Abfallrecht

Der Begriff 'Landschaftspflegematerial' ist in verschiedenen Rechtsbestimmungen mit Bezug zur Verwertung dieser Materialien genannt. Die Zuordnung einzelner Stoffe als 'Landschaftspflegematerial' ist dabei nicht immer gleich. Dies ist u.a. deshalb relevant, weil bei der Verwertung in Biogasanlagen Vergütungsansprüche berührt werden, bei denen es darauf ankommt, was unter die Begrifflichkeit fällt und was nicht.

Bei der Behandlung von Bioabfällen ist in bestimmten Fällen der Einsatz von Hilfsmitteln erforderlich. Sie dienen z.B. der Fällung, Konditionierung oder Beeinflussung von Prozessbedingungen während der Kompostierung bzw. Vergärung. Für den Einsatz dieser Hilfsmittel sind neben der Wirksamkeit auch die nachfolgend beschriebenen Vorgaben des Dünge- und des Abfallrechts zu beachten.

Mit der am 01.05.2012 in Kraft getretenen Fassung der Bioabfallverordnung sind für einige Bioabfälle, so zum Beispiel für Grüngut, Änderungen der Anforderungen an die Verwertung wirksam geworden.

Für die Produktion von Speisepilzen werden jedes Jahr große Mengen spezieller Kultursubstrate eingesetzt, auf denen die Pilze wachsen. Sie setzen sich i.d.R. aus Pferde- und Geflügelmist, Stroh, Kalk und Torf zusammen. Nach der Nutzung werden diese abgetragenen Pilzkultursubstrate in der Regel als Dünge- und Bodenverbesserungsmittel in der Landwirtschaft eingesetzt. Hierbei sind u.a. die nachfolgenden Vorgaben der BioAbfV zu beachten.

Nach den Ergebnissen eines aktuellen Forschungsvorhabens werden bislang rund 7,3 Mio. t des in privaten Haushalten entstehenden Bioabfallpotenzials getrennt erfasst und verwertet, während rund 4,8 Mio. t noch zusammen mit dem Restabfall entsorgt werden. Die vorliegenden Untersuchungen zeigen, dass das Potenzial noch deutlich intensiver genutzt werden kann.

 

Quelle: H&K aktuell 07/2014

Biotonneninhalte setzen sich aus Küchen- und Speiseabfällen sowie Grünabfällen von privaten Haushaltungen zusammen. Üblicherweise enthalten diese Materialien auch Bestandteile tierischen Ursprungs. Daher müssen bei der Verwertung von Biotonneninhalten auch die Vorgaben des Veterinärrechts beachtet werden.

Im Januar 2014 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) „Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (BioAbfV)“ herausgegeben worden. Sie dienen dem einheitlichen Vollzug der in 2012 novellierten Verordnung in den Ländern. Zahlreiche Hinweise betreffen auch Biogasanlagen.

Der Verordnungsgeber hat in der Novelle der BioAbfV die bislang durch die Verordnung zulässige Verwertung von Grünabfällen ohne Behandlung und Untersuchungen nach § 10 Abs. 1 BioAbfV aufgehoben. Die Behandlungs- und Untersuchungspflicht ist nunmehr auch für Grünabfälle grundsätzlich der Regelfall.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat am 7. Januar 2014 Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (BioAbfV 2012) herausgegeben.
Die Bioabfallverordnung (Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) wurde 2012 noch auf Grundlage des inzwischen außer Kraft gesetzten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes umfassend novelliert.

Die Einhaltung einschlägiger Rechtsbestimmungen ist für den Betrieb einer Biogasanlage zwingende Voraussetzung. Doch es ist nicht leicht herauszufinden, welche Rechtsbereiche und Verordnungen im Einzelfall gelten. Insbesondere die Anwendbarkeit des Veterinär- und Abfallrechts ist vielschichtig und nicht einfach zu durchschauen.

 

Quelle: H&K aktuell 10/2013