Tierische Nebenprodukte: Untersuchungspflichten präzisiert

In vielen Biogasanlagen werden tierische Nebenprodukte wie Blut oder überlagerte Lebensmittel verarbeitet. Auch einige Kompostierungsanlagen haben sich auf die Annahme und Mitverarbeitung von Stoffen wie Borsten/Hornabfälle oder Eierschalen spezialisiert. Diese Anlagen müssen u.a. die Vorgaben der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) erfüllen.

Übersicht

Eine der Vorgaben ist die regelmäßige Untersuchung der hygienisierten Materialien auf den Erreger Escherichia coli (E.coli) oder Enterokokken. Die Ergebnisse dienen als stichprobenartiger Nachweis der erfolgreichen Behandlung. Zur jährlichen Anzahl der durchzuführenden Untersuchungen gab es bislang unterschiedliche Auffassungen.

Untersuchungspflicht nach TierNebV

Die Vorgaben zur Durchführung der mikrobiologischen Untersuchungen sind in § 21 TierNebV beschrieben. Zu Beproben sind dabei die behandelten Materialien direkt nach der thermischen Behandlungsstufe (>70°C; 1 Stunde). Die erforderliche Anzahl an jährlichen Untersuchungen errechnet sich aus der aufgerundeten Quadratwurzel der jährlich hygienisierten Chargen an tierischen Nebenprodukten. Es sind mindestens zwei, höchstens aber 20 Untersuchungen pro Jahr durchzuführen. Anlagen, die z.B. werktäglich eine Charge hygienisieren (250 Chargen pro Jahr) müssen jährlich 16 Untersuchungen aus je einer hygienisierten Charge wahlweise auf E.coli oder Enterokokken durchführen. Die Bewertung der Ergebnisse erfolgt anhand der letzten fünf vorliegenden Untersuchungsergebnisse (n=5). Von diesen fünf Ergebnissen müssen vier unterhalb eines Gehaltes von 1.000 KBE/g und eine unterhalb von 5.000 KBE/g liegen, dann sind die Vorgaben der TierNebV erfüllt.

Vorgabe „n=5“ präzisiert

In der Praxis sind Fälle bekannt geworden, in denen Veterinäre für gütegesicherte Anlagen die Vorlage von insgesamt 60 Untersuchungsergebnissen jährlich gefordert haben. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass die Vorgabe „n=5“ so zu interpretieren sei, dass je untersuchter Charge fünf Laborproben (5 x 12 Untersuchungen) erstellt und analysiert werden sollen. Auf eine Anfrage der BGK an das zuständige Bundesministerium hat dieses jedoch schriftlich bestätigt, dass sich die Formulierung „n=5“ auf die Anzahl der für die Bewertung herangezogenen Untersuchungsergebnisse bezieht und nicht auf die Anzahl Untersuchungen pro Charge. Im vor genannten Fall sind also monatliche Beprobungen, d.h. jährlich 12 Einzeluntersuchungen ausreichend. Mit der repräsentativen Beprobung und Analyse der Charge sind deren mikrobiellen Eigenschaften hinreichend beschrieben.

Vorteile für gütegesicherte Anlagen Der Verordnungsgeber hat in der TierNebV Erleichterungen für gütegesicherte Produktionsanlagen bezüglich der Untersuchungshäufigkeit vorgesehen. Ist der Anlagenbetreiber Mitglied einer Gütegemeinschaft und weist er für seine Anlage eine kontinuierliche Gütesicherung nach, so besteht die Möglichkeit, die Untersuchungshäufigkeit auf 12 Untersuchungen pro Jahr zu reduzieren.

Quelle: H&K aktuell 2/2007, S. 8

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