Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit

Anerkennungsverfahren

Für Betreiber von Bioabfallbehandlungsanlagen (Kompostierungs- und Vergärungsanlagen) mit einem Durchsatz von mehr als 24.000 t/Jahr sieht die Bioabfallverordnung (BioAbfV) im Gegensatz zu RAL-Gütesicherung mehr als 12 Untersuchungen je Jahr vor (§ 4 Abs. 5 BioAbfV).

Eine Anlage mit einem Input von z. B. 40.000 t muss 20 Untersuchungen je Jahr durchführen (eine Untersuchung je angefangene 2.000 t. Input). Eine Reduzierung der Untersuchungen auf 12 je Jahr ist aufgrund einer Gütesicherung zwar möglich (§ 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 BioAbfV). Die Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung führen unter Nr. 1.2 Satz 2 als Voraussetzung der Gewährung bzw. Inanspruchnahme von Befreiungstatbeständen hierzu jedoch aus, dass der Betroffene berechtigt sein muss, das Gütezeichen zu führen; dies ist der Fall, wenn das Gütezeichen verliehen wurde, d. h. das Anerkennungsverfahren beendet ist. Erst dann reduziert sich die Anzahl der nach der BioAbfV vorgesehenen Untersuchungen im o. g. Beispiel von 20 auf 12.

Während des Anerkennungsverfahrens müssen im genannten Beispiel 20 Untersuchungen erfolgen. Von diesen werden 12 Untersuchungen im Rahmen der Fremdüberwachung für das Anerkennungsverfahren zum Gütezeichen durchgeführt. Die verbleibenden 8 Untersuchungen sind als Eigenuntersuchungen, bei denen nur der eingeschränkte Parameterumfang nach BioAbfV beauftragt werden muss.

Bei Anlagen mit weniger als 24.000 t/Jahr ist der vorgenannte Sachverhalt ohne Bedeutung. Für diese Angaben ist die Analysenhäufigkeit nach BioAbfV und RAL identisch.

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