Produkte und Anforderungen

Zulässige Brennstoffe

Zulässige Brennstoffe sind:

  • naturbelassenes Holz i. S. v. § 2 Nr. 9 der 1. BImSchV, d. h. Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde
  • Waldholz (naturbelassen)
  • Waldrestholz i. S. d. EEG 2010
  • Sägerestholz (naturbelassen)
  • Landschaftspflegeholz (naturbelassen) i. S. d EEG 2009
  • Landschaftspflegeholz i. S. d. EEG 2012 i. V. mit BiomasseV 2012 Einsatzstoffvergütungsklasse II
  • Rinde
  • Holz aus Kurzumtriebsplantagen (Kurzumtriebsplantagenholz – KUP)
  • Holzpellets (aus naturbelassenem Holz)
  • Getreidestroh
  • Sonstige naturbelassene pflanzliche Biomasse.

Gütesicherbare Produkte

Gütesicherbare Holz- und Pflanzenaschen sind:

  • Rost- und Kesselaschen aus der Verbrennung von zulässigen Brennstoffen
  • Aschen aus der Rauchgasreinigung, z.B. Zyklonaschen (nur aus der ersten filternden Einheit, keine nachgeschalteten Einheiten wie Gewebe- und Elektrofilter) sowie Aschen aus Wirbelschichtanlagen.

Qualitätsanforderungen

Zertifikat

Auf Basis der im Anerkennungs- und Überwachungsverfahren gewonnenen Ergebnisse erstellt die BGK jährlich ein Zertifikat.
Das Zertifikat für Holz- und Pflanzenaschen als Ausgangsstoff für Dünger beinhaltet:

  • Angaben zur Übereinstimmung mit Rechtsbestimmungen und Regelwerken
  • Abbildung des Gütezeichens, soweit die Anforderungen erfüllt sind
  • Warendeklaration der Gütesicherung (im Fall der Gütesicherung der Asche als Düngemittel zusätzlich die ordnungsgemäße düngerechtliche Kennzeichnung)
  • Bestätigung der Durchführung der Qualitätssicherung.

Prozesslenkung

Feuerungsanlagen, die an der Gütesicherung teilnehmen, müssen über eine Dokumentation ihrer Prozesskette verfügen, in der die wesentlichen Prozessschritte abgebildet und Kontrollpunkte definiert sind, von denen im Hinblick auf die Qualität der Prozesse oder der Endprodukte besondere Risiken ausgehen können.
Es müssen Verfahren zur Überwachung und Lenkung dieser Punkte und im Falle der Feststellung von Fehlern geeignete Maßnahmen zu ihrer Korrektur vorgesehen sein.