Anerkennung von Gütegemeinschaften im Sinne des § 11 Abs. 3 BioAbfV

In § 11 Abs. 3 Bioabfallverordnung (BioAbfV) sind Erleichterungen für Bioabfallbehandler und Gemischhersteller vorgesehen, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind. Die BioAbfV sieht eine formale Anerkennung von Gütegemeinschaften durch den Bund oder die Länder allerdings nicht vor. Gleichwohl muss die zuständige Behörde im Rahmen von Befreiungen nach § 11 Abs. 3 sowie Genehmigung erleichterter Untersuchungszeiträume nach § 4 Abs. 6 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 4 den Standard der Gütegemeinschaft prüfen.


Der erforderliche Standard, den eine Gütegemeinschaft im Rahmen der BioAbfV erfüllen muss, ist in Anlage 1 der Hinweise „Anforderungen an den Träger einer regelmäßigen Güteüberwachung im Sinne der BioAbfV vom 21. September 1998“ aufgeführt.

Die Hinweise erläutern, dass der Verordnungsgeber „das Wirken der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. vor Augen (hatte), die vom RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung) anerkannt und Trägerin des RAL-Gütezeichens Kompost (RAL-GZ 251) ist.“

Der Verordnungsgeber hat die Privilegien des § 11 Abs. 3 allerdings nicht auf Mitglieder der Bundesgütegemeinschaft (BGK) beschränkt sondern zugelassen, dass sich auch anderen „Träger der regelmäßigen Güteüberwachung“ bilden können. Diese müssen allerdings nachweisen, dass sie dem Standard der Bundesgütegemeinschaft entsprechen.

Nach Anhang 1 der Hinweise zum Vollzug der BioAbfV entsprechen Träger der regelmäßigen Güteüberwachung dem Standard der Bundesgütegemeinschaft dann, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind:

 

  • Die Gütegemeinschaft soll ein rechtsfähiger Verein sein. Zweck und Aufgaben der Gütesicherung sind in einer Satzung festzulegen.
  • Die Gütegemeinschaft muss unparteiisch sein und über angestelltes kompetentes Personal verfügen. Das Personal muss von den Mitgliedern und den Prüflaboren unabhängig sein.
  • Zur Bewertung der Ergebnisse der Fremdüberwachung muss ein unabhängiger Ausschuss eingerichtet sein (siehe Dokument „Mitglieder des Bundesgüteausschusses der BGK).
  • Das Anerkennungsverfahren dauert mindestens 1 Jahr. Es müssen Analysen aus allen 4 Quartalen einbezogen werden. Untersuchungen, die außerhalb des Anerkennungsverfahrens der jeweiligen Gütegemeinschaft getätigt wurden - z. B. zurückliegende Untersuchungen - dürfen nicht berücksichtigt werden.
  • Probenahmen sind Bestandteil der Untersuchungen. Sie müssen vom beauftragten Prüflabor durchgeführt werden. Der Untersuchungsbericht muss ein Probenahmeprotokoll, die Analysenergebnisse sowie Informationen zur untersuchten Charge dokumentieren (siehe Dokument Untersuchungsbericht der BGK).
  • Untersuchungshäufigkeiten und Qualitätsanforderungen der Bioabfallverordnung müssen mindestens eingehalten werden. Darüber hinaus soll die Gütesicherung weiter Qualitätsmerkmale zur Kennzeichnung des Nutzwertes der Erzeugnisse beinhalten (siehe Dokument Untersuchungsumfänge Kompost der BGK).
  • Zur Gütesicherung gehört der Nachweis der Hygiene nach § 3 Abs. 4 Nr.1 (direkte Prozessprüfung) oder hilfsweise Nachweis der Vergleichbarkeit der Hygiene nach § 3 Abs. 5 Satz 3 (Konformitätsprüfung) sowie die Anforderungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 (indirekte Prozessprüfung) und Nr. 3 (Produktprüfungen). Dies gilt auch für Anlagen zur Verwertung von Garten- und Parkabfällen, die nach § 10 Abs. 1 BioAbfV solche Untersuchungen außerhalb der Gütesicherung nicht durchführen müssten.
  • Die Beurteilung der Untersuchungsergebnisse durch den Güteausschuss soll mindestens halbjährlich erfolgen. Bei Säumnissen und Mängeln sind Maßnahmen zu beschließen und zu dokumentieren.

Die Gütegemeinschaft hat ihren Mitgliedern jährlich für jede Anlage eine Prüfbescheinigung auszustellen (siehe Dokument Fremdüberwachungszeugnis der BGK). (KE)

Quelle: H&K 00-3-179

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