Produkte mit RAL-Gütesicherung in der Ausschreibungspraxis

Immer wieder ist davon zu hören, dass es nicht dem EU-Recht entspricht, Produkte mit RAL-Gütesicherung in öffentlichen Ausschreibungen auszuloben.

Hier ist dringend Klarheit geboten. Grundsätzlich gilt: In öffentlichen Ausschreibungen dürfen weder bestimmte Produkte (z. B. Kompost der Firma Mustermann) noch spezifische Produkteigenschaften (z. B. RAL-Gütezeichen) gefordert werden, ohne eine Gleichwertigkeit zuzulassen. Wesentlich ist die Zulassung der Gleichwertigkeit. Im Text ist dann z. B. zu formulieren:

  • Fertigkompost zur Düngung und Bodenverbesserung,
  • Gütezeichen RAL-GZ 251,
  • oder gleichwertig.


Als gleichwertig können z. B. umfangreiche begleitende Analysen in Frage kommen. Letztlich entscheidet aber die ausschreibende Stelle über die Gleichwertigkeit.

Gerade in öffentlichen Ausschreibungen sind die Verantwortlichen häufig gehalten, qualitativ geeignete Recyclingprodukte bevorzugt einzusetzen. Für Komposte weist das Bundesumweltamt (UBA) in seiner Schrift „Umweltfreundliche Beschaffung“ in diesem Zusammenhang auf Komposte mit RAL-Gütezeichen hin.

Weitere Information: RAL, Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Str. 39, 53757 St. Augustin, Telefon: 02241/1605-0, Fax: 02241/1605-11, Internet: RAL-Institut@t-online. (KE)


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