Direkte Prozessprüfungen für Anaerob-Anlagen nicht in jedem Fall erforderlich

Nach den Ausführungen, die die „Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung“ zur Erfordernis direkter Prozessprüfungen für Anaerob-Anlagen machen, sind solche Prüfungen für solche Anlagen nicht in jedem Fall erforderlich.

Die Hinweise vom Vollzug gehen davon aus, dass direkte Prozessprüfungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 BioAbfV in Anaerob-Anlagen nur dann problemlos durchgeführt werden können, wenn

  • Zugangsöffnungen am Reaktor und/oder an den Vor- bzw. Nacherhitzungseinrichtungen zum Einbringen der Keimträgerproben sowie
  • Messfühler für Temperatur an den für die thermische Inaktivierung der Testkeime relevanten Anlagenteilen vorhanden sind,
  • Messungen von Temperatur und pH-Wert im Bereich der Keimträgerproben erfolgen (können) und
  • errechnete bzw. in der jeweiligen Anlage überprüfte Angaben zur „realen Verweilzeit“ der Substratpartikel in ein- und zweistufigen Anlagen (bei „Trockenfermentation“ genaue Kenntnisse des Durchflussverhaltens der wässrigen Phase) gemacht werden können.


Während die Hinweise für neu zu errichtende Vergärungsanlagen eben diese Voraussetzungen fordern, wird umgekehrt festgestellt, dass – wenn diese Voraussetzungen bei bestehenden Anlagen nicht vorliegen - auf die Einhaltung der Vorgaben der direkten Prozessprüfung zwar nicht in der Regel, jedoch im Einzelfall verzichtet werden kann.

Bei der (nach wie vor erforderlichen) Befreiung von der direkten Prozessprüfung durch die zuständige Behörde, soll diese dem Betreiber statt dessen monatliche „Input-/Output-Kontrollen“ auferlegen. Diese nach der Bioabfallverordnung nicht vorgesehenen Untersuchungen soll die Behörde anstelle der einmaligen direkten Prozessprüfung setzen, so die Empfehlung der „Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung“.

Diese Input-/Output-Kontrollen, die auch in der neuen RAL-Gütesicherung Gärprodukte (siehe Artikel 128 Seite 145) als eine von mehreren Alternativen zur direkten Prozessprüfung vorgesehen sind, beinhalten folgende Untersuchungen:

  • Gesamtbakterienzahl bei 37 °C (Richtwert < 5x108 KBE/g
  • E.coli (fäkalkoliforme Bakterien, Richtwert < 5 x103 KBE/g)
  • Enterokokken (Richtwert < 5 x103 KBE/g).

Die Untersuchungen sind monatlich sowohl im Input- als auch im Outputmaterial durchzuführen.

Darüber hinaus bleiben die weiteren Anforderungen der Hygiene, insbesondere die Pflichten zur indirekten Prozessprüfung nach § 3 Abs. 6 BioAbfV sowie
der Endproduktprüfungen nach Absatz 7 für Anaerob-Anlagen natürlich bestehen. Das gesamte Anforderungsspektrum ist in Tabelle 1 zusammengefasst.

Tabelle 1: Durchführung der hygienischen Überprüfung bei bestehenden Anaerob-Anlagen, in den Bioabfälle und Wirtschaftsdünger verwertet werden.

 

1) Nur im Falle des Verzichtes auf direkte Prozessprüfungen erforderlich.


Tabelle 1 enthält im übrigen auch eine Sonderempfehlung für die Kofermentation von Bioabfällen und landwirtschaftlichen Wirtschaftsdüngern. Nach den Vorgaben der Bioabfallverordnung besteht bei mesophil betriebenen Anlagen die Pflicht zur Vorerhitzung der Bioabfälle (eine Stunde > 70 °C) nicht jedoch für Wirtschaftsdünger.

Werden in solchen Fällen Salmonellen im Endprodukt, d. h. in den gemischten Gärrückständen festgestellt, und sind diese durch den Wirtschaftsdünger verursacht, können sie toleriert werden, wenn die Konzentration weniger als 102 KBE/g Substrat beträgt. In einem solchen Fall, so die Hinweise, ist eine 3-monatige Lagerung der Gärprodukte zur „Selbstentseuchung“ akzeptabel, wenn bei der anschließenden Aufbringung auf Grünland bei Mäh- und Weidenutzung eine 1-monatige Wartezeit eingehalten oder bei Ackerland bei unbestellten Flächen unverzüglich eingearbeitet wird.

Soweit bei Gärrückständen aus der Kofermentation mit Wirtschaftsdüngern die Gehalte an Salmonellen mehr als 102 KBE/g Substrat betragen, sind von den Behörden auch für die Wirtschaftsdünger geeignete Maßnahmen der Vorbehandlung, z. B. Pasteurisierung bei > 70°C über eine Stunde oder für das gesamte Endprodukt zu bestimmen. Darüber hinaus soll in solchen Fällen geprüft werden, ob tierseuchenrechtliche Konsequenzen resultieren. (KE)

H&K 00-3-173

Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

Von-der-Wettern Str. 25
D-51149 Köln-Gremberghoven

Telefon +49 (0) 22 03 / 358 37 - 0
Telefax +49 (0) 22 03 / 358 37 - 12
E-Mail: info(at)kompost.de