Umweltministerkonferenz empfiehlt Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV(inkl. Textdokumentation)

Die Umweltministerkonferenz (UMK) hat die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) in Zusammenarbeit mit Vertretern aus den Bereichen der Abfallwirtschaft (LAGA), des Gewässerschutzes (LAWA) und des Bergbaus (LAB) erarbeitete Vollzugshilfe  zu § 12 Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) den Bundesländern zur Anwendung empfohlen.

Die Regelungen des § 12 BBodSchV „Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien in oder auf Böden“ sind sehr weitreichend. Da Abgrenzungsfragen aufgeworfen wurden und fachliche Anwendungsfragen nicht ausreichend beantwortet sind, hatte die Umweltministerkonferenz die o.g. Länder-AGs mit der Aufstellung von Abgrenzungsgrundsätzen und der Erarbeitung einer Vollzugshilfe zur Konkretisierung offener Fragen beauftragt.

Die Inhaltsangabe enthält (ohne Untergliederungen) folgende Kapitel:

  1. Anforderungen an Materialien und an die neu entstehende durchwurzelbare Bodenschicht
  2. Ausnahmeregelung für die Zwischenlagerung und Umlagerung bei baulichen und betrieblichen Anlagen
  3. Untersuchungspflichten
  4. Besonderes Vorgehen bei landwirtschaftlicher Nutzung oder Folgenutzung
  5. Bedarfsangepasste Nährstoffzufuhr
  6. Ausschlussflächen
  7. Anforderungen an die technische Ausführung
  8. Ausnahmeregelung für Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten
  9. Umlagerung von Materialien innerhalb von Altlasten/schädlichen Bodenveränderungen
  10. Ausnahmeregelung für Erosionsereignisse und Rückführung von Bodenmaterial aus der Reinigung landwirtschaftlicher Ernteprodukte
  11. Anhang 1: Ablaufschema zu § 12 BBodSchV
  12. Anhang 2: Muster-Checkliste zur Einzelfallbearbeitung
  13. Anhang 3: Übersicht zu Anwendungsbereichen und Regelwerken
  14. Anhang 4: Abgrenzungsgrundsätze und Begründungen

Wie die Vorsitzende der LABO, Birgit Schiffmann, Hamburg, mitteilte, wird die rund 40-seitige Vollzugshilfe den obersten Bodenschutzbehörden der Länder noch in diesem Jahr mit der Empfehlung zur Einführung zugestellt. Ob die Länder die Vollzugshilfe in der vorliegenden Form, oder nach Einarbeitung von Änderungen bzw. Ergänzungen, oder gar nicht einführen, liegt in der Entscheidung der Länder.

Betroffene sollten sich aus vorgenannten Gründen bei ihrem für den Bodenschutz zuständigen Landesministerium über die jeweils landesspezifische Umsetzung bzw. Einführung informieren. Eine offizielle Version der von der UMK empfohlenen Vollzugshilfe kann heir heruntergeladen [pdf]werden. (KE)

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