Nach § 12 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sind beim Einsatz von Bioabfällen „zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodendschicht“, also unter Verwendung von Gemischen aus Bioabfällen und Bodenmaterialien auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, die Vorgaben der Bioabfallverordnung bezüglich der stofflichen Qualitätsanforderungen einzuhalten (Hygiene, Grenzwerte und zulässige Ausgangsstoffe).
Durch die Bezugnahme des § 12 BBodSchV auf die…
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