In Anlage 2 des novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2009) hat der Verordnungsgeber konkretisiert, für welche Stoffe der sogenannte NawaRo-Bonus gedacht ist und für welche nicht. NawaRo-Bonus-fähige Stoffe sind in einer „Positiv-Liste“ aufgeführt. In einer „Negativ-Liste“ werden dagegen Stoffe benannt, für die der Bonus nicht vorgesehen ist. Für letztere wird die Grundvergütung, aber nicht der zusätzliche Nawaro-Bonus gewährt.