Sammlung von gewerblichen Speiseabfällen über die Biotonne nicht praktikabel

Mit Inkrafttreten der „Verordnung für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ (EG-VO 1774/2002) ist u.a. die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung und Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen (Kat.3 Material) mit tierischen Bestandteilen neu geregelt worden. Küchen- und Speiseabfälle i.S.d. Verordnung sind hierbei sowohl Küchen- und Speiseabfälle aus dem gewerblichen Bereich (Großküchen und Kantinen, Gastronomie) als auch Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen, die über die Biotonne erfasst werden. Für beide Herkünfte gelten die in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen.

Insoweit erscheint eine gemeinschaftliche Sammlung von gewerblichen und häuslichen Küchen- und Speiseabfällen über die Biotonne für die Verantwortlichen möglich und sinnvoll. Als Vorteil einer gemeinsamen Erfassung über die Biotonne werden Einsparungen bei den Sammelkosten gesehen. Allerdings genügt hier die Betrachtung der EG-VO 1774/2002allein nicht. Vielmehr sind weitere Rechtsbestimmungen zu beachten, die eine gemeinsame Sammlung in Frage stellen.

Im Zuge der Umsetzung der EG-VO 1774/2002 in nationales Recht wird derzeit die „Tierische Nebenprodukte Beseitigungsverordnung“ (TierNebV) erarbeitet. Die aktuelle Entwurfsfassung sieht für die Biotonne einerseits und für gewerbliche Küchen- und Speiseabfälle andererseits dabei unterschiedliche Anforderungen vor, insbesondere für die Lagerung, Sammlung und Beförderung. Werden beide Herkünfte vermischt, müssen für das gesamte Gemisch die jeweils höheren Anforderungen eingehalten werden. Im Falle der gemeinschaftlichen Erfassung von häuslichen und gewerblichen Küchen- und Speiseabfällen wären gemäß der derzeitigen Entwurfsfassung dann u.a. folgende Anforderungen einschlägig:

  • Kennzeichnungspflichten für Sammelfahrzeuge
  • Einsatz von geschlossenen lecksicheren Behältern und Fahrzeugen
  • Beförderung bei Temperaturbedingungen, die gewährleisten, dass jedes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden wird
  • Fahrzeuge und wieder verwendbare Behälter sind nach jeder Verwendung zu säubern, auszuwaschen und zu desinfizieren sowie vor Verwendung zu trocknen
  • Sammelfahrzeuge haben ein Desinfektionskontrollbuch zu führen
  • Für die Sammlung ist ein Handelspapierverfahren obligatorisch


Unter Berücksichtigung der vorgenannter Punkte ist eine gemeinschaftliche Sammlung von häuslichen und gewerblichen Küchen- und Speiseabfällen nicht praktikabel. Vermeintliche Kostenersparnisse durch die Reduzierung des Sammlungsaufwandes werden durch zusätzliche Kosten bei den vorgenannten Anforderungen, die für die Biotonne aus Haushaltungen nicht erforderlich sind, mehr als kompensiert.

Weitere Informationen in der Geschäftsstelle.

Quelle: H&K 4/2005, S.225

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