Ablauf der Gütesicherung

Anerkennungsverfahren

Das Anerkennungsverfahren wird durchgeführt, um das Gütezeichen zu erlangen. Es beginnt mit der Bestätigung des Antrags auf Gütesicherung durch die BGK und dauert i. d. R. 1 Jahr.
Im Anerkennungsverfahren hat der Antragsteller folgende Nachweise zu erbringen:

  • Stammdaten der Aufbereitungsanlage und Anlagenbeschreibung,
  • Prüfbericht der Erstbegutachtung der Aufbereitungsanlage durch den Prüfbeauftragten (der Prüfbericht wird vom Prüfbeauftragten direkt an die BGK übermittelt),
  • Ergebnisse der im Anerkennungsverfahren durchzuführenden Untersuchungen der Substrate (diese werden vom beauftragten Prüflabor direkt an die BGK berichtet),
  • Verpflichtungserklärung bzgl. der Vorgaben der Gütesicherung.

Der Antrag auf Gütesicherung sowie die dazu vorliegenden Nachweise werden vom Bundesgüteausschuss (BGA) geprüft. Fällt die Prüfung positiv aus, erteilt der BGA dem Antragsteller das Recht zur Führung des Gütezeichens und stellt eine entsprechende Verleihungsurkunde aus.
 

Überwachungsverfahren

Das Überwachungsverfahren beginnt mit dem Datum der Bestätigung durch die BGK über das Recht zur Führung des Gütezeichens. Danach setzt sich das Überwachungsverfahren jeweils vom 1. Januar eines Jahres bis 31. Dezember eines Jahres fort.
Im Überwachungsverfahren hat der Gütezeichennehmer folgende Nachweise zu erbringen:

  • Prüfbericht der Folgebegutachtung der Aufbereitungsanlage (i.d.R. alle 2 Jahre),
  • Ergebnisse der im Überwachungsverfahren jährlich durchzuführenden Untersuchungen der Erzeugnisse (diese werden vom beauftragten Prüflabor direkt an die BGK berichtet).

Fällt die Prüfung der im Überwachungsverfahren erforderlichen Nachweise durch den Bundesgüteausschuss positiv aus, bescheinigt die BGK dem Zeichennehmer das Recht zur Führung des Gütezeichens für ein weiteres Jahr.

Untersuchungen 

Die Anzahl der jährlich durchzuführenden Regeluntersuchungen (Fremdüberwachung) richtet sich nach der Menge an verarbeiteten Einsatzstoffen (Input). Die im Anerkennungs- bzw. Überwachungsverfahren erforderliche Anzahl an Untersuchungen ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

Anerkennungsverfahren

 

Überwachungsverfahren

 

Anlagen-Input

(t/a)

Anzahl an Untersuchungen

je Jahr

Anlagen-Input

(t/a)

Anzahl an Untersuchungen

je Jahr

bis 6.000

4

bis 8.000

4

6.001 - 7.500

5

8.001 - 10.000

5

7.501 - 9.000

6

10.001 - 12.000

6

9.001 - 10.500

7

12.001 - 14.000

7

10.501 - 12.000

8

14.001 - 16.000

8

12.001 - 13.500

9

16.001 - 18.000

9

13.501 - 15.000

10

18.001 - 20.000

10

15.001 - 16.500

11

20.001 - 22.000

11

über 16.500

12

über 22.000

12

Art und Anzahl der Untersuchungen sind für jede Aufbereitungsanlage im jährlichen Probenahmeplan der Gütesicherung angegeben. Dabei wird berücksichtigt, dass Substrate aus verpackten Einsatzstoffen doppelt so oft untersucht werden, wie Substrate aus unverpackten Einsatzstoffen.

Die Anzahl der vorgeschriebenen Untersuchungen ist auf die Quartale bzw. bei großen Anlagen auf monatliche Produktionschargen zu verteilen.

Die fristgerechte Durchführung der Untersuchungen wird von der BGK quartalsweise überprüft. Säumige Untersuchungen werden angemahnt und nachgefordert.

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