Ablauf der Gütesicherung
Die Abbildung gibt einen Überblick über den grundsätzlichen Ablauf der Gütesicherung. Erläuterungen werden durch Anklicken der einzelnen Elemente angezeigt.
Anerkennungsverfahren
Das Anerkennungsverfahren wird durchgeführt, um das Gütezeichen zu erlangen. Es beginnt mit der Bestätigung des Antrags auf Gütesicherung durch die BGK und dauert in der Regel 1 Jahr.
Im Anerkennungsverfahren hat der Antragsteller folgende Nachweise zu erbringen:
- Stammdaten der Produktionsanlage und Anlagenbeschreibung,
- Prüfbericht der Erstbegutachtung der Produktionsanlage durch den Qualitätsbetreuer (der Prüfbericht wird vom Qualitätsbetreuer direkt an die BGK übermittelt),
- Nachweis der Wirksamkeit des eingesetzten Verfahrens zur hygienisierenden Behandlung,
- Ergebnisse der im Anerkennungsverfahren durchzuführenden Untersuchungen der Erzeugnisse (diese werden vom beauftragten Prüflabor direkt an die BGK berichtet),
- Verpflichtungserklärung bzgl. der Vorgaben der Gütesicherung.
Der Nachweis über die hygienisierende Wirksamkeit des eingesetzten Behandlungsverfahrens erfolgt mittels Prozessprüfung nach den Vorgaben der Bioabfallverordnung (BioAbfV). Für Kleinanlagen bis 3.000 Tonnen genehmigte Anlagenkapazität sind Ausnahmen möglich.
Der Antrag auf Gütesicherung sowie die dazu vorliegenden Nachweise werden vom Bundesgüteausschuss (BGA) geprüft. Fällt die Prüfung positiv aus, erteilt der BGA dem Antragsteller das Recht zur Führung des Gütezeichens und stellt eine entsprechende Verleihungsurkunde aus.
Überwachungsverfahren
Das Überwachungsverfahren beginnt mit dem Datum der Bestätigung durch die BGK über das Recht zur Führung des Gütezeichens. Danach setzt sich das Überwachungsverfahren jeweils vom 1. Januar eines Jahres bis 31. Dezember eines Jahres fort.
Im Überwachungsverfahren hat der Gütezeichennehmer folgende Nachweise zu erbringen:
- Prüfbericht der Folgebegutachtung der Produktionsanlage (i.d.R. alle 2 Jahre),
- Ergebnisse der im Überwachungsverfahren jährlich durchzuführenden Untersuchungen der Erzeugnisse (diese werden vom beauftragten Prüflabor direkt an die BGK berichtet).
Fällt die Prüfung der im Überwachungsverfahren erforderlichen Nachweise durch den Bundesgüteausschuss positiv aus, bescheinigt die BGK dem Zeichennehmer das Recht zur Führung des Gütezeichens für ein weiteres Jahr.
Untersuchungen
Die Anzahl der jährlich durchzuführenden Regeluntersuchungen (Fremdüberwachung) richtet sich nach der Menge an verarbeiteten Einsatzstoffen (Input). Die im Anerkennungs- bzw. Überwachungsverfahren erforderliche Anzahl an Untersuchungen ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Anerkennungsverfahren | Überwachungsverfahren | ||
---|---|---|---|
Anlagen-Input (t/a) | Anzahl an Untersuchungen je Jahr | Anlagen-Input (t/a) | Anzahl an Untersuchungen je Jahr |
bis 6.000 | 4 | bis 8.000 | 4 |
6.001 - 7.500 | 5 | 8.001 - 10.000 | 5 |
7.501 - 9.000 | 6 | 10.001 - 12.000 | 6 |
9.001 - 10.500 | 7 | 12.001 - 14.000 | 7 |
10.501 - 12.000 | 8 | 14.001 - 16.000 | 8 |
12.001 - 13.500 | 9 | 16.001 - 18.000 | 9 |
13.501 - 15.000 | 10 | 18.001 - 20.000 | 10 |
15.001 - 16.500 | 11 | 20.001 - 22.000 | 11 |
über 16.500 | 12 | über 22.000 | 12 |
Die Anzahl der vorgeschriebenen Untersuchungen ist
- auf die Quartale bzw. bei großen Anlagen auf monatliche Produktionschargen zu verteilen,
- dabei müssen die der Gütesicherung unterstehenden Erzeugnisse sowohl nach Art als auch Körnung repräsentativ vertreten sein.
Gütezeichennehmer erhalten von der BGK zu Jahresbeginn einen entsprechenden Probenahmeplan.
Die fristgerechte Durchführung der Untersuchungen wird von der BGK quartalsweise überprüft. Säumige Untersuchungen werden angemahnt und nachgefordert.