertig energetisch verwertbar seien.

Die zuständige Behörde wird durch die Verordnung ermächtigt, Ausnahmen von den Anforderungen an die Getrennthaltung einzelner Abfallfraktionen zuzulassen, wenn die Verwertung vergleichbar hochwertig ist oder Abfälle einer Versuchsanlage zugeführt werden. Soweit die vorgeschriebene Getrennthaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, kann der Abfallerzeuger gewerbliche Siedlungsabfälle gemischt einer Verwertung zuführen. In diesem Fall muss der Erzeuger bestimmte, in der Verordnung festgelegte Anforderungen erfüllen.

Vorbehandlungsanlagen müssen nach den Regelungen der Verordnung eine Verwertungsquote von mindestens 85 Prozent erreichen. Bei Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet worden sind, sind übergangsweise bis zum 31. Dezember 2003 mindestens 65 Prozent und bis zum 31. Dezember 2004 mindestens 75 Prozent zu erreichen. Bei Vorbehandlungsanlagen sind Eigen- und Fremdkontrollen vorgesehen, insbesondere um Anlageninput und -output zur Feststellung der Verwertungsquote ermitteln zu können. Die Fremdkontrollen entfallen für Entsorgungsfachbetriebe.

Von den Verwertungsverfahren wird nur die Vorbehandlung in einer Vorbehandlungsanlage vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst. Für abschließende stoffliche und energetische Verwertungsverfahren werden dagegen keine weitergehenden Anforderungen normiert. Diese würden bei der stofflichen Verwertung durch die Qualität des Endproduktes definiert und daher vom Markt geregelt, bei der energetischen Verwertung gelte die 17. BImSchV, wird in der Begründung zur Verordnung ausgeführt.

Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind gemäß § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Dies gilt nicht, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle von der Entsorgung ausgeschlossen hat. Da in aller Regel in Gewerbebetrieben auch Restabfälle anfallen, die nicht verwertet werden, werden die Abfallerzeuger durch die Verordnung dazu verpflichtet, Restabfallbehälter in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. Das soll die Planungssicherheit der Kommunen erhöhen.

Die Verordnung wurde so ausgestaltet, dass sie EU-rechtskonform ist. Im Juli 2001 wurde sie bei der Europäischen Kommission notifiziert, bis zum Ende der 3-Monatsfrist im Oktober 2001 war keine Stellungnahme seitens der Kommission eingegangen.

Zukünftig wird sich die Bundesregierung für entsprechende Regelungen auch auf europäischer Ebene einsetzen, um zur Vereinheitlichung der Bedingungen innerhalb der Europäischen Union beizutragen. (SR)

Quellel: H&K 3/2002, S.199

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