Reduktion hygienischer Endproduktprüfungen bei kontinuierlich unverdächtigen Ergebnissen

Wie die nachfolgende Tabelle veranschaulicht, müssen nach den Bestimmungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) Hygieneuntersuchungen häufiger gemacht werden, als Untersuchungen auf Schadstoffe und andere Parameter. Gemäß § 3 Abs.3 Satz 2 BioAbfV kann die zuständige Behörde bei kontinuierlich unverdächtigen Ergebnissen jedoch Ausnahmen zulassen und die Häufigkeit der Untersuchungen vermindern.

Tabelle 1: Häufigkeit von jährlichen Endproduktprüfungen gemäß BioAbfV §3 (Hygiene) und §4 (Schadstoffe und weitere Parameter)




Bis 3000 t Input müssen hygienische Untersuchungen aus beiden Halbjahren vorliegen (jew. 3), ab 3001 t Input muss die Anzahl der durchzuführenden Untersuchungen auf die Quartale verteilt werden.
* je angefangene 2000 t Input eine Analyse des Endproduktes.

Hierzu führen die „Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung“ aus, dass die zuständige Behörde prüfen kann, „ob bei kontinuierlich unverdächtigen Ergebnissen der Endproduktprüfung, die z. B. von Trägern der regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) festgestellt und belegt werden können, die Anzahl der jeweils zu untersuchenden Proben oder der Endproduktprüfungen reduziert werden kann (z.B. auf die Anzahl der nach § 4 Abs.5 durchzuführenden Untersuchungen auf Schadstoffe).

In diesem Zusammenhang hat die Bundesgütegemeinschaft in 2002 den Anlagenbetreibern mit RAL-Gütesicherung bei Einhaltung der Anforderungen entsprechende „Bescheinigungen über kontinuierlich unverdächtige Ergebnisse der hygienischen Endproduktprüfungen nach § 3 Absatz 4 Nr. 3 BioAbfV“ ausgestellt. Die Bescheinigungen dienten/dienen als Nachweis für Anträge bei der zuständigen Behörde. Weitere Ausführungen und Musteranträge sind in der Sonderdokumentation der Bundesgütegemeinschaft zur Bioabfallverordnung (BGK-Bestell-Nr. 141) dokumentiert.

Ab 2003 verlängert sich die Bescheinigung über kontinuierlich unverdächtige Ergebnisse der hygienischen Endproduktprüfungen nunmehr jedes Jahr mit Ausstellung der Fremdüberwachungszeugnisse. Eine Neuaustellung der Bescheinigung findet nur noch für die Anlagen statt, die im Laufe des vorherigen Kalenderjahres in das Überwachungsverfahren übernommen wurden.

Automatisch beendet wird die Verlängerung der Bescheinigung über kontinuierlich unverdächtige Ergebnisse der hygienischen Endproduktprüfungen bei Auftreten einer der nachfolgend aufgeführten Fälle:

  • Eine Kompostierungs- oder Vergärungsanlage setzt die RAL-Gütesicherung für einen befristeten Zeitraum freiwillig aus.
  • Der Bundesgüteausschuss spricht eine Ermahnung bezüglich Mängel in der Seuchen- oder Phytohygiene aus.

  • Der Bundesgüteausschuss entzieht der Anlage das Recht zur Führung des RAL-Gütezeichens.

Für das Eintreffen einer der oben genannten Punkte gilt für die betroffene Kompost- oder Vergärungsanlage daraufhin folgender Handlungsablauf:

  1. Senden Sie die Ihnen ausgestellte Bescheinigung zur Reduzierung der hygienischen Endproduktprüfungen zurück an die Bundesgütegemeinschaft.
  2. Unterrichten Sie die Behörde, der Sie die Bescheinigung zur Kenntnis gebracht haben entsprechend.
  3. Die Anzahl der hygienischen Endproduktprüfungen muss wieder auf die in der Bioabfallverordnung vorgegebene Anzahl (Tabelle 1) heraufgesetzt werden. Die Ergebnisse geben Sie der für Sie zuständigen Behörde und der Bundesgütegemeinschaft Kompost zur Kenntnis.

Nichtbeachtung des ausgeführten Handlungsablaufes führt zur Ahndung.

Weitere Information: Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V., Wilhelm-Jakob-von-der-Wettern-Straße 25, 51149 Köln, Telefon: 02203/35837-0, Telefax: 02203/35837-12, eMail: info@BGKeV.de, Internet: www.Kompost.de (LW).

H&K 03-1-34

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