Ablauf der Gütesicherung
Anerkennungsverfahren
Das Anerkennungsverfahren wird durchgeführt, um das Gütezeichen zu erlangen. Es beginnt mit der Bestätigung des Antrags auf Gütesicherung durch die Geschäftsstelle der BGK und dauert i. d. R. 1 Jahr.
Im Anerkennungsverfahren hat der Antragsteller folgende Nachweise zu erbringen:
- Stammdaten der Aufbereitungsanlage und Anlagenbeschreibung,
- Prüfbericht der Erstbegutachtung der Aufbereitungsanlage durch den Qualitätsbetreuenden (der Prüfbericht wird von den Qualitätsbetreuenden direkt an die Geschäftsstelle der BGK übermittelt),
- Ergebnisse der im Anerkennungsverfahren durchzuführenden Untersuchungen der Substrate (diese werden vom beauftragten Prüflabor direkt an die Geschäftsstelle der BGK berichtet),
- Verpflichtungserklärung bzgl. der Vorgaben der Gütesicherung.
Die Nachweise zum Anerkennungsverfahren werden vom Bundesgüteausschuss (BGA) geprüft. Fällt die Prüfung positiv aus, erteilt der BGA dem Antragstellenden das Recht zur Führung des Gütezeichens und stellt eine entsprechende Verleihungsurkunde aus.
Überwachungsverfahren
Das Überwachungsverfahren beginnt mit dem Datum der Bestätigung durch die BGK über das Recht zur Führung des Gütezeichens. Danach setzt sich das Überwachungsverfahren jeweils vom 1. Januar eines Jahres bis 31. Dezember eines Jahres fort.
Im Überwachungsverfahren hat der Gütezeichennehmer folgende Nachweise zu erbringen:
- Prüfbericht der Folgebegutachtung der Aufbereitungsanlage (i. d. R. alle 2 Jahre),
- Ergebnisse der im Überwachungsverfahren durchzuführenden Untersuchungen der Erzeugnisse (diese werden vom beauftragten Prüflabor direkt an die BGK berichtet).
Fällt die Prüfung der im Überwachungsverfahren erforderlichen Nachweise durch den Bundesgüteausschuss positiv aus, behält der Zeichennehmende das Recht zur Führung des Gütezeichens für ein weiteres Jahr.
Untersuchungen
Die Anzahl der jährlich durchzuführenden Regeluntersuchungen (Fremdüberwachung) richtet sich nach der Menge an verarbeiteten Einsatzstoffen (Input). Die im Anerkennungs- bzw. Überwachungsverfahren erforderliche Anzahl an Untersuchungen ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Anerkennungsverfahren | Überwachungsverfahren | ||
---|---|---|---|
Anlagen-Input (t/a) | Anzahl an Untersuchungen je Jahr | Anlagen-Input (t/a) | Anzahl an Untersuchungen je Jahr |
bis 6.000 | 4 | bis 8.000 | 4 |
6.001 - 7.500 | 5 | 8.001 - 10.000 | 5 |
7.501 - 9.000 | 6 | 10.001 - 12.000 | 6 |
9.001 - 10.500 | 7 | 12.001 - 14.000 | 7 |
10.501 - 12.000 | 8 | 14.001 - 16.000 | 8 |
12.001 - 13.500 | 9 | 16.001 - 18.000 | 9 |
13.501 - 15.000 | 10 | 18.001 - 20.000 | 10 |
15.001 - 16.500 | 11 | 20.001 - 22.000 | 11 |
über 16.500 | 12 | über 22.000 | 12 |
Art und Anzahl der Untersuchungen werden für jede Aufbereitungsanlage in einem individuellen jährlichen Probenahmeplan der Gütesicherung angegeben. Dabei wird berücksichtigt, dass Substrate aus verpackten Einsatzstoffen mindestens doppelt so oft untersucht werden, wie Substrate aus unverpackten Einsatzstoffen.
Die Anzahl der vorgeschriebenen Untersuchungen ist auf die Quartale bzw. bei großen Anlagen auf monatliche Produktionschargen zu verteilen.
Die fristgerechte Durchführung der Untersuchungen wird von der Geschäftsstelle der BGK quartalsweise überprüft. Säumige Untersuchungen werden angemahnt und nachgefordert.