Nach § 9 Abs. 1 BioAbfV ist jeder Bewirtschafter von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden verpflichtet, die Erst-anwendung von Bioabfällen oder Komposten oder Gärprodukten oder Gemischen mit solchen Erzeugnissen gegenüber der zuständigen Behörde anzugeben. Diese Verpflichtung ist den Bewirtschaftern aber häufig nicht bekannt. Es ist daher zu empfehlen, bei der Abgabe o. g. Erzeugnisse auf diese Pflicht hinzuweisen.
Durch einen entsprechenden Hinweis kann vermieden werden, dass der Bewirtschafter von der zuständigen Behörde „unangenehme Post“ erhält. Dies kann auch bei der Anwendung von Erzeugnissen mit RAL-Gütezeichen z. B. dann der Fall sein, wenn die zuständige Behörde über die Nachweispflicht des § 11 Abs. 3 Satz 3 BioAbfV vom Anlagenbetreiber Kenntnis über die Adressen der Abnehmer erhält und diese Adressen mit den (vorliegenden oder nicht vorliegenden) Meldungen des Bewirtschafters nach § 9 Abs. 1 BioAbfV abgleicht. Bei nicht vorliegenden Meldungen kann es dann zur besagten „unangenehmen Post“ mit Ordnungswidrigkeitsverweis kommen. Solche Post führt beim Bewirtschafter zu Misstrauen und infolge zur Ablehnung der weiteren Anwendung solcher Erzeugnisse.
Entgegen der eigentlichen Absicht der mit § 9 Abs. 1 BioAbfV bestehenden Meldepflicht der Erstanwendung erhält der Bewirtschafter den Eindruck, dass die ihm angebotenen Erzeugnisse potentiell gefährlich sind und/oder deren Anwendung von der Behörde kontrolliert werden muss. Dieser Eindruck ist jedoch falsch.
Ausschließliches Ziel der Regelung, der zuständigen Behörde einmalig die Aufbringungsfläche anzugeben, ist es, die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, vorbelastete Böden grundsätzlich von der Verwertung auszuschließen. Diese Zielstellung geht aus den Hinweisen zum Vollzug der Bioabfallverordnung vom 24.08.2000 eindeutig hervor. Danach ist es nicht das Ziel, eine Kontrolle der Anwendung selbst vorzunehmen. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass lediglich die Erstanwendung auf einer Fläche einmalig angezeigt werden muss und alle weiteren Anwendungen auf dieser Fläche dann nicht mehr angezeigt werden müssen. Das Ziel der Regelung wäre also z. B. auch dann erfüllt, wenn der Bewirtschafter von vorn herein für alle seine Flächen einmalig anzeigt, dass er künftig beabsichtigt, z. B. Kompost als Bodenverbesserungs- und Düngemittel einzusetzen.
Vor diesem Hintergrund muss der Bewirtschafter aufgrund von § 9 Abs. 1 BioAbfV über die einmalige Angabe zu den Flächen (nach Flurstücksnummern) hinaus auch keine weiteren Angaben machen. Dass der Bewirtschafter die Anwendung selbst nach guter fachlicher Praxis durchführen muss, ist selbstverständlich und durch die Düngeverordnung vorgegeben. Diese gilt jedoch nicht nur für Komposte und andere Sekundärrohstoffdünger, sondern für alle Düngemittel gleichermaßen. (KE)
H&K 00-4-236