Voraussetzungen für eine Befreiung von Grünabfällen

Der Verordnungsgeber hat in der Novelle der BioAbfV die bislang durch die Verordnung zulässige Verwertung von Grünabfällen ohne Behandlung und Untersuchungen nach § 10 Abs. 1 BioAbfV aufgehoben. Die Behandlungs- und Untersuchungspflicht ist nunmehr auch für Grünabfälle grundsätzlich der Regelfall.