Zulassung der Überschreitung von Schwermetallgehalten

Grundsätzlich soll, so die „Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung“, die Zulassung der Überschreitung einzelner Schwermetallgrenzwerte von der zuständigen Behörde restriktiv gehandhabt werden.

Die Ausnahmeregelungen wurden vor allem deshalb in die Bioabfallverordnung aufgenommen, um die Verwertung von Gärrückständen/Komposten aus Bioabfällen mit Wirtschaftsdüngern auch dann zu ermöglichen, wenn es aufgrund der in Wirtschaftsdüngern enthaltenen Schwermetallgehalte zu einer Überschreitung der Grenzwerte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV kommt.

Die Begründung für Ausnahmen bei Wirtschaftsdüngern ergibt sich daraus, dass die in Wirtschaftsdüngern festgestellten höheren Gehalte an wertgebenden Inhaltsstoffen, insbesondere Pflanzennährstoffen, die nach Düngeverordnung (DüV) ordnungsgemäße Aufbringungsmenge derart begrenzt, dass die Vorsorgeansprüche des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 BioAbfV, d. h. die zulässigen Frachten an potentiellen Schadstoffen auch dann unterschritten werden, wenn die Grenzwerte des § 4 Abs. 3 BioAbfV nicht eingehalten werden.

Soweit vergleichbare Sachverhalte auch auf andere Stoffe als Wirtschaftsdünger zutreffen, kann die zuständige Behörde auch für diese entsprechende Ausnahmen vorsehen. (KE)

Quelle: H&K 00-3-176

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