§ 27a EEG (2012): Was heißt "unmittelbar verbundene Nachrotte?"

Der Vergütungsanspruch nach § 27a EEG 2012 setzt u.a. voraus, dass „die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung von Bioabfällen unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.“ In der Praxis stellt sich verstärkt die Frage, wann von einer ‚unmittelbaren Verbindung‘ zwischen der Vergärungsanlage und der Kompostierungsanlage auszugehen ist.


Quelle: H&K aktuell 04/2013

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