Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Ringversuchen

Im Zusammenhang mit dem letzten Ringversuch 2004 der Bundesgütegemeinschaft Kompost (der zusammen mit dem Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen durchgeführt wurde), wurde die Frage nach der Anerkennungsfähigkeit anderer Ringversuche aufgeworfen, bei denen Labore z. B. in anderen Länder teilgenommen haben.

Grundsätzlich werden vergleichbare Ringversuche der Länder (z.B. der LUFA Leipzig) von der Bundesgütegemeinschaft anerkannt. Strittig war bislang die Anerkennung von Teilen des 5-Länder-Ringversuches (Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland), in denen für einzelne Untersuchungsbereiche ausschließlich aufbereitete Trockenproben zum Einsatz kamen. Diese Untersuchungsbereiche wurden vom Bundesgüteausschuss der BGK nicht anerkannt, weil die Probenaufbereitung als der eigentliche materialspezifische Teil der Untersuchung ausgeschlossen war.

Die Bundesgütegemeinschaft hatte parallel zu ihrem Ringversuch 2004 jedoch die genannten 5-Länder angeschrieben und um ein Gespräch zur Abklärung künftiger gegenseitiger Anerkennungsfähigkeit gebeten. Dieses Gespräch fand am 19. Januar 2005 in Frankfurt statt und hat unter anderem zu folgenden Ergebnissen geführt.

  • Die Ringversuche (5-Länder-RV und BGK-RV) gliedern sich nach den Untersuchungsbereichen des Fachmoduls Abfall. Die Untersuchungsbereiche umfassen die Anforderungen der Bioabfallverordnung.
  • Darüber hinausgehende Parameter werden in einem fakultativen Untersuchungsbereich zusammengefasst. Bei der Bundesgütegemeinschaft sind dies die Untersuchungen der RAL-Gütesicherung, die über die Anforderungen der Bioabfallverordnung hinausgehen (Untersuchungsbereich RAL-Gütesicherung). Soweit in Länder-Ringversuchen fakultative Untersuchungsbereiche angeboten werden, die dem Untersuchungsbereich RAL-Gütesicherung entsprechen, werden auch diese Bereiche von der Bundesgütegemeinschaft anerkannt.
  • Im o. g. 5-Länder-Ringversuch zur Bioabfallverordnung werden künftig auch Frischproben angeboten, die auf alle Untersuchungsbereiche gemäß Fachmodul Abfall sowie auf fakultative Untersuchungsbereiche untersucht werden können. Damit ist die vollständige gegenseitige Anerkennungsfähigkeit der Ringversuche gegeben.
  • Für die Parameter Seuchenhygiene, keimfähige Samen und austriebfähige Pflanzenteile sowie Fremdstoffe und Steine werden grundsätzlich dotierte Frischproben verwendet. Ein einheitliches Vorgehen für den Untersuchungsbereich Seuchenhygiene wird zwischen der Universität Hohenheim sowie den LUFEN Kassel und Speyer noch vereinbart.
  • Die Frequenz von Ringversuchen soll sich bundeseinheitlich nach den Bestimmungen des Fachmoduls Abfall richten.
  • Die Probenahme wird als Teil der Untersuchung angesehen. Sowohl Länder als auch die Bundesgütegemeinschaft bieten dazu künftig Probenehmerschulungen an, die inhaltlich auf einander abgestimmt werden sollen.


Mit diesen Vereinbarungen wurde eine Grundlage für die gegenseitige Anerkennungsfähigkeit des 5-Länder-Ringversuches zur Bioabfallverordnung sowie den Ringversuchen von LUA und BGK geschaffen.

Bei dem Abstimmungsgespräch wurde auch die Frage erörtert, ob es neben den bereits bestehenden Ringversuchen künftig auch spezifische Ringversuche zur Feststellung der Kompetenz zur Durchführung von direkten Prozessprüfungen gemäß Anhang 2 BioAbfV geben sollte.

Bei direkten Prozessprüfungen kommt es allerdings nicht nur auf Fähigkeiten der Analytik an, sondern vielmehr auf Fähigkeiten der Präparation, Einlage und Reisolierung von z. B. in Rottekörpern eingelegten Proben. Da dies in Ringversuchen kaum überprüfbar ist, werden Ringversuche für diesen Bereich als wenig sinnvoll erachtet. Ähnlich wie bei der Probenahme könnte eine Kompetenzfeststellung zwar auch nach Maßgabe der Teilnahme an entsprechenden Schulungen erfolgen, aber angesichts der geringen Anzahl direkter Prozessprüfungen erscheint dies nicht sinnvoll. Nicht zuletzt aus diesen Gründen sind Kompetenzfeststellungen für direkte Prozessprüfungen im Fachmodul Abfall nicht als Untersuchungsbereich vorgesehen und auch in der Bioabfallverordnung nicht verlangt.

Die bei der Bundesgütegemeinschaft geführte Liste geeigneter Stellen für die Durchführung von direkten Prozessprüfungen wird aus vorgenannten Gründen daher nicht nach Maßgabe von Ringversuchen erstellt, sondern nach Maßgabe des Nachweises einschlägiger Erfahrungen, z. B. qualitativ aussagekräftigen Ergebnisberichten über die Durchführung direkter Prozessprüfungen. Die wesentliche Kompetenz bei direkten Prozessprüfungen ist die Erfahrung. Der Nachweis der dabei erforderlichen analytischen Fähigkeiten ist über die Untersuchungsbereiche 3.4 „Seuchenhygiene“ und 3.5 „Phytohygiene“ des Fachmoduls Abfall ausreichend erfasst.

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