Steuerliche Einordnung von Kompost

Am 01. Januar 2007 wurde der allgemeine Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG ) von 16 auf 19 % angehoben (Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.2006, HbeglG 2006 - BGBl. 1 S.1402). Der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) ist unverändert geblieben. Das heißt, dass alle Gegenstände, die in Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr.1 und 2 des UStG geregelt sind, mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert werden. Dazu gehören u. a. die unter der lfd. Nr. 45 der Anlage 2 genannten „tierischen oder pflanzlichen Düngemittel, mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt und die durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnenen Düngemittel“.

Bei Komposten und Gärprodukten handelt es sich in der Regel um „durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel.“ Nach Auffassung der Bundesgütegemeinschaft Kompost schließt dies Komposte und Gärprodukte nicht nur dann ein, wenn es sich um Düngemittel im Sinne der Düngemittelverordnung handelt, sondern auch dann, wenn diese nach der Düngemittelverordnung als Bodenhilfsstoffe qualifiziert werden, was bei Komposten mit geringen Gehalten an Nährstoffen in seltenen Fällen sein kann. Die Oberfinanzdirektion Köln hat auf Anfrage der Bundesgütegemeinschaft mit Schreiben vom 24.04.2007 die Auffassung bestätigt und in einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke mitgeteilt, dass Kompost auch als Bodenhilfsstoff bei Abgabe in Mengen über 10 kg in die Zollnomenklatur 3101 0000 00 9 mit einem Steuersatz von 7 % einzuordnen ist. (WE)

Quelle: H&K 1/2007, S. 25

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