Aussetzung laufender Gütesicherungen in Ausnahmefällen möglich

In der Gütesicherung gibt es Fälle, in denen ein Betreiber die Gütegemeinschaft bittet, die Gütesicherung aus bestimmten Gründen für eine bestimmte Zeit auszusetzen. Um eine einheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten, sowie aus Gründen der Transparenz der Gütesicherung, hat der Vorstand der Bundesgütegemeinschaft für solche Fälle folgende Verfahrensweise bestimmt:

Aussetzungen der RAL-Gütesicherung für einzelne Kompostierungs- bzw. Vergärungsanlagen sind, sofern plausible Gründe vorliegen, auf Antrag für eine befristete Zeit (1 bis 6 Monate) im Einzelfall möglich. Anträge sind an die Geschäftsstelle der Bundesgütegemeinschaft zu richten. In der Regel liegen Gründe vor, die zu einer befristeten Aussetzung der Produktion führen. Probleme mit der Einhaltung von Güte- und Prüfbestimmungen werden als Gründe nicht anerkannt.

Die Bundesgütegemeinschaft bestätigt die Aussetzung nach Prüfung der Gründe für den vereinbarten Zeitraum. Verlängerungen der Aussetzung sind in Ausnahmefällen möglich, längstens jedoch auf insgesamt ein Jahr. Die Aussetzung der Gütesicherung wird für die betreffende Anlage in der aktuellen Liste gütegesicherter Produktionsanlagen kenntlich gemacht. Die Liste ist unter www.Kompost.de Rubrik „Produzenten“ verfügbar.

Dauert die Aussetzung länger als ein Jahr, scheidet die betroffene Produktionsanlage aus der Gütesicherung aus.

Der Status der Mitgliedschaft des Betreibers einer ausgeschiedenen Produktionsanlage in der Gütegemeinschaft ist in soweit betroffen, als die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft (Herstellung von Kompost oder Gärprodukten) nicht mehr gegeben sind. Um eine weitere Mitgliedschaft in der Gütegemeinschaft zu ermöglichen, wird dem Mitglied eine Umwandlung der ordentlichen Mitgliedschaft in eine außerordentliche Mitgliedschaft angeboten. Der Mitgliedsbeitrag wird dabei auf den bisherigen Grundbeitrag festgesetzt. Soweit ein Mitglied mit einer anderen Produktionsanlage der Gütesicherung noch unterliegt, beschränkt sich das Procedere auf das Ausscheiden der ausgesetzten Produktionsanlage aus der Gütesicherung. Eine Änderung der Mitgliedschaft ist dann natürlich nicht erforderlich.

Soweit Mitglieder von der BGK angehörenden regionalen Gütegemeinschaften Kompost, der GGG oder dem VGVA die Gütesicherung länger als ein Jahr aussetzen, wird die BGK lediglich die Gütesicherung beenden sowie die jeweilige Gütegemeinschaft auffordern, den Status der Mitgliedschaft gemäß der jeweils geltenden Satzung zu prüfen und ggf. entsprechende Veranlassungen zu treffen.
(KE)

H&K 04_2_076

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