Anwendung der Nachweisverordnung auf Bioabfälle nach § 9 a BioabfV

In Anhang 1 Nr. 1 b BioAbfV sind Bioabfälle aufgeführt, die nach den Bestimmungen des § 9a BioAbfV vor ihrer Abgabe in die Bioabfallverwertung einer behördlichen Zustimmung bedürfen. Für die Umsetzung wird auf die Formblätter der Nachweisverordnung (NachwV) verwiesen. Trotz des Bezuges auf die NachwV ist diese aber nicht vollumfänglich durchzuführen. Insbesondere ist die Annahmeerklärung (AE) der NachwV nicht anzuwenden.

Quelle H&K aktuell 01/2_2013

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