Ablauf der Gütesicherung
Anerkennungsverfahren
Das Anerkennungsverfahren wird durchgeführt, um das Gütezeichen zu erlangen. Es beginnt mit der Bestätigung des Antrags auf Gütesicherung durch die BGK und dauert i. d. R. 1 Jahr.
Im Anerkennungsverfahren hat der Antragsteller folgende Nachweise zu erbringen:
- Stammdaten der Aufbereitungsanlage und Anlagenbeschreibung,
- Prüfbericht der Erstbegutachtung der Aufbereitungsanlage durch den Prüfbeauftragten (der Prüfbericht wird vom Prüfbeauftragten direkt an die BGK übermittelt),
- Ergebnisse der im Anerkennungsverfahren durchzuführenden Untersuchungen der Substrate (diese werden vom beauftragten Prüflabor direkt an die BGK berichtet),
- Verpflichtungserklärung bzgl. der Vorgaben der Gütesicherung.
Der Antrag auf Gütesicherung sowie die dazu vorliegenden Nachweise werden vom Bundesgüteausschuss (BGA) geprüft. Fällt die Prüfung positiv aus, erteilt der BGA dem Antragsteller das Recht zur Führung des Gütezeichens und stellt eine entsprechende Verleihungsurkunde aus.
Überwachungsverfahren
Das Überwachungsverfahren beginnt mit dem Datum der Bestätigung durch die BGK über das Recht zur Führung des Gütezeichens. Danach setzt sich das Überwachungsverfahren jeweils vom 1. Januar eines Jahres bis 31. Dezember eines Jahres fort.
Im Überwachungsverfahren hat der Gütezeichennehmer folgende Nachweise zu erbringen:
- Prüfbericht der Folgebegutachtung der Aufbereitungsanlage (i.d.R. alle 2 Jahre),
- Ergebnisse der im Überwachungsverfahren jährlich durchzuführenden Untersuchungen der Erzeugnisse (diese werden vom beauftragten Prüflabor direkt an die BGK berichtet).
Fällt die Prüfung der im Überwachungsverfahren erforderlichen Nachweise durch den Bundesgüteausschuss positiv aus, bescheinigt die BGK dem Zeichennehmer das Recht zur Führung des Gütezeichens für ein weiteres Jahr.
Untersuchungen
Die Anzahl der jährlich durchzuführenden Regeluntersuchungen (Fremdüberwachung) richtet sich nach der Menge an verarbeiteten Einsatzstoffen (Input). Die im Anerkennungs- bzw. Überwachungsverfahren erforderliche Anzahl an Untersuchungen ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Anerkennungsverfahren | Überwachungsverfahren | ||
---|---|---|---|
Anlagen-Input (t/a) | Anzahl an Untersuchungen je Jahr | Anlagen-Input (t/a) | Anzahl an Untersuchungen je Jahr |
bis 6.000 | 4 | bis 8.000 | 4 |
6.001 - 7.500 | 5 | 8.001 - 10.000 | 5 |
7.501 - 9.000 | 6 | 10.001 - 12.000 | 6 |
9.001 - 10.500 | 7 | 12.001 - 14.000 | 7 |
10.501 - 12.000 | 8 | 14.001 - 16.000 | 8 |
12.001 - 13.500 | 9 | 16.001 - 18.000 | 9 |
13.501 - 15.000 | 10 | 18.001 - 20.000 | 10 |
15.001 - 16.500 | 11 | 20.001 - 22.000 | 11 |
über 16.500 | 12 | über 22.000 | 12 |
Art und Anzahl der Untersuchungen sind für jede Aufbereitungsanlage im jährlichen Probenahmeplan der Gütesicherung angegeben. Dabei wird berücksichtigt, dass Substrate aus verpackten Einsatzstoffen doppelt so oft untersucht werden, wie Substrate aus unverpackten Einsatzstoffen.
Die Anzahl der vorgeschriebenen Untersuchungen ist auf die Quartale bzw. bei großen Anlagen auf monatliche Produktionschargen zu verteilen.
Die fristgerechte Durchführung der Untersuchungen wird von der BGK quartalsweise überprüft. Säumige Untersuchungen werden angemahnt und nachgefordert.