Deklaration von löslichem Kalium

Nach den Methodenvorschriften der Bundesgütegemeinschaft und des VDLUFA wird der Gehalt an löslichem Kalium in Kompost aus dem CAL-Extrakt bestimmt.

Nach der Düngemittelverordnung muss lösliches Kaliumoxid (K2O) deklariert werden, wenn sein Gehalt in Kompost weniger als 70 % des Gesamtgehaltes beträgt. Tritt dieser Fall ein, erfolgt die Deklaration in den Prüfzeugnissen der Gütesicherung automatisch (Untersuchungsbericht, Fremdüberwachungszeugnis). Seitens der bayerischen Düngemittelverkehrskontrolle wurde nunmehr moniert, dass nach Düngemittelrecht aber nicht der CAL-lösliche, sondern der wasserlösliche Gehalt an K2O anzugeben ist. Dies ist formell zwar richtig, macht aber wenig Sinn, wenn die Analyse regelmäßig nicht im Wasser- sondern im CAL-Extrakt erfolgt.

Die AGROLAB, ein von der Bundesgütegemeinschaft anerkanntes Prüflabor, hat unserer Bitte entsprochen, einige parallele Untersuchungen bezüglich der Unterschiede zwischen CAL-löslichem und wasserlöslichem Kalium in Komposten durchzuführen. Die Ergebnisse sind in nachfolgender Tabelle dargestellt. Daraus ergibt sich, dass der wasserlösliche Kaliumgehalt das ca. 0,7-fache des CAL-löslichem Anteils beträgt.

Tabelle: CAL-lösliches und wasserlösliches Kalium in Kompost


Aus labortechnischer Sicht bedeutet die Bestimmung des wasserlöslichen Kaliums einen erheblichen Mehraufwand. Darüber hinaus ist das Verfahren aufgrund einer höheren Anzahl an Verfahrensschritten auch Fehler anfälliger.

Im Hinblick auf die Anwendung von Kompost als Bodenverbesserungs- und Düngemittel sind die Unterschiede zwischen den beiden Analyseverfahren völlig irrelevant: Für die Düngung wird ohnehin der Gesamtgehalt zugrunde gelegt. Der düngemittelrechtliche Verweis auf den wasserlöslichen Kaliumgehalt stammt vermutlich aus der Untersuchung mineralischer Düngemittel. Für die Untersuchung organischer Düngemittel ist dies wenig zweckdienlich. Wie im Bereich der Kultursubstrate üblich, wird die Analyse von Kalium in Kompost im CAL-löslichem Extrakt durchgeführt.

Die Angabe von CAL-löslichem Kalium in Kompost wird von den Düngemittelverkehrskontrollstellen in der Regel nicht beanstandet. Soweit Beanstandungen dennoch erfolgen, empfiehlt die Bundesgütegemeinschaft ihren Mitgliedern die in den Prüfdokumenten der Gütesicherung angegebenen CAL-löslichen Gehalte mit 0,7 zu multiplizieren und als wasserlösliches Kalium auszuweisen. Dies ist rechtskonform, weil die Düngemittelverordnung allein die Ausweisung von wasserlöslichem Kalium verlangt, nicht aber die angewandte Analysenmethode.

Im Übrigen wird die Bundesgütegemeinschaft bei der in Kürze anstehenden Novelle der Düngemittelverordnung auf eine fachlich sinnvolle Anpassung der Deklarationspflicht hinwirken.

H&K 02-2-113

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