In Anlagen zur Kompostierung von Bioabfällen kann es sein, dass bestimmte Mengen an Grüngut nicht in das „normale Kompostierungsverfahren“ eingehen (z.B. Boxen-, Tunnel- oder sonstige technisierte geschlossene Behandlungsverfahren), sondern neben diesen separat verwertet werden (z.B. durch offene Mietenkompostierung oder Abgabe von unbehandeltem Häckselgut). Nach der Bioabfallverordnung (BioAbfV) sind solche Verfahrensweisen zulässig, solange es sich um reine Garten- und Parkabfälle bzw. Abfälle…
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