Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 gibt vor, dass Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 (1) KrWG unterliegen, spätestens ab dem 01.01.2015 getrennt zu sammeln sind, soweit es für die Erfüllung der Verwertungspflichten erforderlich ist (§ 11 (1) KrWG).
Quelle: H&K aktuell 06/2014