Einheitliche Gebühr für Restabfall und Bioabfall auch bei Eigenkompostierung rechtmäßig

Die Stadt Oldenburg hat seit dem Jahre 1996 die Biotonne eingeführt. Sie erhebt seitdem von allen Grundstückseigentümern für die Abfallentsorgung eine Grundgebühr, in die auch Kosten der Bioabfallentsorgung eingerechnet sind. Daneben wird eine Zusatzgebühr fällig, die nach der Größe der Abfallbehälter gestaffelt ist. Als Anreiz für die Nutzung der Biotonne sind die ersten 60 Liter Bioabfall von der Zusatzgebühr freigestellt.

Gegen einen auf diese Regelung gestützten Gebührenbescheid hat ein Grundstückseigentümer mit der Begründung Klage erhoben, er nehme die Bioabfallentsorgung durch seine Eigenkompostierung nicht in Anspruch. Die Klage ist auch in der Revisionsinstanz ohne Erfolg geblieben.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat als Berufungsgericht den Standpunkt vertreten, die Gebührenregelung sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, weil ohne die "Quersubventionierung" der Bioabfallentsorgung der in Oldenburg bei der Biotonne mittlerweile erzielte Anschlussgrad von 94,4 % nicht erreichbar wäre. Die Benachteiligung der Eigenkompostierer sei gerechtfertigt, um hinreichende Anreize zu einer getrennten Entsorgung des Bioabfalls und des Restabfalls zu schaffen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 20.12.2000 (AZ: 11 C 7/00) dieser Argumentation im Ergebnis angeschlossen. Die Freistellung der ersten 60 Liter Bioabfall beruhe auf sachgerechten Erwägungen. Die Entscheidung des Eigentümers, Bioabfall selbst zu kompostieren, sei nicht unumkehrbar. Deswegen werde die Bioabfallentsorgung auch für ihn vorgehalten. Auch er könne jederzeit die Biotonne im Rahmen der Freigrenze kostenlos nutzen.

Die Belastung mit Kosten der Bioabfallentsorgung sei auch mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vereinbar, obwohl danach ein Eigenkompostierer bezüglich der Biotonne nicht einem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen werden dürfe.

Denn die Gebührenregelung beinhalte entgegen der Ansicht des Klägers keinen finanziellen Anschlusszwang, sondern schaffe nur einen zulässigen Anreiz, auch als Eigenkompostierer die Biotonne zumindest für die Entsorgung von speziellen Bioabfällen (z. B. Fleisch- und Fischabfälle, gekochte Speisereste) zu nutzen.

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Quelle: 2/2001/S. 134

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