Sowohl die Bioabfallverordnung (BioAbfV) als auch die RAL-Güte-sicherung Gärprodukt (RAL GZ 245) sehen eine Prüfung der hygienischen Wirksamkeit des Behandlungsprozesses (Hygienenachweis) von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen vor. Produktionsanlagen, die den Nachweis über eine erfolgreiche direkte Prozessprüfung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 oder eine vergleichbare Hygieneprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV (Bescheinigung der Konformität) nicht erbracht haben, dürfen die erzeugten Komposte oder Gärrückstände nicht in den Verkehr bringen, d. h. abgeben...
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